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Vereinbarung über
die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf
zwischen der
Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein
und
der AOK Schleswig-Holstein, - Die Gesundheitskasse - zugleich für
die Bundesknappschaft
dem BKK-Landesverband NORD,
dem IKK-Landesverband Nord,
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg in
Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der landwirtschaftlichen
Krankenkassen
dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK), Landesvertretung
Schleswig-Holstein
dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Landesvertretung Schleswig-Holstein
gültig ab 01.01.2005
I. Anwendungsbereich
1. Der Sprechstundenbedarf für Anspruchsberechtigte
der AOKen
der Betriebskrankenkassen
der Innungskrankenkassen
der Landwirtschaftlichen Krankenkassen
der Angestellten-Krankenkassen
der Arbeiter-Ersatzkassen
der Bundesknappschaft
ist zu Lasten der AOK zu verordnen. Die Abforderung für Sonstige
Kostenträger regelt die dieser Vereinbarung beigefügte
Protokollnotiz.
2. Der nach dieser Vereinbarung verordnete Sprechstundenbedarf ist nur
für die ambulante Behandlung vorgenannter Anspruchsberechtigter zu
verwenden.
3. Die Vereinbarung gilt nicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungen
und Unfallversicherungen.
4. Die Vereinbarung gilt für alle an der vertragsärztlichen
Versorgung in Schleswig-Holstein teilnehmenden Ärzte. Bestehende
Sonderregelungen sind hiervon nicht berührt.
5. Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein teilt der AOK
Schleswig-Holstein die Behandlungsfälle für alle Kassenärzte,
aufgeteilt in die beteiligten Kassenarten, mit.
II. Verordnung von Sprechstundenbedarf
1. Die Verordnung von Sprechstundenbedarf gilt als Ersatz für den
Verbrauch des Vorquartals. Sie ist daher regelmäßig nur einmal
in den ersten drei Wochen nach Quartalsschluss, in dem der Bedarf angefallen
ist, auszustellen. Rechnungen vom Großhandel oder Hersteller sind
von diesen monatlich mit einem entsprechenden Verordnungsblatt einzureichen.
Die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche
Beschaffung der Grundausstattung der Praxis darf nicht als Sprechstundenbedarf
verordnet werden. Die erste Ersatzbeschaffung darf im Rahmen dieser Vereinbarung
erst zum Ende des Quartals der Praxiseröffnung verordnet werden.
2. Die Verordnung erfolgt zu Lasten der AOK Schleswig-Holstein auf einem
Sprechstundenbedarfsrezept (Muster 16 a).
Bezug der Sprechstundenbedarfsrezepte:
Paul Albrechts Verlag
Tel. 04154/799 168
Fax 04154/799 173
Betäubungsmittel als Sprechstundenbedarf werden mit dem besonderen
Betäubungsmittel-Verordnungsblatt bezogen (Markierungsfeld 9 ankreuzen).
Die Verordnung von Impfstoffen ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
3. Sprechstundenbedarfsrezept (Kassen-IK 13 17 184)
Das Rezept muss vollständig ausgefüllt werden.
Auf der Vorderseite:
- Arztnummer
- Ausstellungsdatum
- genaue Artikelbezeichnungen und Mengenangaben
- Unterschrift
Auf der Rückseite:
- Arztstempel
Das Feld Kassen-IK ist bedruckt und darf nicht überschrieben
werden.
4. Der verordnete Sprechstundenbedarf muss jeweils sofort in vollem Umfang
bezogen werden; eine Depotlagerung in der Apotheke oder bei sonstigen
Lieferanten ist nicht zulässig.
5. Kosten, die in den berechnungsfähigen Leistungen (Allgemeine Bestimmungen
EBM) enthalten sind, können nicht als Sprechstundenbedarf geltend
gemacht werden:
- allgemeine Praxiskosten,
- Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und
Apparaturen entstanden sind,
- Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben,
Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter,
Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula und
Einmalküretten,
- Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsuntersuchungen,
- Kosten für Filmmaterial und Radionuklide.
