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Im Folgenden sollen die wichtigsten Berufskrankheiten (BK) des Respirationstraktes
dargestellt werden, um dem niedergelassenen Allgemeinmedizinern, Internisten,
Arbeitsmedizinern, Radiologen und HNO-Ärzten zu ermöglichen,
eine eventuell berufliche Ursache einer Erkrankung zu erkennen.
Die Kenntnis über die Zusammenhänge ist umso wichtiger, als
dass bestimmte Berufskrankheiten (z. B. Silikose) nur noch selten erstmalig
diagnostiziert werden.
Gültig ist zurzeit die Berufskrankheitenverordnung (BKV) vom 31.
Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 5. September 2002 (BGBl. I S. 3541) Stand: 1. Oktober 2005
zuletzt bearbeitet 1. Oktober 2005.
Aufgrund des § 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet die Bundesregierung:
§ 9 SGB VII Berufskrankheit
Abs. 1. Berufskrankheiten werden durch besondere Einwirkungen verursacht,
denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit bei in erheblich höherem
Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Sie sind in
der Liste der Berufskrankheiten in Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung
ausgewiesen.
Abs. 2. Über die in der BK Liste aufgeführte Erkrankungen hinaus
sind im Einzelfall weitere Gesundheitsschäden als Berufskrankheit
anzuerkennen und zu entschädigen, wenn nach neueren Erkenntnissen
eine kausale Verknüpfung zwischen der Erkrankung und der angeschuldigten
Einwirkung wahrscheinlich ist und wenn die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Voraussetzung für den Eintritt der Entschädigungspflicht ist
ein doppelter innerer Zusammenhang:
1. Zwischen der unfallbringenden, versicherten Tätigkeit und dem
Unfallereignis muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen: Haftungsbegründende
Kausalität.
2. Zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung muss
ein weiterer ursächlicher Zusammenhang bestehen: Haftungsausfüllende
Kausalität.
Der ursächliche Zusammenhang muss beim Arbeitsunfall wie auch bei
der Berufskrankheit zumindest wahrscheinlich sein. Der volle Beweis des
ursächlichen Zusammenhanges ist also nicht erforderlich. Es genügt
nicht die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhanges.
Wahrscheinlichkeit bedeutet: Unter Berücksichtigung der herrschenden
medizinischen wissenschaftlichen Lehrmeinung spricht mehr für als
gegen den angenommenen ursächlichen Zusammenhang.
Die Anzeige eines Unfalls nach § 193 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
ist von den Unternehmern und für Versicherte nach § 2 Abs. 1
Nr. 15 Buchstabe a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von den Trägern
der Einrichtungen auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zu erstatten.
Abs. 3 besteht eine erhöhte berufliche Gefährdung bezüglich
einer Listen-BK, wird bei einer entsprechenden Erkrankung eine BK vermutet,
falls keine Anhaltspunkte für eine Verursachen außerhalb der
versicherten Tätigkeit vorliegen.
Begriff der Krankheit im Sinne der Kranken- u. Unfallversicherung:
Jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand mit der Folge von
- Behandlungsbedürftigkeit und/oder
- Arbeitsunfähigkeit.
Die Zielsetzung der BK-Verordnung lässt sich vor allem aus dem §
3 der Berufskrankheitenverordnung verstehen: Besteht für Versicherte
die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich
verschlimmert, so hat der Träger der Unfallversicherung mit allen
geeigneten Mitteln dieser Gefahr entgegenzuwirken. Ist die Gefahr für
den Versicherten nicht zu beseitigen, hat der Träger der Unfallversicherung
ihn aufzufordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen.
Der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle ist
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der arbeitsmedizinisch orientierte Arzt sieht den Menschen mit seiner
Gesundheit, insbesondere aber auch mit seinen Krankheiten eingebettet
in seine natürliche, technisch zivilisatorische und nicht zuletzt
seine soziale Umwelt. Berufskrankheiten müssen daher als Prototyp
der Umweltkrankheiten verstanden werden und werden nach wissenschaftlichen
Grundsätzen abgeklärt. Im Vordergrund steht somit der Gedanke
der Prophylaxe; d. h. durch Gestaltung des Arbeitsplatzes und durch rechtzeitiges
Registrieren erster gesundheitlicher Beeinflussungen sollen das Auftreten
oder die Manifestation und Verschlimmerung von Erkrankungen verhindert
werden. Die Arbeitsplatzgestaltung ist Aufgabe der verantwortlichen Sicherheitsfachkräfte,
die Aufgabe der Früherkennung kommt vor allem dem Arzt zu, den der
Patient als ersten mit seinen Beschwerden aufsucht, nämlich den Hausarzt
oder - soweit vorhanden - den Betriebsarzt.
