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Medizin und Wissenschaft

Lebendspende aus juristischer Sicht
Erfahrungen aus der Mitwirkung in der Gutachterkommission nach § 8 des Transplantationsgesetzes (TPG)
Hans Ernst Böttcher

I. Die zentrale Norm für die Lebendspende: § 8 TPG

Innerhalb des TPG, das sonst (die Juristen würden sagen „grundsätzlich“) von der Übertragung der Organe Verstorbener handelt, bildet § 8 die Ausnahme: Er handelt von der Lebendspende.

§ 8 TPG lautet im vollständigen Wortlaut:

(1) Die Entnahme von Organen einer lebenden Person ist nur zulässig, wenn

1. die Person
a) volljährig und einwilligungsfähig ist,
b) nach Absatz 2 Satz l aufgeklärt worden ist und in die Entnahme eingewilligt hat,
c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird,

2. die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern,

3. ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder § 4 im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht und

4. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen.

(2) Der Organspender ist über die Art des Eingriffs, den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organentnahme für seine Gesundheit sowie über die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organübertragung und sonstige Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für die Organspende beimisst, durch einen Arzt aufzuklären. Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines weiteren Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz l und 2 entsprechend gilt, und, soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen zu erfolgen. Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Organspenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und dem Spender zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Absicherung der gesundheitlichen Risiken nach Satz l enthalten. Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich widerrufen werden.

(3) Die Entnahme von Organen bei einem Lebenden darf erst durchgeführt werden, nachdem sich der Organspender und der Organempfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die nach Landesrecht zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 ist. Der Kommission muss ein Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person angehören. Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung der Kommission, zum Verfahren und zur Finanzierung, wird durch Landesrecht bestimmt.

A. Aus § 8 geht zunächst hervor, dass nicht nur, wie oben geschildert, nach dem systematischen Aufbau des Gesetzes die Entnahme von Organen einer lebenden Person die Ausnahme ist, sondern dass auch tatsächlich, also in der zukünftigen Empirie, nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Lebendspende die Ausnahme sein sollte. Ein klarer Hinweis dafür ist Abs. l Ziff. 3., der bestimmt, dass die Lebendspende nur zulässig ist, wenn ein geeignetes Organ eines verstorbenen Spenders im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht; nichts anderes bedeutet nämlich der Verweis auf die Paragraphen 3 und 4 des TPG.

B. Dass der Gesetzgeber die Lebendspende als Ausnahme ansah, ergibt sich auch aus dem eingegrenzten Kreis der potenziellen Spender für die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können. Denn hier kommen nur Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen, in Betracht. Auf die Schwierigkeiten der genaueren Definition und Abgrenzung der letztgenannten Spendergruppe werde ich unten (II. 2.3) eingehen.

C. Die übrigen Voraussetzungen ergeben sich aus der oben bereits vollständig abgedruckten Vorschrift.

D. In Abs. 3 des § 8 TPG ist u. a. vorgesehen, dass eine nach Landesrecht gebildete Kommission vor der Organentnahme dazu Stellung nimmt, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. Dieses verbotene Handeltreiben ist in § 17 TPG genauer beschrieben, dessen Abs. 2 auch (den Ärzten) verbietet, Organe, die Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen und auf einen anderen Menschen zu übertragen. Die Verbote des § 17 sind durch die Strafvorschriften in § 18 TPG noch verdeutlicht. Auch wenn die transplantierenden Ärzte damit nicht der eigenen verantwortlichen Vergewisserung enthoben sind, dass keine verbotene Organentnahme stattfindet, so kann ich doch sagen, dass dann, wenn die Kommission „grünes Licht“ gegeben hat, die transplantierenden Ärzte sich in aller Regel „auf der sicheren Seite“ sehen können. Wie sich aus § 8 Abs. 3 TPG ergibt, liegt die Aufgabe der Kommission im Kern darin, die Freiwilligkeit der Organspende zu überprüfen und auszuschließen, dass verbotener Organhandel vorliegt. Dabei ist es freilich unumgänglich, auch zu überprüfen, ob der Spender zum Kreis der hierzu Berechtigten gehört, insbesondere bei dem vom Gesetzgeber nicht sonderlich glücklich gewählten Begriff „andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen“.