Änderungen des EBM gelten auch für die Sprechstundenbedarfsvereinbarung.
6. Beispielhafte Aufstellung von Materialien etc., die nicht über
den Sprechstundenbedarf bezogen werden dürfen:
- siehe Anlage -
III. Begriff und Begrenzung des Sprechstundenbedarfs
1. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach
bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen
Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für mehr als
einen Berechtigten zur Verfügung stehen müssen. Bei der Anforderung
von Sprechstundenbedarf sind nur die unter IV. dieser Vereinbarung aufgeführten
Mittel verordnungsfähig.
Ein ersatzweiser Bezug anderer Mittel oder Artikel ist nicht zulässig.
2. Der vom Arzt verordnete Sprechstundenbedarf hat den Bedürfnissen
der Praxis zu entsprechen und muss zur Zahl der Behandlungsfälle
bzw. zur Zahl der einschlägigen einzelnen Leistungen in einem angemessenen
Verhältnis stehen.
3. Die Anforderung und Verwendung von Sprechstundenbedarf ist bei stationärer
Behandlung - auch bei belegärztlicher Behandlung - nicht zulässig.
4. Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, sind grundsätzlich
mit Angaben der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten
zu verordnen, soweit sie nicht zur dringenden Anwendung aus dem Sprechstundenbedarf
zu entnehmen sind. Sofern solche Mittel für den Patienten, auf dessen
Namen sie verordnet wurden, nicht mehr benötigt werden und in der
Praxis verbleiben, sind sie dem Sprechstundenbedarf zuzuführen.
5. Gefäße für den Sprechstundenbedarf und die im Zusammenhang
mit den Gefäßen anfallenden Kosten für in Apotheken hergestellte
oder abgefüllte Mittel werden nicht bezahlt. Dies gilt sinngemäß
auch beim Direktbezug von anderen Lieferanten.
6. Sofern Mittel gemäß des EBM mit der Gebühr abgegolten
sind, dürfen sie nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen
werden. Dies trifft auch für Vorsorgeleistungen zu.
7. Die Verordnung von Impfstoffen wird durch die jeweiligen Rahmenverträge
über Schutzimpfungen geregelt.
IV. Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel
1. Verband- und Nahtmaterial, Medizinprodukte
- Augen- und Ohrenverbandmaterial
- Augenklappen, -binden
- Augenwatte
- Brandbinden
- Cramerschienen
- Drahtschienen
- Drainageschläuche und Einmalvakuumflaschen
- Elastische Fixierbinden
- Gipsbinden und Ergänzungsmaterial (Gummiabsätze)
- Gips und andere Abdruckmaterialien
- Gummifingerlinge
- Holzspatel (unsteril)
- Klammern, Gewebeklebstoff
- Kompressen
- Kompressionsbinden
- Mullbinden
- Mulltupfer
- Nahtmaterial
- Ohrenklappen, -binden
- Papierbinden
- Pflasterbinden
- Polsterwatte
- Schaumstoffverbandmaterial
- Schnellverbandmaterial
- Stärkebinden
- Synthetische Stützverbandmaterialien zur Ruhigstellung für
die Dauer von mehr als vier Wochen
- Tamponadestreifen/-binden
- Tampons
- Trikotschlauchbinden als Meterware
- Urinauffangbeutel für Kinder
- Verbandfixiermittel
- Verbandmull
- Verbandwatte
- Zellstoff ungebleicht (in Verbindung mit Verbänden und für
Patienten nach einem medizinischen Eingriff - zum Schutz bei Stuhl- und
Flüssigkeitsverlust)
- Zinkleimbinden
- Zungenkrepp
- Wattestäbchen (unsteril)
2. Mittel zur Narkose und örtlichen Betäubung
- Inhalationsnarkotika
- Mittel zur Lokal- und Leitungsanästhesie
- Mittel zur Narkose und deren Begleitmedikation
(ausgenommen Atemkalk)
- Stickstoff zur Kryotherapie
3. Desinfektionsmittel, ausschließlich zur Anwendung am Patienten
für Haut, Schleimhäute und/ oder Wunden.