Inhalt dieser Darstellung ist deshalb nicht die Beschreibung komplizierter
differenzialdiagnostischer Untersuchungen und Überlegungen, wie sie
der Begutachtung vorbehalten sind. Es sollen vielmehr Tätigkeiten
und Beschwerden aufgelistet werden, die den Verdacht des angesprochenen
Arztes auf eine berufliche Ursache des Beschwerdebildes lenken sollen
und dann zu Maßnahmen der Unfallversicherungen führen. Als
Maßnahmen kommen in Frage:
Primärprävention: Vermeidung des Kontaktes mit der gesundheitsgefährdenden
Noxe oder zumindest die Minderung der Exposition.
Sekundärprävention: Maßnahmen, die den gefährdeten
oder bereits erkrankten Arbeitnehmer schützen, z. B. Beispiel Installation
von Absauganlagen, Tragen von persönlichem Atemschutz, organisatorische
Maßnahmen bis hin zur Versetzung in einen schadstoffarmen/-freien
Bereich, Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
im Hinblick auf Früh- und Feindiagnostik.
Tertiärprävention: Nach Eintritt von Arbeitsunfällen
oder Berufskrankheiten ist die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit
des Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen.
Darüber hinaus soll Einblick in die Grundlagen gutachterlicher Entscheidungen
gegeben werden. Das Gefühl der ungerechten Beurteilung lässt
sich dann häufig im sachlichen Gespräch mit dem Hausarzt vermeiden.
Besteht jedoch der begründete Verdacht einer nicht sachgerechten
Beurteilung, sollte der Widerspruch vom Hausarzt unterstützt werden.
Ist die Erwerbsfähigkeit durch die Berufskrankheit eingeschränkt,
wird als Entschädigung eine Rente gewährt, deren Zweck im Ausgleich
des wirtschaftlichen Schadens gesehen wird. Die Höhe der MdE wird
vom Gutachter vor allem anhand der Funktionseinschränkung wertend
abgeschätzt, wobei der Gebrauch mathematischer Formeln allein nicht
zulässig ist. Subjektive Leidensmomente sollten berücksichtigt
werden. Eine MdE von 20 Prozent ist als unterster Grenzwert sicher abgrenzbarer
krankhafter Funktionseinschränkungen anzusehen.
Die Beurteilung des Expositionsumfanges bemisst sich in der Regel an folgenden
Richtwerten:
Der MAK-Wert (maximale Arbeitsplatzkonzentration) ist die höchstzulässige
Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in
der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis
auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die
Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt.
Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe werden unter den TRK-Werten
(technische Richtkonzentration) abgehandelt. Unter der TRK eines gefährlichen
Stoffes versteht man diejenige Konzentration als Gas, Dampf oder Schwebstoff
in der Luft, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann (15 Abs.
6 GefStoffV) und die als Anhalt für die zutreffenden Schutzmaßnahmen
und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen
ist. Der TRK-Wert orientiert sich an den technischen Gegebenheiten und
den Möglichkeiten der technischen Prophylaxe unter Heranziehung arbeitsmedizinischer
Erfahrungen im Umgang mit dem gefährlichen Stoff und toxikologischer
Erkenntnisse. Die Einhaltung der TRK am Arbeitsplatz soll das Risiko einer
Beeinträchtigung vermindern, vermag diese jedoch nicht vollständig
auszuschließen. TRK-Werte werden aufgestellt für krebserzeugende
Stoffe und für Stoffe mit Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial,
für die kein MAK-Wert besteht.
Der BAT-Wert (biologischer Arbeitsstofftoleranz-Wert) ist die beim Menschen
höchstzulässige Quantität eines Arbeitsstoffes bzw. Arbeitsstoffmetaboliten
oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators
von seiner Norm, die nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen
Kenntnis im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten auch dann
nicht beeinträchtigt, wenn sie durch Einflüsse des Arbeitsplatzes
regelhaft erzielt wird. BAT-Werte dienen im Rahmen ärztlicher Vorsorgeuntersuchungen
dem Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie geben eine Grundlage für
die Beurteilung der Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit vom Organismus
aufgenommener Arbeitsstoffmengen ab.
