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Umlagepflicht
trotz Befreiung vom Notfallbereitschaftsdienst?
Die Anlage 2 zur Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein
sieht vor, dass ein vom Notfallbereitschaftsdienst freigestellter Arzt
weiter an Umlagen für den Notdienst zu beteiligen ist. Hier ergab
sich die Frage, ob diese Pflicht auch privat niedergelassene Ärzte
trifft. Die Vorstände von Kassenärztlicher Vereinigung und Ärztekammer
haben dies grundsätzlich bejaht. Da allerdings der Grad der Einbindung
der Privatärzte in das vertragsärztliche Notdienstsystem von
demjenigen der Kassenärzte abweicht, halten beide Vorstände
eine Beteiligung privat niedergelassener Ärzte an der Umlage in Höhe
von 30 Prozent für angemessen.
Beide Körperschaften haben diese Interpretation gemeinsam beschlossen
und erklären sie für künftige Entscheidungen für bindend.
(III)
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 06/2005
S. 59
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