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Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung

Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf

zwischen der

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein

und

der AOK Schleswig-Holstein, - Die Gesundheitskasse - zugleich für die Bundesknappschaft

dem BKK-Landesverband NORD,

dem IKK-Landesverband Nord,

der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen

dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK), Landesvertretung Schleswig-Holstein

dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Landesvertretung Schleswig-Holstein


gültig ab 01.01.2005

I. Anwendungsbereich
1. Der Sprechstundenbedarf für Anspruchsberechtigte
der AOKen
der Betriebskrankenkassen
der Innungskrankenkassen
der Landwirtschaftlichen Krankenkassen
der Angestellten-Krankenkassen
der Arbeiter-Ersatzkassen
der Bundesknappschaft
ist zu Lasten der AOK zu verordnen. Die Abforderung für „Sonstige Kostenträger“ regelt die dieser Vereinbarung beigefügte Protokollnotiz.
2. Der nach dieser Vereinbarung verordnete Sprechstundenbedarf ist nur für die ambulante Behandlung vorgenannter Anspruchsberechtigter zu verwenden.
3. Die Vereinbarung gilt nicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungen und Unfallversicherungen.
4. Die Vereinbarung gilt für alle an der vertragsärztlichen Versorgung in Schleswig-Holstein teilnehmenden Ärzte. Bestehende Sonderregelungen sind hiervon nicht berührt.
5. Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein teilt der AOK Schleswig-Holstein die Behandlungsfälle für alle Kassenärzte, aufgeteilt in die beteiligten Kassenarten, mit.

II. Verordnung von Sprechstundenbedarf
1. Die Verordnung von Sprechstundenbedarf gilt als Ersatz für den Verbrauch des Vorquartals. Sie ist daher regelmäßig nur einmal in den ersten drei Wochen nach Quartalsschluss, in dem der Bedarf angefallen ist, auszustellen. Rechnungen vom Großhandel oder Hersteller sind von diesen monatlich mit einem entsprechenden Verordnungsblatt einzureichen.
Die zu Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderliche Beschaffung der Grundausstattung der Praxis darf nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden. Die erste Ersatzbeschaffung darf im Rahmen dieser Vereinbarung erst zum Ende des Quartals der Praxiseröffnung verordnet werden.
2. Die Verordnung erfolgt zu Lasten der AOK Schleswig-Holstein auf einem Sprechstundenbedarfsrezept (Muster 16 a).
Bezug der Sprechstundenbedarfsrezepte:
Paul Albrechts Verlag
Tel. 04154/799 168
Fax 04154/799 173
Betäubungsmittel als Sprechstundenbedarf werden mit dem besonderen Betäubungsmittel-Verordnungsblatt bezogen (Markierungsfeld 9 ankreuzen).
Die Verordnung von Impfstoffen ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.
3. Sprechstundenbedarfsrezept (Kassen-IK 13 17 184)
Das Rezept muss vollständig ausgefüllt werden.
Auf der Vorderseite:
- Arztnummer
- Ausstellungsdatum
- genaue Artikelbezeichnungen und Mengenangaben
- Unterschrift
Auf der Rückseite:
- Arztstempel
Das Feld „Kassen-IK“ ist bedruckt und darf nicht überschrieben werden.
4. Der verordnete Sprechstundenbedarf muss jeweils sofort in vollem Umfang bezogen werden; eine Depotlagerung in der Apotheke oder bei sonstigen Lieferanten ist nicht zulässig.
5. Kosten, die in den berechnungsfähigen Leistungen (Allgemeine Bestimmungen EBM) enthalten sind, können nicht als Sprechstundenbedarf geltend gemacht werden:
- allgemeine Praxiskosten,
- Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden sind,
- Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula und Einmalküretten,
- Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsuntersuchungen,
- Kosten für Filmmaterial und Radionuklide.
Änderungen des EBM gelten auch für die Sprechstundenbedarfsvereinbarung.
6. Beispielhafte Aufstellung von Materialien etc., die nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden dürfen:

- siehe Anlage -

III. Begriff und Begrenzung des Sprechstundenbedarfs
1. Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für mehr als einen Berechtigten zur Verfügung stehen müssen. Bei der Anforderung von Sprechstundenbedarf sind nur die unter IV. dieser Vereinbarung aufgeführten Mittel verordnungsfähig.
Ein ersatzweiser Bezug anderer Mittel oder Artikel ist nicht zulässig.
2. Der vom Arzt verordnete Sprechstundenbedarf hat den Bedürfnissen der Praxis zu entsprechen und muss zur Zahl der Behandlungsfälle bzw. zur Zahl der einschlägigen einzelnen Leistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
3. Die Anforderung und Verwendung von Sprechstundenbedarf ist bei stationärer Behandlung - auch bei belegärztlicher Behandlung - nicht zulässig.
4. Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, sind grundsätzlich mit Angaben der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten zu verordnen, soweit sie nicht zur dringenden Anwendung aus dem Sprechstundenbedarf zu entnehmen sind. Sofern solche Mittel für den Patienten, auf dessen Namen sie verordnet wurden, nicht mehr benötigt werden und in der Praxis verbleiben, sind sie dem Sprechstundenbedarf zuzuführen.
5. Gefäße für den Sprechstundenbedarf und die im Zusammenhang mit den Gefäßen anfallenden Kosten für in Apotheken hergestellte oder abgefüllte Mittel werden nicht bezahlt. Dies gilt sinngemäß auch beim Direktbezug von anderen Lieferanten.
6. Sofern Mittel gemäß des EBM mit der Gebühr abgegolten sind, dürfen sie nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Dies trifft auch für Vorsorgeleistungen zu.
7. Die Verordnung von Impfstoffen wird durch die jeweiligen Rahmenverträge über Schutzimpfungen geregelt.