Außerdem:
- Alkoholtupfer (für den Notfallkoffer in geringen Mengen)
- Wasserstoffperoxid 3 %
- Wundbenzin
(Soweit Desinfektionsmittel zur Reinigung und Pflege ärztlichen Instrumentariums,
ärztlicher Apparaturen und der Praxisräume verwendet werden,
gehören diese nicht zum Sprechstundenbedarf, sondern zu den Praxiskosten.)
4. Reagenzien und Schnellteste
Soweit für die Untersuchung nach dem EBM kein Honorar berechnungsfähig
ist; Harnteststreifen, wenn sie qualitativ maximal ph, Eiweiß und
Glukose anzeigen.
5. Diagnostische und therapeutische Hilfsmittel zur Anwendung in der Praxis
- Braunülen und Stöpsel (nicht für Blutentnahmen oder Dialyse)
- Butterfly-Kanülen
- Cervikalbürsten für gynäkologische Untersuchungen (nur
für die Gewinnung von Endozervix-Material bei älteren Frauen)
- Dauerkatheter für den Notfall
- Drahtschienen
- Dünndarmsonde (für die Dünndarm-Kontrastuntersuchung)
- Einmal-Besteck für Epidural- oder Plexusanästhesie
- Einmal-Biopsie-Nadeln
- Einmal-Drainage-Sauggeräte für Operationen
- Einmalhautstanzen
- Einmal-Hysterosalpingographiekatheter
- Einmal-Infusionsbestecke
- Einmal-Infusionskatheter
- Einmal-Infusionsnadeln
- Einmal-Sialographiekatheter
- Einmal-Spülbestecke (soweit die Kosten nicht durch eine Gebührenordnungsnummer
abgegolten sind) z. B. keine Arthroskopiebestecke
- Einmal-Endoclips ohne Applikator (nicht für die Hämorrhoidenbehandlung)
- Osteosynthesematerialien
- Paukenröhrchen
- Punktionskanülen (nur zur Entnahme von Flüssigkeit zur histologischen
bzw. zytologischen Untersuchung)
- Stacksche Fingerschienen (ungepolstert)
- Swan-Ganz-Katheter (für Mikro-Herzkatheterismus)
- Thermoplastisches Material zur Anfertigung von Schienenverbänden
6. Puder, Pulver und Salben
Soweit sie je nach dem Fachgebiet bei mehreren Patienten in der Sprechstunde
Anwendung finden, möglichst in größeren Handelspackungen.
7. Arzneimittel und Arzneistoffe
Für Ätzungen, Inhalationen, Instillationen, Iontophorese, Photochemotherapie,
Pinselungen und Spülungen.
8. Arzneimittel
Für die Notfallbehandlung oder für die Anwendung im unmittelbaren
ursächlichen Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff sind
folgende Arzneimittel in geringen Mengen als Sprechstundenbedarf in einer
zur Notfallbehandlung geeigneten Darreichungsform zulässig. Mittel,
die nur für einen Patienten bestimmt sind, sind unter Beachtung aller
einschlägigen Gesetzesvorgaben grundsätzlich mit Angabe der
zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten zu verordnen.
