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Der
Instrumentenkreislauf läuft nicht immer rund
Britta Hollander
Unter Bezug auf den Artikel Aufbereitung nicht ganz einfach
im Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt vom Oktober 2005 zeigen die
seitdem gemachten Erfahrungen, dass im niedergelassenen Bereich immer
noch ein Informationsbedarf zu dieser Thematik besteht.
Im Folgenden sollen deshalb noch einmal einige der wichtigsten Punkte
der verschiedenen Vorgaben und Begriffsdefinitionen zusammengefasst werden:
1. Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI):
Als erste sei die RKI-Empfehlung Anforderung an die Hygiene bei
der Aufbereitung von Medizinprodukten (Bundesgesundheitsblatt 44/2001)
zu nennen. Sie fordert u. a. zur Beachtung von relevanten Normen auf.
Sie ist eine Art kurz gefasstes Lehrbuch, in dem die Kette
der Aufbereitung von Medizinprodukten beschrieben wird. Bezüglich
der Anforderungen an die Art der Aufbereitung werden die Instrumente in
unkritische, semikritische und kritische Instrumente unterschieden, für
die dann spezielle Verfahren zur Aufbereitung festgelegt werden müssen.
Für unkritische Medizinprodukte, z. B. EKG- Elektroden, gilt, dass
sie lediglich mit intakter Haut in Berührung kommen und an ihre Aufbereitung
deshalb keine überhöhten Forderungen gestellt werden.
Semikritische Instrumente werden in Klasse A und B eingeteilt. In semikritisch
A kann man
z. B. ein Nasenspekulum einteilen, da es im Normalfall keine besonderen
Anforderungen an die Aufbereitung hat. In semikritisch B findet man Medizinprodukte
mit erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung (z. B. ein flexibles
Endoskop/Gastroskop).
Kritische
Medizinprodukte werden in kritisch A, B, C unterschieden. Sie sind invasiv
und kommen mit Blut in Berührung. Als Beispiel für A
sei der Wundhaken erwähnt und für B der MIC-Trokar.
In die Klasse kritisch C teilt man Medizinprodukte ein, die
mit besonders hohen Anforderungen aufbereitet werden müssen (z. B.
bestimmte Herzkatheter). Im ambulanten Praxisbetrieb ist allerdings kaum
zu erwarten, dass dort kritisch C Medizinprodukte aufbereitet
werden müssen.
Ab der Aufbereitung semikritisch B gilt es eine maschinelle
Aufbereitung zu bevorzugen, da im Gegensatz zur manuellen Aufbereitung
die Prozesse/Programme in einem Reinigungs- und Desinfektionsgerät
validierbar sind.
Ab der Aufbereitung kritisch B muss eine maschinelle Reinigung
und Desinfektion im RDG (Reinigungs- und Desinfektionsgerät) durchgeführt
werden und das mit der Aufbereitung betraute Personal muss die entsprechende
Sachkunde bzw. eine Ausbildung zum Sterilgutassistenten (Fachkunde I)
nachweisen.
2. Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Des Weiteren gilt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung für ...
das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten
...
Neben allgemeinen Informationen über sicherheitstechnische Kontrollen
(§ 6), das Medizinproduktebuch (§ 7) u. a., findet sich in §
4, Abs. 2 auch ein wichtiger Hinweis mit Verbindung zur o. g. RKI-Empfehlung.
Dort ist festgelegt, dass eine ordnungsgemäße Aufbereitung
der Instrumente dann vermutet wird, wenn die gemeinsame Empfehlung
der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
am Robert Koch-Institut und das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte beachtet wird. Gemeint ist also die oben erwähnte
RKI-Empfehlung: Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung
von Medizinprodukten.
Die RKI-Empfehlung wird durch diesen Hinweis aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
als rechtserhebliche Richtlinie betrachtet.
Nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung wird auch eine ausreichende
Dokumentation der Aufbereitung erforderlich. In § 4 Abs. 2 wird gefordert,
die Aufbereitung mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen,
dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist
...
