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Kammer-Info aktuell

Umlagepflicht trotz Befreiung vom Notfallbereitschaftsdienst?

Die Anlage 2 zur Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein sieht vor, dass ein vom Notfallbereitschaftsdienst freigestellter Arzt weiter an Umlagen für den Notdienst zu beteiligen ist. Hier ergab sich die Frage, ob diese Pflicht auch privat niedergelassene Ärzte trifft. Die Vorstände von Kassenärztlicher Vereinigung und Ärztekammer haben dies grundsätzlich bejaht. Da allerdings der Grad der Einbindung der Privatärzte in das vertragsärztliche Notdienstsystem von demjenigen der Kassenärzte abweicht, halten beide Vorstände eine Beteiligung privat niedergelassener Ärzte an der Umlage in Höhe von 30 Prozent für angemessen.

Beide Körperschaften haben diese Interpretation gemeinsam beschlossen und erklären sie für künftige Entscheidungen für bindend. (III)

 


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 06/2005

S. 59