Diagnostik:
Die Abklärung von Berufskrankheiten erfolgt nach den üblichen
Richtlinien der pneumologischen Diagnostik: Zusätzliche Methoden
sind je nach Fragestellung erforderlich.
- Anamnese: Husten,
Auswurf, Atemnot in Abhängigkeit vom Arbeitsplatz-Wochenende-Urlaub,
Allergien? Rauchen?
- Befund: erschwerte
Atmung, trockene Rasselgeräusche, Giemen, Pfeifen, Brummen, Knisterrasseln,
Zyanose, Emphysemzeichen, Rechtsherzdekompensation
- Lungenfunktion:
Restriktion - Obstruktio
- DCO-SB: Diffusionskapazitä
- Blutgasanalyse:
Partialinsuffizienz, Globalinsuffizienz, Azidose, Diffusionsstörung
unter Belastun
- zusätzliche
Untersuchung: Sputum (Tbc, atyp. Zellen, Asbestkörperchen, Quarz)
HNO-Sinusitis
- Bronchoskopie
- vom Aspekt
- Histologie (aus Schleimhautbiopsie oder transbronchialer Biopsie)
- energiedispersive Röntgenmikroanalyse: quantitativer und qualitativer
Nachweis verschiedener Elemente im Biopsat
- Bronchoalveoläre Lavage
- Nachweis von path. Keimen, Pilzen und säurefesten Stäbchen
- Allergietest eventuell
mit nativen Substanzen, nasale Provokation, arbeitsplatzbezogene Provokation
(im Einzelnen siehe unten
- Metacholinprovokation
Die Hyperreagibilität
wird anhand der kumulativen Metacholindosis beschrieben, die zu einer
Anhebung des Gesamtatemwegswiderstandes um 100 Prozent oder Abfall der
FEVl um 20 Prozent benötigt wird:
Bei nachgewiesener Hyperreagibilität in 30 Prozent Ausbildung eines
Asthma bronchiale. Nach Beendigung inaktiver inhalativer Belastung Rückbildung
der Hyperreagibilität in 60 Prozent der Fälle.
- Rö.-Thorax
evtl. Tomographie: Ausschluss Malignom, Tbc, Staublunge u. a. HR-CT:
bei Verdacht auf Lungenfibrosen insbesondere Asbestose.
Streuung
12-Stufen-Skala
0/- 1/0 2/1 3/2
0/0 1/1 2/2 3/3
0/1 1/2 2/3 3/+
Verbreitung (Lungenfelder)
rechts oben RO
links oben LO
rechts Mitte RM
links Mitte LM
rechts unten RU LV
links unten LU
Größe klein, Form: rundlich (Durchmesser)
p = 1,5 mm q = 1,5-3 mm r = 3-10 mm, unregelmäßig (Breite)
s = 1,5 mm t = 1,5-3 mm u = 3-10 mm
gemischt (z. B.) p/s q/t
groß A = 1-5 cm B = 5 cm RO C = > RO
Typ wd = scharf begrenzt, id = unscharf begrenzt
Pleuraverdickung diffus Verbreitung 0 = fehlt,
< 1,1 = < 1/4 der lateralen Brustwand,
2 = 1/4-1/2 der lateralen Brustwand
3 = > 1/2 der lateralen Brustwand
Dicke a = < 5 mm b = 5-10 mm c = > 10 mm
Lokalisation R = rechtsseitig L = linksseitig
Plaques Verbreitung 0 = fehlt,
< 1,1 = < 2 cm max. Länge,
2 = 2-10 cm, 3 = > 10 cm max. Länge
Dicke a = < 5 mm, b = 5-10 mm, c = > 10 mm
Lokalisation (Brustwand/Zwerchfell/Sonstiges)
R = rechtseitig L = linksseitig
Kostophrenischer Winkel Adhärenz
R = rechtsseitig L = linksseitig
Pleuraverkalkung Grad 0 = fehlt;
< 1,l = < 2 cm, 2 = 2-l0 cm, 3 = > 10 cm
Lokalisation (Brustwand/Zwerchfell/Sonstiges)
R = rechtsseitig L = linksseitig |
Die Erkrankungen der
Ziffer 41 und der Ziffer 42 zeichnen sich durch charakteristische röntgenologische
Veränderungen aus, denen somit eine wesentliche Bedeutung in der
Früherkennung zukommt. Um eine reproduzierbare Beurteilung der Röntgenbilder
zu erreichen, wie es für die Vorsorgeuntersuchung erforderlich ist,
wurde die Internationale Staublungenklassifikation (ILO-UC) entwickelt,
die mittlerweile in der Fassung von 1980 gültig ist. Intrapulmonale
röntgenologische
Veränderungen werden als kleine oder große Schatten beschrieben.