Und die bereits o. g. RKI-Empfehlung fordert unter Punkt 2.2.7 (Dokumentation),
dass bei der Aufbereitung (von Medizinprodukten) die Prozessparameter
erfasst werden müssen.
Der sicherste Weg, dieser Forderung nachzukommen, ist der Anschluss eines
Druckers oder die Verbindung des Autoklaven bzw. des RDG mit der Praxis-EDV.
Explizit gefordert sind diese automatischen Formen der Dokumentation allerdings
nicht, sodass man annehmen kann, dass noch handschriftliche Protokolle
über den Sterilisationsablauf akzeptiert werden, vorausgesetzt, sie
werden in eine Art Protokollbuch angelegt.
3. Validierung
Für Validieren/Validierung könnte als praxisnahe
Definition lauten: Das Validieren von Sterilisationsprozessen ist
der dokumentierte Nachweis, dass der Sterilisationsprozess reproduzierbar
die beabsichtigte Wirkung erzielt.
Die Rechtsgrundlage der Validierung ergibt sich zum einen aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
Dort steht in § 4, Abs. 2 (Instandhaltung): Die Aufbereitung
von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden
Medizinprodukten ist unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers
mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen ...
Eine andere Definition steht in der EN 554 § 3.29: Die Validierung
ist ein dokumentiertes Verfahren zum Erbringen, Aufzeichnen und Interpretieren
der Ergebnisse, die benötigt werden, um zu zeigen, dass ein Verfahren
dauerhaft mit den vorgegebenen Spezifikationen übereinstimmt.
Wenn nach der Anwendung von validierten Verfahren gefragt
wird, dann gehört dazu, dass die Prozesse der Instrumentenaufbereitung
klar definiert (Hygieneplan) sind, Verantwortlichkeiten geregelt und die
Vorgänge reproduzierbar dokumentiert sein müssen.
Sterilisatoren, die ein validiertes Verfahren gewährleisten,
müssen über eine Parameterüberwachung verfügen, welche
Störungen im Betriebsablauf registrieren und dokumentieren. Dazu
gehört, wie schon erwähnt, dann auch eine Schnittstelle zur
Dokumentation mit Drucker oder Direktanschluss an die Praxis-EDV.
4. Sachkunde/Fachkunde
Bezüglich der Sachkunde bzw. Fachkunde des Personals bleibt noch
anzumerken, dass diese nicht nur in den RKI-Richtlinien gefordert wird
(siehe oben), sondern auch in dem § 4 Abs. 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung:
Der Betreiber darf nur Personen, ... mit der Instandhaltung (Wartung,
Inspektion, Instandsetzung und Aufbereitung) von Medizinprodukten beauftragen,
die die Sachkenntnis, Voraussetzungen und die erforderlichen Mittel zur
ordnungsgemäßen Ausführung dieser Aufgabe besitzen.
Die genannten Gesetze und Verordnungen vor allem für ambulant operierende
und endoskopierende Ärzte treffen zu. Die Anforderungen an die Aufbereitung
von Medizinprodukten sind in den letzten Jahren also massiv gestiegen.
Die Weiterentwicklung des Instrumentariums, der Eingriffstechniken und
das Wissen zur Erregerübertragung sind so weit fortgeschritten, dass
im Sinne der Patientensicherheit nur qualifiziertes Personal, welches
die Vorschriften kennt und diese auch umsetzen kann, mit der Aufbereitung
von Medizinprodukten beauftragt werden sollte.
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Das
Edmund-Christiani-Seminar
der Ärztekammer Schleswig-Holstein
bietet auch in der zweiten Jahreshälfte 2007 einen
40 Stunden-Sachkunde-Kurs an.
Der Kurs findet statt an zwei Wochenenden:
31.08.-02.09.2007 und 28.09.-30.09.2007
Anmeldungen nimmt Gabriele Schröder
unter Tel. 04551/8813-292 entgegen.
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Britta Hollander, Edmund-Christiani-Seminar der Ärztekammer Schleswig-Holstein,
Esmarchstr. 4-6, 23795 Bad Segeberg
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 6/2007
S. 42-44
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