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Epidemiologisches
Bulletin - Zum Vorgehen bei Verdacht auf Erkrankung eines Menschen
Aviäre Influenza
Die in der letzten Zeit aufgetretenen Ausbrüche bzw. Fälle von
aviärer Influenza bei Geflügel oder Wildvögeln in Europa
und Afrika haben bisher noch nicht zu nachgewiesenen Erkrankungen bei
Menschen geführt. Wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit
einer Infektion von Menschen, die am ehesten durch engen Kontakt zu erkrankten
oder infizierten toten Tieren besteht, soll an dieser Stelle vorsorglich
auf wesentliche Punkte des Vorgehens beim Verdacht auf eine aviäre
Influenza (aktuell: Verdacht auf eine Infektion mit dem Influenza-A/H5N1-Virus)
beim Menschen hingewiesen werden. Die WHO weist darauf hin, dass das Virus
insgesamt nur sehr schwer von Geflügel auf den Menschen übertragen
werden kann. Bisher traten die meisten Erkrankungsfälle bei Personen
auf, die einen sehr engen Kontakt zu Hausgeflügel hatten. Bei Arbeitern
auf Geflügelfarmen, Personen, die mit der Tötung von infiziertem
Geflügel betraut waren und Tierärzten wurden nur sehr selten
Erkrankungsfälle dokumentiert.
Im Hinblick auf das Geschehen in Deutschland, die zunehmende Ausbreitung
der Tierseuche in häufig bereiste Gebiete und die gleichzeitig jahreszeitlich
bedingt vermehrt auftretenden Atemwegserkrankungen könnte mit Erkrankungsfällen
gerechnet werden, bei denen eine aviäre Influenza differenzialdiagnostisch
in Erwägung gezogen werden muss. Nachfolgend werden
- Kriterien der
klinischen Symptomatik,
- der epidemiologischen
Exposition und
- labordiagnostische
Tests
aufgeführt, die
zur Überprüfung und Sicherung eines Verdachtsfalls, eines wahrscheinlichen
oder eines gesicherten Falls notwendig sind. Die Grundlage bieten entsprechende
Falldefinitionen (s. Kasten). Zudem werden Maßnahmen genannt, die
beim Umgang mit entsprechenden Patienten beachtet werden sollten.
Wegen der Bedeutung des Auftretens menschlicher Erkrankungen an aviärer
Influenza ist es wichtig, dass die für den Gesundheitsschutz der
Bevölkerung zuständigen Behörden des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes (ÖGD) möglichst rasch über Verdachtsfälle
gemäß der Falldefinition informiert werden, um ggf. erforderliche
präventive Maßnahmen einleiten zu können.
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Zum
klinischen Bild der aviären Influenza beim Menschen
Nach einer Inkubationszeit von durchschnittlich vier Tagen (d. h.
länger als bei der saisonalen Influenza) tritt als erstes Symptom
zumeist Fieber auf, das von respiratorischen Symptomen wie Husten
und Atemnot begleitet oder gefolgt wird. Auch gastrointestinale
Symptome wie Übelkeit, Erbrechen und insbesondere Durchfall
sind häufig und manifestieren sich in einigen Fällen früher
als die respiratorischen Symptome. Typische Symptome der saisonalen
Influenza wie Hals-, Kopf- und Muskelschmerzen können vorkommen,
sie sind aber nicht immer vorhanden, im Blutbild findet sich häufig
eine Leuko-, Lympho- und Thrombozytopenie.
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Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht bei klinischem Verdacht auf eine
Influenza bisher keine Meldepflicht vor. Dies schließt auch die
aviäre Influenza ein. Erst der direkte Nachweis des Influenzavirus
(auch mittels Schnelltests) ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 24
IfSG namentlich meldepflichtig, sofern er auf eine akute Infektion hinweist.
Im weiteren Verlauf wird dann die Meldung unverzüglich an die zuständige
Landesstelle und von dort an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt.
Da die Meldpflicht für die Influenza und aviäre Influenza auf
dem Labornachweis beruht, erscheint es sinnvoll und notwendig, bei begründetem
Verdacht auf eine aviäre Influenza ohne Zeitverzug einen Erregernachweis
anzustreben, um im Falle eines Nachweises frühzeitig den ÖGD
in das Geschehen einbinden zu können.