Die Größe wird durch Buchstaben klassifiziert und zwar durch
p, q und r bei rundlichen und s, t und u bei unregelmäßigen
Schatten. Die Erfassung der Streuung erfolgt durch Zahlenpaare, die eine
Differenzierung in zwölf Streuungskategorien ermöglichen. Darüber
hinaus werden Pleuraveränderungen durch große Buchstaben (Lokalisation),
kleine Buchstaben (Dicke) und Zahlen (Verbreitung) eingeordnet. Die Beurteilung
erfolgt nicht anhand subjektiver Einschätzung, sondern durch Vergleich
mit Standardfilmsätzen. Einschlägige Erfahrung in der Beurteilung
nach der ILO besitzen insbesondere von den Berufsgenossenschaften zur
Vorsorgeuntersuchung ermächtigte Ärzte.
Andere Veränderungen wie Herzgröße, Bullae, spezielle
Infiltrate u. a. werden durch spezielle Symbole beschrieben.
Die beruflich ausgelösten
Erkrankungen der Atemorgane sind unter der Ziffer 41 - Erkrankungen durch
anorganische Stäube, Ziffer 42 - Erkrankungen durch organische Stäube
und Ziffer 43 - Obstruktive Atemwegserkrankungen zusammengefasst. Daneben
soll auch noch auf Erkrankungen durch Metalle bzw. Metalloide eingegangen
werden, die zu Atemwegserkrankungen führen und unter der Ziffer 11
aufgeführt sind. Die Isocyanate sind unter der neuen Ziffer 1315
eingeordnet.
Anlage 1: Liste der Berufskrankheiten im Bereich der Pneumologie
(Nummern und Krankheiten)
| 1 |
Durch chemische
Einwirkungen verursachte Krankheiten |
| 1103 |
Erkrankungen
durch Chrom oder seine Verbindungen |
| 1104 |
Erkrankungen
durch Cadmium oder seine Verbindungen |
| 1315 |
Erkrankungen
durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen
haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben
der Krankheit ursächlich waren oder sein können |
| 3 |
Durch Infektionserreger
oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten |
| 3101 |
Infektionskrankheiten,
wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege
oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit
der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt
war |
| 3102
|
Von Tieren auf
Menschen übertragbare Krankheiten (im Wesentlichen Rinder-TB-Neuerkrankungen
ungewöhnlich) |
| 4 |
Erkrankungen
der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells |
| 41
|
Erkrankungen
durch anorganische Stäube |
| 4101 |
Quarzstaublungenerkrankung
(Silikose) |
| 4102
|
Quarzstaublungenerkrankung
in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Sili-ko-Tuberkulose) |
| 4103 |
Asbeststaublungenerkrankung
(Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura |
| 4104 |
Lungenkrebs
oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
- in Verbindung mit durch Asbeststaub
verursachter Erkrankung der Pleura
- bei Nachweis der Einwirkung einer
kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens
25 Faserjahren |
| 4105 |
Durch Asbest
verursachtes Mesotheliom des Rippenfells und des Bauchfells oder des
Perikards |
| 4106 |
Erkrankungen
der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen |
| 4107 |
Erkrankungen
an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder
Verarbeitung von Hartmetallen |
| 4108 |
Erkrankungen
der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasphosphat |
| 4109 |
Bösartige
Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen |
| 4110 |
Bösartige
Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase |
| 4111 |
Chronische obstruktive
Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau
bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel
hundert Feinstaubjahren |
| 42 |
Erkrankungen
durch organische Stäube |
| 4201 |
Exogen-allergische
Alveolitis |
| 4202 |
Erkrankungen
der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs-
oder Rohhanfstaub (Byssinose) |
| 4203 |
Adenokarzinome
der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen-
oder Buchenholz |
| 43 |
Obstruktive Atemwegserkrankungen |
| 4301 |
Durch allergische
Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschl. Rhinopathie),
die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für
die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können |
| 4302 |
Durch chemisch-irritativ
oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen,
die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für
die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können. |
Teil
2 in Heft 7/2006, Seite 66
Dr. Manfred Spyra, Sophienblatt 12, 24103 Kiel, Tel. 0431/671512
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 5/2006
S. 66-70
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