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Schleswig-Holstein
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im Internet Häufigster Kritikpunkt: Wartezeiten Nach Hotels und Köchen werden nun auch niedergelassene Ärzte mit Sternen bewertet. Im Internet können Patienten ihre Beurteilungen über Ärzte abgeben - mal wird daraus ein Sternesystem, mal eine Ampel, die mit rot vor einer Praxis warnt. Eines haben die Portale gemeinsam: Ärzte und Verbraucherschützer halten sie für wenig aussagekräftig.
Während die Ärzte mit vollem Namen, Adresse und Beurteilung, aber in der Regel ohne ihr Wissen im Internet stehen, bleiben die Bewerter anonym. Kein Patient, der auf Topmedic, Arztspiegel, Pflege-Ampel oder vergleichbaren Internetportalen Gesundheitsangebote bewertet, steht dafür öffentlich mit seinem Namen ein. Kritiker monieren, dass die Portale suchenden Patienten wenig objektive Anhaltspunkte geben können. Das ist mit Sicherheit nicht der richtige Weg, um einen Arzt zu finden, sagt etwa Juristin Ursula Wens von der Hamburger Verbraucherzentrale über die Internetportale. Dort fragen Patienten nach, die sich über solche Bewertungsportale informieren wollen. Die Auskunft der Verbraucherschützer: Die Frage, wer ein guter Arzt ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Wens rät jedem Patienten, sich zunächst über die Anforderungen, die er selbst an einen Behandler stellt, klar zu werden. Die meisten Patienten werden sich nach ihrer Beobachtung von Erfahrungen und Urteilen aus dem Familien- und Freundeskreis leiten lassen. Kritik kommt auch aus ärztlichen Verbänden und Körperschaften. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist auf die Manipulationsgefahr bei den Portalen hin. Die Bewertungen sind immer subjektiv und können gesteuert werden, gibt KBV-Sprecher Roland Stahl zu bedenken. So könnten etwa befreundete Bewerter ein Urteil positiv beeinflussen, Konkurrenten dagegen negativ verzerren. Die Ärztegenossenschaft Schleswig-Holstein ist zwar nicht grundsätzlich gegen die Internetportale und zeigt sich aufgeschlossen, weil heute vieles bewertet wird, warum nicht auch Ärzte?. Zugleich kritisiert man aber, dass die bewerteten Ärzte nicht darüber informiert werden. Das Ärztenetz in Rendsburg war über die Bewertungen einzelner Ärzte in Topmedic so schockiert, dass es ihren Mitgliedern empfiehlt, ihre Daten beim Betreiber löschen zu lassen. Dr. Heike Heß aus dem MQR-Vorstand ging mit dem Beispiel voran, den Netzmitgliedern wurden entsprechende Vordrucke dafür zur Verfügung gestellt. Die Portalbetreiber überprüfen nach Angaben von Barbara Bauer von Topmedic jeden Patienteneintrag auf Glaubwürdigkeit. Damit soll verhindert werden, dass das Portal für Eigenwerbung oder Beleidigungen missbraucht wird. Gefiltert werden auch nicht nachprüfbare Behauptungen über Behandlungsfehler. Allerdings sind Dreiviertel der Beurteilungen ohnehin positiv. Häufigster Kritikpunkt sind die Wartezeiten in den Praxen. Die Resonanz auf die Angebote ist schwer zu beurteilen. Der Anbieter Imedo etwa hat nach eigenen Angaben bereits in der Testphase über 12 000 Bewertungen ins Netz gestellt und sieht darin ein klares Zeichen für den Bedarf an einer derartigen Anlaufstelle für Arztempfehlungen im Internet. Man selbst versteht sich als eine Art Ärzte-TÜV, Diffamierungen sollen verhindert werden. Eine Umfrage im Auftrag des Anbieters Helpster zeigt, dass Dreiviertel von 409 Befragten den Beurteilungen im Internet eine hohe Bedeutung beimessen. Andererseits: Die meisten Angebote in den Portalen sind noch unbewertet. Wo Bewertungen vorliegen, sind dies Einzelmeinungen. Über mehr als ein oder zwei Bewertungen kommen Angebote nur in Einzelfällen hinaus - ein Manko, das auch der Arztspiegel auf seinen Seiten indirekt einräumt: Je mehr Patientenmeinungen zu einer Einrichtung abgegeben wurden, desto leichter wird Ihnen die Wahl eines Arztes, Krankenhauses, Pflegedienstes ... fallen, heißt es dort. So lange die Bewertungen für Ärzte nur auf Einzelmeinungen beruhen, wird wohl auch das geplante Buch von Topmedic-Gründerin Barbara Bauer noch auf sich warten lassen, Arbeitstitel für das Projekt: Die beliebtesten Ärzte Deutschlands. (di) |
Schleswig-Holsteinisches
S. 23-24 |
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