- Alt-lnsulin (ohne Depot-lnsulin)
- Antiepileptika
- Analgetika
- Antiallergika - ausgenommen zur topische Anwen-
dung
- Antiarrhytmika
- Antiasthmatika
- Antibiotika
- Antidota
- Antiemetika
- Antifibrinolytika
- Antikoagulantia
- Antihypertonika
- Antihypotonika - nur zur parenteralen Anwendung
- Antiphlogistika/Antirheumatika (maximal 5 % der
Fallzahl)
- Augen-, Ohren- und Nasentropfen
- Corticoide/Depot-Corticoide (maximal 5 % der
Fallzahl)
- Diagnostika, soweit diese nicht mit der Gebühren-
ordnungsnummer abgegolten sind
- Diuretika
- Essigsäure 3 %ig nur in der Gynäkologie
- Gase zur Kryotherapie der Haut
- Emetika
- Expektorantien - nur rezeptpflichtige zur Inhalation
- Fibrinolytika
- Glaukommittel
- Glucose Toleranztest
- Hämostyptika
- Harnröhren-Gleitmittel, auch mit einem medika-
mentösen Zusatz
- Heparin zur Injektion
- Hypnotika/Sedativa (vor diagnostischen Eingriffen
und zur Akutbehandlung) - nur rezeptpflichtige
- Inhalationslösungen
- Kardiaka
- Koronarmittel
- Laxantien (incl. Einmalklysmen) und Entschäumer
zur Vorbereitung diagnostischer und operativer
Eingriffe
- Migränemittel - nur rezeptpflichtige für die akute
Notfallbehandlung
- Mineralstoffpräparate - nur zur parenteralen An-
wendung
- Mittel zur Neuraltherapie
- Prokinetika - nur zur parenteralen Anwendung
- Psychopharmaka (für akute Notfallbehandlung -
keine Depotpräparate) - nur rezeptpflichtige
- Sauerstoff (nur für Notfall und Anästhesie, nicht für
Sauerstofftherapie)
- Spasmolytika - nur rezeptpflichtige (ausgenommen
Butylscopolamin)
- Tetanus-Immunglobulin (nicht aber bei Zahlungs-
pflicht eines Unfallversicherungsträgers)
- TRH-Test zur Injektion und in nasaler Applikati-
onsform
- Tuberkulintest
- Wehenerregende und wehenhemmende Mittel
Bei anschließender Therapie ist die Verordnung auf den Namen des
Versicherten vorzunehmen.
9. Mittel mit kostengünstigen Bezugsmöglichkeiten (in Großpackungen
unter Nutzung kostengünstiger Bezugsmöglichkeiten)
- Infusionslösungen (in Behältnissen von mindestens 500 ml)
- Spüllösungen (Ausnahme, wenn die Kosten durch eine Gebührenordnungsnummer
abgegolten sind wie z. B. Arthroskopiespüllösung)
- Kontrastmittel und weitere für die Untersuchung notwendige Präparate
bei bildgebenden Verfahren, soweit sie nicht mit der Gebühr für
die Untersuchung gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung
(wie solche auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung
bei Magen-Darm-Untersuchungen, Kontaktgel, u. Ä.) abgegolten sind.
10. Festbetragsregelungen sind bei der Verordnung
von Sprechstundenbedarf zu beachten
Arzneimittel, deren Kosten über festgelegten Festbeträgen liegen,
dürfen nur bis zur Höhe des Festbetrages abgerechnet und erstattet
werden.
V. Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise
1. Bei der Verordnung und Verwendung von Sprechstundenbedarf ist stets
der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
2. Sind von einem Mittel größere Mengen zu ersetzen, sind preisgünstige
Großpackungen zu verordnen.
3. Die nach den §§ 44 oder 47 des Arzneimittelgesetzes in der
jeweiligen Fassung von der Apothekenpflicht oder von der Vertriebsbindung
über die Apotheken ausgenommenen Arzneimittel sowie Nicht-Arzneimittel
sollen direkt vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden, wenn
ein solcher Direktbezug bei der benötigten Menge in wirtschaftlicher
Hinsicht sinnvoll ist.