Der Verdacht auf das Vorliegen einer aviären Influenza beim Menschen
ergibt sich aus einer Kombination von klinischen und epidemiologischen
Kriterien (s. Kasten Falldefinition), wobei sich die klinischen Symptome
einer aviären Influenza geringfügig von denjenigen der saisonalen
(humanen) Influenza unterscheiden können.
Als epidemiologische Verdachtskriterien gelten beispielsweise ein Aufenthalt
in einem Land bzw. in einer Region, in der ein Ausbruch bei Geflügel
oder Wildvögeln durch den labordiagnostischen Nachweis von H5N1 bestätigt
wurde und der Kontakt zu Geflügel oder Wildvögeln oder dessen
Ausscheidungen bzw. Sekreten oder rohen Produkten innerhalb von sieben
Tagen vor Erkrankungsbeginn. In Deutschland gelten als Risikogebiete die
von den Veterinärbehörden eingerichteten 10-km-Zonen im Umkreis
von labordiagnostisch bestätigten Fällen von H5N1 beim Tier.
Obwohl seit Ausbruch der Tierseuche im Jahr 2003 bisher nur in zwei Fällen
eine Übertragung von Mensch zu Mensch als wahrscheinlich angenommen
werden kann, gilt auch eine Erkrankung infolge eines engen direkten Kontakts
oder der Pflege eines an aviärer Influenza erkrankten Menschen als
epidemiologischer Zusammenhang, wie auch eine Exposition bei der Arbeit
in einem Labor.
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Falldefinitionen
aviäre Influenza (A/H5 und A/H7) *
Das klinische Bild gilt als erfüllt, wenn ein Patient an einer
unklaren akuten respiratorischen Erkrankung verstorben ist oder
wenn alle drei folgende Kriterien vorliegen:
- akuter Krankheitsbeginn
- Fieber (>
38,0° C)
- Husten oder
Dyspnoe
Die epidemiologische
Exposition wird als positiv gewertet, wenn mindestens eines der
drei folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Aufenthalt
in einem Gebiet mit aktuellem Vorkommen aviärer Influenza
bei Geflügel oder Wildvögeln
a) direkter Kontakt mit kranken oder toten Tieren (nur Geflügel
oder Wildvögel) oder deren Ausscheidungen, Körperflüssigkeiten
oder rohen Produkten (zum Beispiel nicht erhitzte Eier)
oder
b) Tätigkeit auf einer Geflügelfarm, auf der innerhalb
der vorausgegangenen sechs Wochen infizierte oder infektionsverdächtige
Tiere eingestallt waren
oder
- direkter
Kontakt mit einem menschlichen Verdachts-, wahrscheinlichen oder
bestätigten Fall oder Sekreten des Betroffenen
oder
- Laborexposition
(zum Beispiel als Laborarbeiter in einem Labor, in dem Proben
auf Influenza A/H5 getestet werden).
Der labordiagnostische Nachweis gilt als erbracht, wenn ein positiver
Befund für Influenzavirus A/H5 oder A/H7 mit mindestens einer
der vier folgenden Methoden vorliegt:
- direkter
Erregernachweis:
Virusisolierung und serologische Differenzierung oder molekulare
Typisierung (z. B. Sequenzierung, PCR),
- Nukleinsäure-Nachweis (z. B. spezifische H5N1-PCR), Antigennachweis
mit monoklonalen H5- (oder H7-)Antikörpern mittels Immunfluoreszenztest
(IFT),
- indirekter
(serologischer) Nachweis:
- deutliche Änderung zwischen zwei Proben beim H5- (oder
H7-)spezifischen Antikörpernachweis.
Definition Verdachtsfall:
- Erfülltes
klinisches Bild ohne Nachweis einer anderen Ursache, die es vollständig
erklärt und mit epidemiologischer Exposition.
Definition Wahrscheinlicher Fall:
- Verdachtsfall
mit einem positiven labordiagnostischen Nachweis von A/H5 oder
H7 ohne Bestätigung durch ein Referenzlabor.
Definition Bestätigter Fall:
- Wahrscheinlicher
Fall mit labordiagnostischem Nachweis von A/H5 oder A/H7, der
durch ein unabhängiges Referenzlabor bestätigt wurde.
