|
Lebendspende
aus juristischer Sicht
Erfahrungen aus der Mitwirkung in der Gutachterkommission nach §
8 des Transplantationsgesetzes (TPG)
Hans Ernst Böttcher
I. Die zentrale Norm für die Lebendspende: § 8 TPG
Innerhalb des TPG, das sonst (die Juristen würden sagen grundsätzlich)
von der Übertragung der Organe Verstorbener handelt, bildet §
8 die Ausnahme: Er handelt von der Lebendspende.
§ 8 TPG lautet im vollständigen Wortlaut:
(1) Die Entnahme von Organen einer lebenden Person ist nur zulässig,
wenn
1. die Person
a) volljährig und einwilligungsfähig ist,
b) nach Absatz 2 Satz l aufgeklärt worden ist und in die Entnahme
eingewilligt hat,
c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich
nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über
die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt
wird,
2. die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen Empfänger
nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen
zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern,
3. ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder § 4 im
Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht und
4. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, ist
darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung
auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere
Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit
offenkundig nahe stehen.
(2) Der Organspender ist über die Art des Eingriffs, den Umfang und
mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten
Organentnahme für seine Gesundheit sowie über die zu erwartende
Erfolgsaussicht der Organübertragung und sonstige Umstände,
denen er erkennbar eine Bedeutung für die Organspende beimisst, durch
einen Arzt aufzuklären. Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines
weiteren Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz l und 2 entsprechend
gilt, und, soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen
zu erfolgen. Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung
des Organspenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den
aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und dem Spender zu unterschreiben
ist. Die Niederschrift muss auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche
Absicherung der gesundheitlichen Risiken nach Satz l enthalten. Die Einwilligung
kann schriftlich oder mündlich widerrufen werden.
(3) Die Entnahme von Organen bei einem Lebenden darf erst durchgeführt
werden, nachdem sich der Organspender und der Organempfänger zur
Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt
haben. Weitere Voraussetzung ist, dass die nach Landesrecht zuständige
Kommission gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung
in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand
verbotenen Handeltreibens nach § 17 ist. Der Kommission muss ein
Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen
beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen
Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum
Richteramt und eine in psychologischen Fragen erfahrene Person angehören.
Das Nähere, insbesondere zur Zusammensetzung der Kommission, zum
Verfahren und zur Finanzierung, wird durch Landesrecht bestimmt.
A. Aus § 8 geht zunächst hervor, dass nicht nur, wie oben geschildert,
nach dem systematischen Aufbau des Gesetzes die Entnahme von Organen einer
lebenden Person die Ausnahme ist, sondern dass auch tatsächlich,
also in der zukünftigen Empirie, nach der Vorstellung des Gesetzgebers
die Lebendspende die Ausnahme sein sollte. Ein klarer Hinweis dafür
ist Abs. l Ziff. 3., der bestimmt, dass die Lebendspende nur zulässig
ist, wenn ein geeignetes Organ eines verstorbenen Spenders im Zeitpunkt
der Organentnahme nicht zur Verfügung steht; nichts anderes bedeutet
nämlich der Verweis auf die Paragraphen 3 und 4 des TPG.
B. Dass der Gesetzgeber die Lebendspende als Ausnahme ansah, ergibt sich
auch aus dem eingegrenzten Kreis der potenziellen Spender für die
Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können. Denn hier
kommen nur Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder
andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit
offenkundig nahe stehen, in Betracht. Auf die Schwierigkeiten der genaueren
Definition und Abgrenzung der letztgenannten Spendergruppe werde ich unten
(II. 2.3) eingehen.
C. Die übrigen Voraussetzungen ergeben sich aus der oben bereits
vollständig abgedruckten Vorschrift.
D. In Abs. 3 des § 8 TPG ist u. a. vorgesehen, dass eine nach Landesrecht
gebildete Kommission vor der Organentnahme dazu Stellung nimmt, ob begründete
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung
in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand
verbotenen Handeltreibens ist. Dieses verbotene Handeltreiben ist in §
17 TPG genauer beschrieben, dessen Abs. 2 auch (den Ärzten) verbietet,
Organe, die Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen und
auf einen anderen Menschen zu übertragen. Die Verbote des §
17 sind durch die Strafvorschriften in § 18 TPG noch verdeutlicht.
Auch wenn die transplantierenden Ärzte damit nicht der eigenen verantwortlichen
Vergewisserung enthoben sind, dass keine verbotene Organentnahme stattfindet,
so kann ich doch sagen, dass dann, wenn die Kommission grünes
Licht gegeben hat, die transplantierenden Ärzte sich in aller
Regel auf der sicheren Seite sehen können. Wie sich aus
§ 8 Abs. 3 TPG ergibt, liegt die Aufgabe der Kommission im Kern darin,
die Freiwilligkeit der Organspende zu überprüfen und auszuschließen,
dass verbotener Organhandel vorliegt. Dabei ist es freilich unumgänglich,
auch zu überprüfen, ob der Spender zum Kreis der hierzu Berechtigten
gehört, insbesondere bei dem vom Gesetzgeber nicht sonderlich glücklich
gewählten Begriff andere Personen, die dem Spender in besonderer
persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen.