Hierzu gehören:
a) Arzneimittel, Medizinprodukte
- unter IV. 9. genannte Mittel
- Pflaster und Nahtmaterial
b) Nicht-Arzneimittel
- nichtapothekenpflichtige Verbandmittel, Instrumente und Materialien
4. Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) sowie alle anderen einschlägigen
Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen gelten auch bei der Verordnung
von Sprechstundenbedarf. Soweit als zulässiger Sprechstundenbedarf
Fertigarzneimittel verordnet werden, müssen diese beim Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte registriert oder zugelassen
und allgemein in Apotheken erhältlich sein. Eine Verordnung nach
§ 34 SGB V ausgeschlossener Arzneimittel als Sprechstundenbedarf
ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie unter Abschnitt IV. Ziffer 8
genannt sind oder zur Notfallversorgung oder zur Vorbereitung auf diagnostische
und therapeutische Maßnahmen eingesetzt werden, ebenso in unmittelbarem
Anschluss nach ambulanten Eingriffen. Arzneimittel der so genannten Negativliste
dürfen nicht angefordert werden.
VI. Prüfung des Sprechstundenbedarfs
1. Werden andere als die nach der Sprechstundenbedarfsregelung zulässigen
Mittel verordnet, so sind die dafür entstandenen Kosten von der Kassenärztlichen
Vereinigung im Wege der sachlich/rechnerischen Richtigstellung festzusetzen
und vom Vertragsarzt zu erstatten. Anträge auf Erstattung können
innerhalb eines Jahres nach Eingang der Verordnungsblätter bei der
Krankenkasse gestellt werden. Schadenersatzansprüche von weniger
als € 30,- pro Quartal bleiben unberücksichtigt.
2. Hinsichtlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Sprechstundenbedarfsanforderungen
gilt die Gemeinsame Prüfvereinbarung.
VII. In-Kraft-Treten und Kündigung
1. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft.
Sie gilt erstmals für die Anforderung des im 1. Quartal 2005 angefallenen
Sprechstundenbedarfs.
2. Die Durchführungsbestimmungen zur Umlage der Kosten des Sprechstundenbedarfs
werden zwischen den beteiligten Krankenkassen/-verbänden gesondert
geregelt.
3. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner schriftlich mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
4. Dieser Vertrag steht ggf. unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen
Nichtbeanstandung und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung
der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die ggf. erforderliche
Genehmigung erteilt hat.
Auf Antrag eines Vertragspartners kann auch ohne formelle Kündigung
eine Anpassung einzelner Vertragsbestimmungen an die Erfordernisse der
Praxis vereinbart werden.
Segeberg, Kiel, Hamburg, Lübeck, den 30.11.2004
gez. Bittmann
Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein
gez. Paffrath
AOK Schleswig-Holstein,
Kiel, 06.12.2004
gez. Schurwanz
BKK-Landesverband NORD, Hamburg
gez. Ralf Hermes
IKK-Landesverband Nord, Lübeck
gez. Petersen
Landwirtschaftliche Krankenkasse
Schleswig-Holstein und Hamburg,
Kiel, 20.12.04
gez. i. V. Facklam
Verband der Angestellten-
Krankenkassen e. V. (VdAK),
Kiel, 07.12.2004
gez. i. V. Facklam
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.
Kiel, 07.12.2004
Protokollnotiz zur Vereinbarung über die ärztliche Verordnung
von Sprechstundenbedarf vom 30.11.04
Für folgende Sonstige Kostenträger kann ebenfalls
Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK abgefordert werden:
Wehrbereichsverwaltung I, Bundesgrenzschutz, Bundesamt für den Zivildienst,
Innenministerium (Polizei, Feuerwehr), Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein
(KOV), Schleswig-Holsteinischer Landkreistag, Schleswig-Holsteinischer
Städtetag
unter der Maßgabe, dass vorab zwischen den Primärkassenverbänden
und den Verbänden der Ersatzkassen mit den o. g. Kostenträgern
eine einheitliche Kostenregelung getroffen wird.