* s. a. www.rki.de,
Infektionskrankheiten A-Z, Aviäre Influenza, Falldefinition
für aviäre Influenza
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Zur labordiagnostischen Klärung des Verdachts
Es stehen Schnellteste zum Nachweis von Influenza-A-Viren zur Verfügung,
die auch in der Lage sind, H5N1-Viren zu erkennen. Als Untersuchungsmaterial
werden Nasen- und Rachenabstriche empfohlen. Erste Untersuchungsergebnisse
liegen je nach Test innerhalb von 20 bis 30 Minuten vor. Sollte der initiale
Test zwar negativ sein, jedoch weiterhin aufgrund der Klinik und Expositionsanamnese
ein begründeter Verdacht bestehen, sollte entweder ein sensitiverer
Test (z. B. PCR) oder die Abnahme von Untersuchungsmaterial aus den tiefer
gelegenen Atemwegen (z. B. Trachea) erwogen werden.
Falls in der den Verdachtspatienten betreuenden Einrichtung (Klinik oder
Praxis) keine Möglichkeit eines Schnelltests besteht, sollte möglichst
rasch nach vorheriger telefonischer Ankündigung Untersuchungsmaterial
in ein nahe gelegenes Labor mit Möglichkeiten des Labornachweises
von Influenza-A-Viren (z. B. mittels PCR, Antigen-ELISA) gebracht werden.
Bis zum Eintreffen des Testergebnisses ist sowohl auf Seiten des Personals
als auch auf Seiten des Patienten die konsequente Einhaltung von Hygieneregeln
erforderlich, wie sie auch bei anderen gefährlichen, übertragbaren
Krankheiten angewendet werden. Diese umfassen zum Beispiel für das
medizinische Personal bei der Untersuchung, der Probenentnahme und beim
Transport einen mehrlagigen Mund-/Nasenschutz, einen Schutzkittel, eine
Schutzbrille, Handschuhe und die konsequente Händedesinfektion. Zudem
sollte der direkte Kontakt des Betroffenen zu anderen Patienten innerhalb
der Einrichtung vermieden werden.
Der betroffene Patient sollte über den Verdacht auf das Vorliegen
einer aviären Influenza informiert und auf die Notwendigkeit einer
sorgfältigen Hände- und Hustenhygiene - gegebenenfalls mit Mundschutz
- hingewiesen werden (siehe hierzu auch: www.rki.de, Infektionskrankheiten
A-Z, aviäre Influenza oder Influenza, Empfehlungen des RKI für
die Hygienemaßnahmen bei Patienten mit Verdacht auf bzw. nachgewiesener
Influenza).
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Beratung
in Fragen der Labordiagnostik:
Nationales Referenzzentrum (NRZ) für Influenza
am Robert Koch-Institut
Leitung: Dr. B. Schweiger
Tel. 030/4547-2456, -2205
Fax 030/4547-2605
E-Mail SchweigerB@rki.de
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Influenza-A-Virus-Schnelltest
bei einem Verdachtsfall positiv bzw. ein anderer Direktnachweis positiv:
Meldung gemäß § 7 IfSG von dem für die Labordiagnostik
verantwortlichen Arzt an das zuständige Gesundheitsamt, zudem sind
unverzüglich Maßnahmen zur weiteren Differenzierung einzuleiten.
Dazu sollte unter adäquaten Schutzmaßnahmen ein zweiter Abstrich
(möglichst aus Nase und Rachen) entnommen werden, der nach vorheriger
telefonischer Information entweder in das nächstgelegene Labor mit
der Möglichkeit zur Influenza-A-Subtypisierung und molekularen Identifizierung
und Differenzierung von Influenza-A/H5-Viren oder an das Nationale Referenzzentrum
(NRZ) für Influenza am RKI in Berlin versandt wird.
Wichtige Hinweise zum Transport von humanen Proben beim Verdacht auf das
Vorliegen einer aviären Influenza (H5N1) finden sich auf den Internetseiten
des RKI unter www.rki.de, Infektionsschutz, Erregerdiagnostik. Falls eine
klinische Indikation vorliegt, sollte gegebenenfalls innerhalb von 48
Stunden nach Symptombeginn die Therapie mit Neuraminidasehemmern eingeleitet
werden (Rachen- und Nasenabstriche müssen zuvor entnommen sein!).
