|
Vorkommnisse
müssen gemeldet werden
Ärzte(innen) sind verpflichtet, Vorkommnisse mit Medizinprodukten
zu melden. Nach der Verordnung über die Erfassung, Bewertung
und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung,
MPSV) hat jeder, der Medizinprodukte beruflich oder gewerblich betreibt
oder anwendet, dabei aufgetretene Vorkommnisse der Bundesoberbehörde
zu melden. Dies ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) in Bonn. Ziel ist es, Risiken, die beim Umgang mit der Anwendung
von Medizinprodukten auftreten, zu erfassen, zu bewerten und Maßnahmen
zu ihrer Abwehr zu veranlassen.
Dabei bedeutet der Begriff Vorkommnis im Sinne dieser Verordnung
eine Funktionsstörung, einen Ausfall oder eine Änderung
der Merkmale oder der Leistung oder eine Unsachgemäßheit der
Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinproduktes, die
unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen
Person geführt hat, geführt haben könnte oder führen
könnte. Damit sind ausschließlich Vorkommnisse gemeint,
die auf eine Fehlfunktion, einen Defekt oder Mangel des Medizinproduktes
zurückzuführen sind. Fehler bei der Anwendung eines Produktes
zählen dagegen nicht dazu.
Eine Unsachgemäßheit der Gebrauchsanweisung im
Sinne der MPSV liegt auch dann vor, wenn zum Beispiel Informationen zur
Aufbereitung eines Produktes, das zur wiederholten sterilen Anwendung
vorgesehen ist, fehlen. Denn ohne Angaben des Herstellers kann ein Medizinprodukt
nicht ordnungsgemäß aufbereitet werden. Die Meldungen sind
zu richten an:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Abteilung Medizinprodukte,
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, Fax 0228/2075300, E-Mail medizinprodukte@bfarm.de.
|
Ein
Musterformular für die Meldung beim BfArM ist zu finden im
Internet unter
www.BfArM.de/Formulare/Medizinprodukte
|
Mit freundlicher Nachruckgenehmigung aus Berliner Ärzte,
Heft 11/2006 (mit kleinen Änderungen)
|

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 6/2007
S. 37/38
|