Anlage
Beispielhafte Aufstellung von Materialien etc., die nicht über den
Sprechstundenbedarf bezogen werden dürfen:
A
Abdeckfolien, -tücher
Aceton
Acidosetherapeutika
Alkoholtupfer (Ausnahme: Kleinstmenge für den Notdienst)
Ärztekrepp als Liegenauflage
Äther (ausgenommen zur Anwendung am Patienten)
Äthylalkohol/Äthanol (ausgenommen Isopropanol 70 %)
Anaphylaxiebesteck
Antiallergika - zur topischen Anwendung
Antianämika
Antidementiva
Antihypotonika - ausgenommen zur parenteralen
Anwendung
Antimykotika
Antitussiva/Expektorantien - ausgenommen rezeptpflichtige Präparate
zur Inhalation
Applikatoren z. B. für Endoclips
Aqua dest. (außer in kleinen Mengen zur Anwendung am Patienten)
Aqua sonic und anderen Ultraschallgele
Arteriosklerosemittel
Atemkalk
Augenstäbchen
B
Balneotherapeutika und Mittel zur Wärmetherapie
Bandagen als orthopädische Heil- und Hilfsmittel (Verordnung auf
den Namen des Patienten)
Bariumsulfathaltige Röntgenkontrastmittel
Benzin (ausgenommen als Wundbenzin zur Anwendung am Patienten)
Biopsienadeln (ausgenommen als Einmalnadeln)
Blutegel
Blutlanzetten
Blutzuckertests (z. B. Haemo-Glucotest)
Brennspiritus
C
C-13-Harnstoff-Atemtests
Cholagoga und Gallenwegstherapeutika
Curatest-Testpflaster und andere Epikutanpflaster
Cyto-Lack
D
Darmrohre, auch Einmal-
Dauer-/Ballonkatheter (Einzelverordnung auf den Namen des Patienten)
(Ausnahme: für den Notfall über Sprechstundenbedarf)
Deckgläser
Desinfektionsmittel, die nicht ausschließlich zur Anwendung am Patienten
dienen
Dextrostix
Diätetika/Ernährungstherapeutika
Doppelkontrast - Zusätze zu Doppelkontrastuntersuchungen
Durchblutungsfördernde Mittel
E
Edisonite
Einmaldarmrohre
Einmal-Dispetten
Einmalgeräte zur Arthroskopie, z. B. Spülschläuche
Einmalhandschuhe
Einmalharnblasenkatheter
Eimalinjektionsnadeln zur Sklerosierung
Einmalkanülen
Einmalküretten
Einmalskalpelle, auch -messer
Einmalspritzen
Einweg-Spekula
Eisbeutel
Eisspray
Elektroden - auch Einmalelektroden
Elektrodengel
Endotrachealtuben
Eosin-Methylenblau
Epikutantest (= Läppchenprobe), desgleichen alle
Testreagenzien für epi- und intrakutane Testungen
Esbachs Reagenz
Ether (ausgenommen zur Anwendung am Patienten)
Ethylalkohol/Ethanol (ausgenommen Isopropanol 70 %)
F
Färbemittel für histolog. oder mikrobiolog. Untersuchungen
Fieberthermometer, -schutzhüllen
Filmmaterial
Filterpapier
Fixiermittel für Abstrichmaterial und histolog. Proben
Formaldehyd (Formalin)
Fuchsin-Lösung
G
Gastrovison
Gehstöcke
Geräte zur Blutentnahme (z. B. Lanzetten)
Gerätedesinfektionsmittel (z. B. Gigasept, Incidine, Korosolin/D)
Gipslack (ausgenommen für Chirurgen zur Herstellung wetterfester
Gipse)
Gipslösegel
Glasstäbchen
Glycerin
Grippemittel und Mittel gegen Erkältungskrankheiten
Gummihandschuhe
Gummifadenbinden
H
Haemoccult-Test u. Ä.