II. Die Arbeit der Kommission
2.1 Wie in Abs. 3 des § 8 TPG festgelegt, sind nach schleswig-holsteinischem Landesrecht inzwischen zwei Kommissionen gebildet worden, von denen die in erster Linie für Lübecker Fälle zuständige Kommission schon die längere Zeit arbeitet. Der „Lübecker“ Kommission gehört der Verfasser als Person mit der Befähigung zum Richteramt an, als Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, Dr. Georg Schlenk, AK Segeberger Kliniken, als in psychologischen Fragen erfahrene Person Prof. Dr. phil. Thomas Küchler/Campus Kiel des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein. Weiterhin ist Prof. Dr. phil. Dietrich von
Engelhardt als Medizinethiker beteiligt, schließlich als Geschäftsführerin Dr. Elisabeth Breindl, die ärztliche Geschäftsführerin der Ärztekammer.

2.2 Grundlage der Arbeit der Kommission sind regelmäßig zusammenfassende Berichte des Transplantationszentrums, ergänzt durch das Gutachten eines unabhängigen Psychologen, der ebenfalls (mindestens) Spender und Empfänger exploriert hat.

2.3 Stellt sich die Konstellation als eindeutig (= positiv) dar, entscheidet die Kommission bei den in aller Regel circa alle zwei Monate stattfindenden Sitzungen nach Aktenlage, in Ausnahmefällen im Umlaufverfahren. Ergeben sich Zweifelspunkte, werden Spender und Empfänger zu einer Anhörung eingeladen. Dies erfolgt in circa zehn Prozent der Fälle.

Während bisher nie begründete tatsächliche Anhaltspunkte für verbotenen Organhandel der Kommission Anlass gaben, eine Anhörung durchzuführen, waren es gelegentlich Zweifel an der Freiwilligkeit oder die von der Kommission gesehene Notwendigkeit, auf diese Weise Sicherheit darüber zu gewinnen, ob es sich bei dem Empfänger um eine andere Person, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe steht, handelt, wie es § l Satz 2 des § 8 TPG verlangt, wenn es sich nicht um einen der dort zuvor genannten nahen Angehörigen handelt. Die Kommission neigt hier zu einer weiten (oder auch: „weitherzigen“) Auslegung.

2.4 Die Kommission ist bisher ohne förmliche Geschäftsordnung ausgekommen. Dies wird erleichtert dadurch, dass in aller Regel bei begründeten Zweifeln auch nur eines Mitglieds der Kommission die Anhörung durchgeführt wird, die bisher immer noch eine eindeutige Klärung der Situation ergeben hat.

2.5 Die Kommission hat seit ihrem Bestehen noch nie aus den Gründen des § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Organspende nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG klar verneinen müssen. Sie hat aber mehrfach den Weg gewählt, sozusagen „den Ball an das antragstellende Transplantationszentrum zurückzugeben“ mit der Begründung, dass sich die Kommission auch in Kenntnis der medizinischen Unterlagen und des psychologischen Sachverständigengutachtens nicht in der Lage sehe, ihr Votum abzugeben oder auch nur eine Anhörung durchzuführen, mit anderen Worten: Es sei noch keine Entscheidungsreife gegeben. Dies hat sich in mehreren Fällen, auch aus der Sicht des Transplantationszentrums, als äußerst hilfreich im Sinne einer weiteren Klärung bei Spender und Empfänger - mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen - erwiesen.

2.6 Schon aus dem Vorstehenden ist zu entnehmen, dass - über das Zusenden der Berichte und Entscheidungen hinaus - eine Kommunikation zwischen Kommission und Transplantationszentrum besteht. Insbesondere führen beide Einrichtungen ein- bis zweimal im Jahr „Rückmeldungs-Gespräche“ durch, bei denen die Mitglieder der Kommission Näheres zum Fortgang der einzelnen Transplantations-Vorhaben und natürlich insbesondere über den Ausgang der Operationen und die weitere Entwicklung bei Spender und Empfänger erfahren und bei denen die Ärzte des Transplantationszentrums Gelegenheit haben, ihre Erwartungen, ihre Kritik und ihre Resonanz gegenüber der Kommission zu formulieren. Diese Gespräche sind für mich, ebenso wie die gesamte Arbeit in der Kommission, eine ständige menschliche und wissenschaftliche Bereicherung.

Mit freundlicher Nachdruckgenehmigung des Focus MUL Heft 2, Juni 2005

Hans-Ernst Böttcher, Präsident des Landgerichts, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck

Literatur
1. Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz (TPG) vom 05. November 1997, Bundesgesetzblatt I, Seite 2631 ff)
2. Nickel, Lars Christoph, Angelika Schmidt-Preisigke und Helmut Sengler, Transplantationsgesetz (Kommentar) Stuttgart: Kohlhammer 2001


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 3/2007

S. 62-64