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Grundlage für
die duale Ausbildung von Arzthelferinnen/Arzthelfern hat sich geändert
Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes
Mit dem am 1. April 2005 in Kraft getretenen neuen Berufsbildungsgesetz
werden zahlreiche Änderungen wirksam. So haben sich die Aufgaben
der Landesärztekammern im Bereich der Arzthelferinnenausbildung -
Beratung und Überwachung der Ausbildung von Arzthelferinnen und Arzthelfern
- erweitert. Sie beziehen sich nun auch auf die Berufsausbildungsvorbereitung
und die Ausbildung mit Auslandsaufenthalten. Außerdem wird der Zugang
zur Kammerprüfung für Absolventinnen und Absolventen von gleichwertigen
vollschulischen Berufsausbildungen geöffnet. Das ursprüngliche
Ziel, mit der Novellierung bestimmte Ausbildungshindernisse, z. B. im
Bereich der Ausbildungsvergütung und der Kündigungsmöglichkeiten,
abzuschaffen, wurde dagegen nicht erreicht.
Zwar haben die neuen Regelungen nur geringe Auswirkungen auf die ausbildenden
Ärztinnen und Ärzte. Eine entscheidende Änderung ist jedoch,
dass sich das Ziel der Berufsausbildungen nach dem Willen des Gesetzgebers
ändern soll. So wird künftig in Schule und Praxis die Vermittlung
beruflicher Handlungsfähigkeit im Mittelpunkt stehen. Diese Vorgabe
wird vor allem den Unterricht an Berufsschulen verändern, da er in
Lernfelder und nicht mehr in einzelne Unterrichtsfächer eingeteilt
ist. Als Ziel der praktischen Ausbildung schreibt das neue Berufsbildungsgesetz
den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung fest. Auf dieser Grundlage
wurde auch die Arzthelfer-Ausbildungsverordnung verändert, die sich
allerdings noch im Novellierungsverfahren befindet. Außerdem ist
ab sofort eine Teilzeitausbildung möglich. Sie besteht allerdings
nur für Auszubildende, die eine berufliche oder schulische Vorbildung
nachweisen und darüber eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach
den Regeln des Berufsbildungsgesetzes erhalten können. Zudem muss
ein berechtigtes Interesse vorliegen.
Für den Abschluss neuer Berufsausbildungsverträge ist es wichtig
zu wissen, dass die Probezeit nunmehr maximal vier Monate dauern kann.
Alle laufenden Berufsausbildungsverhältnisse, die sich noch in der
Probezeit befinden, könnten somit durch vertragliche Vereinbarung
eine längstens viermonatige Probezeit nutzen. Der ausbildende Arzt
ist ab sofort dazu berechtigt, das Ergebnis der Abschlussprüfung
bei der Landesärztekammer zu erfragen. Last but not least heißt
das Berichtsheft jetzt Schriftlicher Ausbildungsnachweis.
Um die berufliche Ausbildung weiter zu verbessern, greift das Berufsbildungsgesetz
nun erstmals die Begriffe Verbundausbildung und überbetriebliche
Ausbildung auf. In Schleswig-Holstein bietet die Landesärztekammer
bereits seit Jahrzehnten überbetriebliche Ausbildung als erfolgreiche
Ergänzung und Unterstützung der betrieblichen Ausbildung am
Edmund-Christiani-Seminar an. (Pressestelle der Landesärztekammer
Hessen)
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 06/2005
S. 64
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