II. Die Arbeit der Kommission
2.1 Wie in Abs. 3 des § 8 TPG festgelegt, sind nach schleswig-holsteinischem
Landesrecht inzwischen zwei Kommissionen gebildet worden, von denen die
in erster Linie für Lübecker Fälle zuständige Kommission
schon die längere Zeit arbeitet. Der Lübecker Kommission
gehört der Verfasser als Person mit der Befähigung zum Richteramt
an, als Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von
Organen beteiligt ist noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen
Maßnahmen beteiligt ist, Dr. Georg Schlenk, AK Segeberger Kliniken,
als in psychologischen Fragen erfahrene Person Prof. Dr. phil. Thomas
Küchler/Campus Kiel des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein.
Weiterhin ist Prof. Dr. phil. Dietrich von
Engelhardt als Medizinethiker beteiligt, schließlich als Geschäftsführerin
Dr. Elisabeth Breindl, die ärztliche Geschäftsführerin
der Ärztekammer.
2.2 Grundlage der Arbeit der Kommission sind regelmäßig zusammenfassende
Berichte des Transplantationszentrums, ergänzt durch das Gutachten
eines unabhängigen Psychologen, der ebenfalls (mindestens) Spender
und Empfänger exploriert hat.
2.3 Stellt sich die Konstellation als eindeutig (= positiv) dar, entscheidet
die Kommission bei den in aller Regel circa alle zwei Monate stattfindenden
Sitzungen nach Aktenlage, in Ausnahmefällen im Umlaufverfahren. Ergeben
sich Zweifelspunkte, werden Spender und Empfänger zu einer Anhörung
eingeladen. Dies erfolgt in circa zehn Prozent der Fälle.
Während bisher nie begründete tatsächliche Anhaltspunkte
für verbotenen Organhandel der Kommission Anlass gaben, eine Anhörung
durchzuführen, waren es gelegentlich Zweifel an der Freiwilligkeit
oder die von der Kommission gesehene Notwendigkeit, auf diese Weise Sicherheit
darüber zu gewinnen, ob es sich bei dem Empfänger um eine andere
Person, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit
offenkundig nahe steht, handelt, wie es § l Satz 2 des § 8 TPG
verlangt, wenn es sich nicht um einen der dort zuvor genannten nahen Angehörigen
handelt. Die Kommission neigt hier zu einer weiten (oder auch: weitherzigen)
Auslegung.
2.4 Die Kommission ist bisher ohne förmliche Geschäftsordnung
ausgekommen. Dies wird erleichtert dadurch, dass in aller Regel bei begründeten
Zweifeln auch nur eines Mitglieds der Kommission die Anhörung durchgeführt
wird, die bisher immer noch eine eindeutige Klärung der Situation
ergeben hat.
2.5 Die Kommission hat seit ihrem Bestehen noch nie aus den Gründen
des § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
der Organspende nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG klar verneinen müssen.
Sie hat aber mehrfach den Weg gewählt, sozusagen den Ball an
das antragstellende Transplantationszentrum zurückzugeben mit
der Begründung, dass sich die Kommission auch in Kenntnis der medizinischen
Unterlagen und des psychologischen Sachverständigengutachtens nicht
in der Lage sehe, ihr Votum abzugeben oder auch nur eine Anhörung
durchzuführen, mit anderen Worten: Es sei noch keine Entscheidungsreife
gegeben. Dies hat sich in mehreren Fällen, auch aus der Sicht des
Transplantationszentrums, als äußerst hilfreich im Sinne einer
weiteren Klärung bei Spender und Empfänger - mit durchaus unterschiedlichen
Ergebnissen - erwiesen.
2.6 Schon aus dem Vorstehenden ist zu entnehmen, dass - über das
Zusenden der Berichte und Entscheidungen hinaus - eine Kommunikation zwischen
Kommission und Transplantationszentrum besteht. Insbesondere führen
beide Einrichtungen ein- bis zweimal im Jahr Rückmeldungs-Gespräche
durch, bei denen die Mitglieder der Kommission Näheres zum Fortgang
der einzelnen Transplantations-Vorhaben und natürlich insbesondere
über den Ausgang der Operationen und die weitere Entwicklung bei
Spender und Empfänger erfahren und bei denen die Ärzte des Transplantationszentrums
Gelegenheit haben, ihre Erwartungen, ihre Kritik und ihre Resonanz gegenüber
der Kommission zu formulieren. Diese Gespräche sind für mich,
ebenso wie die gesamte Arbeit in der Kommission, eine ständige menschliche
und wissenschaftliche Bereicherung.
Mit freundlicher Nachdruckgenehmigung des Focus MUL Heft 2, Juni 2005
Hans-Ernst Böttcher, Präsident des Landgerichts, Am Burgfeld
7, 23568 Lübeck
Literatur
1. Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen
(Transplantationsgesetz (TPG) vom 05. November 1997, Bundesgesetzblatt
I, Seite 2631 ff)
2. Nickel, Lars Christoph, Angelika Schmidt-Preisigke und Helmut Sengler,
Transplantationsgesetz (Kommentar) Stuttgart: Kohlhammer 2001
|

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 3/2007
S. 62-64
|