Die bis dahin getroffenen Maßnahmen zur Verhütung weiterer
Erkrankungen (s. o.) müssen fortgeführt werden und die Betroffenen
sollten zudem größere Menschenansammlungen und Gemeinschaftseinrichtungen
meiden. Weitere Maßnahmen leitet ggf. das zuständige Gesundheitsamt
ein.
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| Tab. 1: Ausgewählte
Dokumente des RKI im Internet zur aviären Influenza und Szenarien,
zu denen diese Informationen enthalten |
Influenza-A-Virus-Schnelltest negativ:
Besteht trotz weiterer Diagnostik bezüglich anderer Erkrankungen
unverändert der Verdacht auf eine Infektion mit Influenza A/H5N1,
sollte kurzfristig die Influenzadiagnostik wiederholt oder mit einem sensitiveren
Test durchgeführt werden (s. o.). Bei dringendem Verdacht (Klinik
und intensive Exposition) kann in Ausnahmefällen auch bei negativem
Schnelltest ein Nasen- und Rachenabstrich zur Ausschlussdiagnostik an
das NRZ in Berlin geschickt werden.
Vorgehen bei Nachweis von Influenza A/H5:
Falls das Ergebnis der Subtypisierung in einem regionalen diagnostischen
Labor positiv für Influenza A/H5 ist, muss der Befund umgehend durch
das NRZ für Influenza in Berlin bestätigt werden. Auch jedes
Probenmaterial und jedes Virusisolat, das nicht als Influenza-A/H3- oder
Influenza-A/H1-Subtyp befundet wird, sollte unverzüglich zur weiteren
Charakterisierung an das NRZ in Berlin gesandt werden.
Unabhängig davon, ob bereits eine Meldung nach § 7 IfSG durch
den Laborarzt erfolgt ist, muss eine Ergänzungsmeldung über
den Erregernachweis an das zuständige Gesundheitsamt ergehen und
von dort über die Landesbehörde an das RKI übermittelt
werden. Zusätzlich zur elektronischen Übermittlung sollte unverzüglich
eine Faxmitteilung über die zuständige oberste Landesbehörde
an das RKI erfolgen.
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Informationen
im Internet zu Maßnahmen gegen die Verbreitung aviärer
Influenza (H5N1) in Deutschland und zu Erkrankungen bei Tieren:
- www.verbraucherministerium.de
(Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz)
und
- www.fli.de
(Friedrich-Loeffler-Institut/Bundesforschungsinstitut für
Tiergesundheit)
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Im Fall einer Krankenhauseinweisung ist sowohl das Krankenhaus als auch
das Transportunternehmen, das einen möglichen Krankentransport durchführt,
vorab von der Diagnose zu unterrichten. Der Patient sollte vorsorglich
mit einem Neuraminidasehemmer behandelt werden.
Weitere Maßnahmen bezüglich des Infektionsschutzes leitet ggf.
das zuständige Gesundheitsamt ein. Empfehlungen zum Management bei
Verdacht auf eine aviäre Influenza beim Menschen sowie weitere aktuelle
Informationen zum Thema finden sich im Internet unter www.rki.de, Infektionskrankheiten
A-Z, aviäre Influenza. Diese Rubrik enthält eine Vielzahl von
Dokumenten, die Informationen für bestimmte Situationen oder denkbare
Szenarien mit Bezug auf eine aviäre Influenza (aktuell H5N1) bieten.
Um dem Nutzer das Auffinden des für seine Bedürfnisse und Fragen
relevanten Dokumentes zu erleichtern, wurde nachstehende Übersicht
mit ausgewählten Dokumenten (s. Tabelle 1) gestaltet, die sich auch
im Netz findet.
Ansprechpartner im RKI sind Dr. Udo Buchholz (BuchholzU@rki.de), Dr. S.
Reiter (ReiterS@rki.de) sowie Dr. B. Schweiger (SchweigerB@rki.de).
Mit freundlicher Nachdruckgenehmigung des Robert Koch-Instituts, Epidemiologisches
Bulletin Nr. 8/2006 vom 24. Februar 2006
Literatur
Becker A, Buchholz
U, Reiter S, Schweiger B, Pauli G, Haas W: Aviäre Influenza:
Diagnostik und Management von Infektionen des Menschen. Deutsches
Ärzteblatt 102, Ausgabe 42 vom 21.10.2005, Seite A-2844 / B-2401
/
C-2265
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 3/2006
S. 72-75
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