Haemo-Glukotest u. Ä. Blutzuckernachweise
Hämorrhoidenmittel
Halskrawatten (Einzelverordnung)
Handdesinfektionsmittel (z. B. Sterillium, Spitacid)
Handgelenkbandagen/Handgelenkriemen (s. Hilfsmittelliste)
Handschuhpuder
Hautklammergeräte
Hautmarkierungsmittel
Hautreinigungsmittel wie Emulsionen, Seifen, Syndets, auch wenn sie medizinische
Substanzen
enthalten (Ausnahme: Begründete Einzelfälle zur Anwendung am
Patienten)
Hepatika
Herzkatheter
I
Immersionsöl
Immunmodulatoren
Impflanzetten
Impfstoffe - siehe gesonderte Vereinbarung
Injektionskanülen, auch Einmal-
Injektionsspritzen, auch Einmal-
Insulinspritzen
Irrigatoren
K
Kalilauge
Karies, Parodontosemittel u. a. Dentalpräparate
Katheterset
Ketostix u. Ä. Keton-Nachweise
Koaxiale Interventionsnadeln
Kondome für Ultraschall
Kontaktgel
Krankenunterlagen
Kreuzprobe-Testpapier
L
Labstix u. Ä. Mehrfachnachweise
Lanzetten
Lochtücher
Lugolsche Lösung
M
Maden
Magen-Darm-Mittel - ausgenommen Prokinetika zur parenteralen Anwendung
May-Grünwald-Lösung
Meliseptol
Methylenblau
Micropaque
Migränemittel - ausgenommen rezeptpflichtige für die akute Notfallbehandlung
Millipore Filter
Mineralstoffpräparate - ausgenommen zur parenteralen Anwendung
Minispikes
Monovetten
Mund- und Nasenmasken
Mund- und Rachentherapeutika
Mundschutz
N
Nährböden
Natriumcitrat
Neuropathiepräparate u. a. neurotrope Mittel
Nierenkatheter (Einzelverordnung)
Nierenschalen, auch Einmal-
O
Objektträger
Operationsfolien, auch Einmal-
Operationstücher, auch Einmal-
P
Pankreolauryltest (Einzelverordnung)
Papanicolaous-Lösung
Paraffinöl
Pessare (Einzelverordnung)
Pinzetten, auch Einmal-
Plasmapheresebeutel
Polysonic
Primasept
Pumpenschläuche für CT-Injektor
Punktionskanülen jeglicher Art (mit Ausnahme zur
Entnahme von Flüssigkeit zur histologischen bzw.
zytologischen Untersuchung)
Q
Quartamon s. a. Desinfektionsmittel
R
Radionuklide
Rasierer, auch Einmal-
Reagenzgläser, auch Einmal-
Reagenzien, auch weitere als die hier genannten
Rectal-Specula
Reflotest-Teststreifen
Rhinologika - als Spray-Zubereitung
Röntgenkontrastmittel, bariumsulfathaltige
S
Salzsäure
Salbenspender
Schwangerschaftsteste
Scheren, auch Einmal-
Schilddrüsentherapeutika
Septumschienen (Einzelverordnung)
Silikon-Spray AK 350
Slipeinlagen
Spülschläuche, z. B. für Arthroskopie
Steriband
Sterifix Minispikes
Stilleinlagen
T
Testmaterial für Hauttests
Testmaterial für Sinnestests
Teststäbchen, alle (ausgenommen Harnteststreifen,
wenn sie qualitativ maximal ph, Eiweiß und/oder
Glukose anzeigen)
Thrombozytenaggregationshemmer
Türksche Lösung
Troponin-T-Test
U
Ultraschallgel
Umstimmungsmittel
Uricult u. Ä. Teste
Urinbehälter
V
Vabra-Einmalkürette
Vacutainer
Vaginal-Specula
Venenstripper, auch Einmal-
Vitamine
Vorlagen
W
Waschäther - siehe Ether
Wattestäbchen (steril) für Probeentnahmen, da mit
der Gebühr abgegolten
X
Xylol
Z
Zellstoff (ausg. zur Anwendung am Patienten, dann ungebleicht und in Lagen)
Zentrifugiergläser, auch Einmal-
Zitronensäure
Zytostatika
Bad Segeberg, den 8.12.2004
gez. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 03/2005
S. 74-81
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