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Transparenz
für Patienten/Rechtssicherheit für Ärzte -
Modernisierung der GOÄ
Karl-Werner Ratschko
Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Direktor des Institutes für Medizinrecht
der Universitäten Heidelberg und Mannheim sowie Dr. Alfred Möhrle,
Frankfurt (Referat), langjähriger Vorsitzender des Ausschusses Gebührenordnung
der Bundesärztekammer, ehemaliger langjähriger Präsident
der Landesärzte-kammer Hessen, gingen auf die derzeit immer akuter
werdende Problematik der Liquidation bei Privatpatienten mit einer teilweise
schon jahrzehntealten Gebührenordnung ein. Einzelheiten müssen
an anderer Stelle nachgelesen werden (www.bundesaerztekammer.de, Deutsches
Ärzteblatt).
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Dr.
Alfred Möhrle
(Foto: www.hr-online.de) |
Soviel
nur: Jurist Taupitz stellt nicht nur Sinn, Bedeutung und Funktionen staatlicher
Gebührenordnungen für freie Berufe dar, sondern macht deutlich,
dass eine Gebührenordnung, die (z. B. aufgrund von totaler Überalterung)
ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verliert, gerichtlich als nichtig
betrachtet werden kann. Es muss nur jemand beim Verwaltungsgericht die
Feststellung der Nichtigkeit beantragen.
Und: Er sieht keine Probleme, wenn der Staat die Erstellung einer Gebühren-ordnung
an die Selbstverwaltung (also die Ärztekammern) delegiert, soweit
die Interessen Außenstehender durch z. B. staatliche Genehmigungserfordernisse
berücksichtigt sind. Auch ist der Staat nicht etwa (wie vielleicht
jemand denken könnte) neutraler Vermittler zwischen Ärzten und
Zahlungspflichtigen, sondern in hohem Maße an gebührendrückenden
Regelungen interessiert, da er (über die Beihilfe) faktisch Schuldner
eines nicht unerheblichen Teils ärztlicher Honorarforderungen ist.
Wen wundert es da noch, dass notwendige Anpassungen und Erhöhungen
ausbleiben. Es ist sicher nicht nur Unfähigkeit des zuständigen
Bundesministeriums, sondern auch massives Interesse der von Misswirtschaft
geplagten, in der Nähe der Zahlungsunfähigkeit befindlichen,
öffentlichen Arbeitgeber.
Möhrle formuliert die Forderungen des 108. Deutschen Ärztetages.
In Kurzform: Unverzügliche GOÄ-Reform, Beibehaltung der Eigenständigkeit
der GOÄ, dynamisches Vergütungssystem, das Fortschritt berücksichtigen
kann, kein Abschlag (derzeit noch zehn Prozent) für die neuen Bundesländer
(natürlich einschließlich Ostberlin).
Dr. Karl-Werner Ratschko, Ärztekammer Schleswig-Holstein, Bismarckallee
8-12, 23795 Bad Segeberg
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 06/2005
S. 56
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