IV. Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel

1. Verband- und Nahtmaterial, Medizinprodukte
- Augen- und Ohrenverbandmaterial
- Augenklappen, -binden
- Augenwatte
- Brandbinden
- Cramerschienen
- Drahtschienen
- Drainageschläuche und Einmalvakuumflaschen
- Elastische Fixierbinden
- Gipsbinden und Ergänzungsmaterial (Gummiabsätze)
- Gips und andere Abdruckmaterialien
- Gummifingerlinge
- Holzspatel (unsteril)
- Klammern, Gewebeklebstoff
- Kompressen
- Kompressionsbinden
- Mullbinden
- Mulltupfer
- Nahtmaterial
- Ohrenklappen, -binden
- Papierbinden
- Pflasterbinden
- Polsterwatte
- Schaumstoffverbandmaterial
- Schnellverbandmaterial
- Stärkebinden
- Synthetische Stützverbandmaterialien zur Ruhigstellung für die Dauer von mehr als vier Wochen
- Tamponadestreifen/-binden
- Tampons
- Trikotschlauchbinden als Meterware
- Urinauffangbeutel für Kinder
- Verbandfixiermittel
- Verbandmull
- Verbandwatte
- Zellstoff ungebleicht (in Verbindung mit Verbänden und für Patienten nach einem medizinischen Eingriff - zum Schutz bei Stuhl- und Flüssigkeitsverlust)
- Zinkleimbinden
- Zungenkrepp
- Wattestäbchen (unsteril)
2. Mittel zur Narkose und örtlichen Betäubung
- Inhalationsnarkotika
- Mittel zur Lokal- und Leitungsanästhesie
- Mittel zur Narkose und deren Begleitmedikation
(ausgenommen Atemkalk)
- Stickstoff zur Kryotherapie
3. Desinfektionsmittel, ausschließlich zur Anwendung am Patienten für Haut, Schleimhäute und/ oder Wunden.
Außerdem:
- Alkoholtupfer (für den Notfallkoffer in geringen Mengen)
- Wasserstoffperoxid 3 %
- Wundbenzin
(Soweit Desinfektionsmittel zur Reinigung und Pflege ärztlichen Instrumentariums, ärztlicher Apparaturen und der Praxisräume verwendet werden, gehören diese nicht zum Sprechstundenbedarf, sondern zu den Praxiskosten.)
4. Reagenzien und Schnellteste
Soweit für die Untersuchung nach dem EBM kein Honorar berechnungsfähig ist; Harnteststreifen, wenn sie qualitativ maximal ph, Eiweiß und Glukose anzeigen.
5. Diagnostische und therapeutische Hilfsmittel zur Anwendung in der Praxis
- Braunülen und Stöpsel (nicht für Blutentnahmen oder Dialyse)
- Butterfly-Kanülen
- Cervikalbürsten für gynäkologische Untersuchungen (nur für die Gewinnung von Endozervix-Material bei älteren Frauen)
- Dauerkatheter für den Notfall
- Drahtschienen
- Dünndarmsonde (für die Dünndarm-Kontrastuntersuchung)
- Einmal-Besteck für Epidural- oder Plexusanästhesie
- Einmal-Biopsie-Nadeln
- Einmal-Drainage-Sauggeräte für Operationen
- Einmalhautstanzen
- Einmal-Hysterosalpingographiekatheter
- Einmal-Infusionsbestecke
- Einmal-Infusionskatheter
- Einmal-Infusionsnadeln
- Einmal-Sialographiekatheter
- Einmal-Spülbestecke (soweit die Kosten nicht durch eine Gebührenordnungsnummer abgegolten sind) z. B. keine Arthroskopiebestecke
- Einmal-Endoclips ohne Applikator (nicht für die Hämorrhoidenbehandlung)
- Osteosynthesematerialien
- Paukenröhrchen
- Punktionskanülen (nur zur Entnahme von Flüssigkeit zur histologischen bzw. zytologischen Untersuchung)
- Stack’sche Fingerschienen (ungepolstert)
- Swan-Ganz-Katheter (für Mikro-Herzkatheterismus)
- Thermoplastisches Material zur Anfertigung von Schienenverbänden
6. Puder, Pulver und Salben
Soweit sie je nach dem Fachgebiet bei mehreren Patienten in der Sprechstunde Anwendung finden, möglichst in größeren Handelspackungen.
7. Arzneimittel und Arzneistoffe
Für Ätzungen, Inhalationen, Instillationen, Iontophorese, Photochemotherapie, Pinselungen und Spülungen.
8. Arzneimittel
Für die Notfallbehandlung oder für die Anwendung im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff sind folgende Arzneimittel in geringen Mengen als Sprechstundenbedarf in einer zur Notfallbehandlung geeigneten Darreichungsform zulässig. Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, sind unter Beachtung aller einschlägigen Gesetzesvorgaben grundsätzlich mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten zu verordnen.
- Alt-lnsulin (ohne Depot-lnsulin)
- Antiepileptika
- Analgetika
- Antiallergika - ausgenommen zur topische Anwen-
dung
- Antiarrhytmika
- Antiasthmatika
- Antibiotika
- Antidota
- Antiemetika
- Antifibrinolytika
- Antikoagulantia
- Antihypertonika
- Antihypotonika - nur zur parenteralen Anwendung
- Antiphlogistika/Antirheumatika (maximal 5 % der
Fallzahl)
- Augen-, Ohren- und Nasentropfen
- Corticoide/Depot-Corticoide (maximal 5 % der
Fallzahl)
- Diagnostika, soweit diese nicht mit der Gebühren-
ordnungsnummer abgegolten sind
- Diuretika
- Essigsäure 3 %ig nur in der Gynäkologie
- Gase zur Kryotherapie der Haut
- Emetika
- Expektorantien - nur rezeptpflichtige zur Inhalation
- Fibrinolytika
- Glaukommittel
- Glucose Toleranztest
- Hämostyptika
- Harnröhren-Gleitmittel, auch mit einem medika-
mentösen Zusatz
- Heparin zur Injektion
- Hypnotika/Sedativa (vor diagnostischen Eingriffen
und zur Akutbehandlung) - nur rezeptpflichtige
- Inhalationslösungen
- Kardiaka
- Koronarmittel
- Laxantien (incl. Einmalklysmen) und Entschäumer
zur Vorbereitung diagnostischer und operativer
Eingriffe
- Migränemittel - nur rezeptpflichtige für die akute
Notfallbehandlung
- Mineralstoffpräparate - nur zur parenteralen An-
wendung
- Mittel zur Neuraltherapie
- Prokinetika - nur zur parenteralen Anwendung
- Psychopharmaka (für akute Notfallbehandlung -
keine Depotpräparate) - nur rezeptpflichtige
- Sauerstoff (nur für Notfall und Anästhesie, nicht für
Sauerstofftherapie)
- Spasmolytika - nur rezeptpflichtige (ausgenommen
Butylscopolamin)
- Tetanus-Immunglobulin (nicht aber bei Zahlungs-
pflicht eines Unfallversicherungsträgers)
- TRH-Test zur Injektion und in nasaler Applikati-
onsform
- Tuberkulintest
- Wehenerregende und wehenhemmende Mittel
Bei anschließender Therapie ist die Verordnung auf den Namen des Versicherten vorzunehmen.
9. Mittel mit kostengünstigen Bezugsmöglichkeiten (in Großpackungen unter Nutzung kostengünstiger Bezugsmöglichkeiten)
- Infusionslösungen (in Behältnissen von mindestens 500 ml)
- Spüllösungen (Ausnahme, wenn die Kosten durch eine Gebührenordnungsnummer abgegolten sind wie z. B. Arthroskopiespüllösung)
- Kontrastmittel und weitere für die Untersuchung notwendige Präparate bei bildgebenden Verfahren, soweit sie nicht mit der Gebühr für die Untersuchung gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung (wie solche auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung bei Magen-Darm-Untersuchungen, Kontaktgel, u. Ä.) abgegolten sind.
10. Festbetragsregelungen sind bei der Verordnung
von Sprechstundenbedarf zu beachten
Arzneimittel, deren Kosten über festgelegten Festbeträgen liegen, dürfen nur bis zur Höhe des Festbetrages abgerechnet und erstattet werden.

V. Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise

1. Bei der Verordnung und Verwendung von Sprechstundenbedarf ist stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
2. Sind von einem Mittel größere Mengen zu ersetzen, sind preisgünstige Großpackungen zu verordnen.
3. Die nach den §§ 44 oder 47 des Arzneimittelgesetzes in der jeweiligen Fassung von der Apothekenpflicht oder von der Vertriebsbindung über die Apotheken ausgenommenen Arzneimittel sowie Nicht-Arzneimittel sollen direkt vom Hersteller oder Großhandel bezogen werden, wenn ein solcher Direktbezug bei der benötigten Menge in wirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll ist.
Hierzu gehören:
a) Arzneimittel, Medizinprodukte
- unter IV. 9. genannte Mittel
- Pflaster und Nahtmaterial
b) Nicht-Arzneimittel
- nichtapothekenpflichtige Verbandmittel, Instrumente und Materialien
4. Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) sowie alle anderen einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen gelten auch bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf. Soweit als zulässiger Sprechstundenbedarf Fertigarzneimittel verordnet werden, müssen diese beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte registriert oder zugelassen und allgemein in Apotheken erhältlich sein. Eine Verordnung nach § 34 SGB V ausgeschlossener Arzneimittel als Sprechstundenbedarf ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie unter Abschnitt IV. Ziffer 8 genannt sind oder zur Notfallversorgung oder zur Vorbereitung auf diagnostische und therapeutische Maßnahmen eingesetzt werden, ebenso in unmittelbarem Anschluss nach ambulanten Eingriffen. Arzneimittel der so genannten Negativliste dürfen nicht angefordert werden.

VI. Prüfung des Sprechstundenbedarfs
1. Werden andere als die nach der Sprechstundenbedarfsregelung zulässigen Mittel verordnet, so sind die dafür entstandenen Kosten von der Kassenärztlichen Vereinigung im Wege der sachlich/rechnerischen Richtigstellung festzusetzen und vom Vertragsarzt zu erstatten. Anträge auf Erstattung können innerhalb eines Jahres nach Eingang der Verordnungsblätter bei der Krankenkasse gestellt werden. Schadenersatzansprüche von weniger als € 30,- pro Quartal bleiben unberücksichtigt.
2. Hinsichtlich der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Sprechstundenbedarfsanforderungen gilt die „Gemeinsame Prüfvereinbarung“.
VII. In-Kraft-Treten und Kündigung
1. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft.
Sie gilt erstmals für die Anforderung des im 1. Quartal 2005 angefallenen Sprechstundenbedarfs.
2. Die Durchführungsbestimmungen zur Umlage der Kosten des Sprechstundenbedarfs werden zwischen den beteiligten Krankenkassen/-verbänden gesondert geregelt.
3. Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
4. Dieser Vertrag steht ggf. unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die ggf. erforderliche Genehmigung erteilt hat.
Auf Antrag eines Vertragspartners kann auch ohne formelle Kündigung eine Anpassung einzelner Vertragsbestimmungen an die Erfordernisse der Praxis vereinbart werden.

Segeberg, Kiel, Hamburg, Lübeck, den 30.11.2004

gez. Bittmann
Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein

gez. Paffrath
AOK Schleswig-Holstein,
Kiel, 06.12.2004

gez. Schurwanz
BKK-Landesverband NORD, Hamburg

gez. Ralf Hermes
IKK-Landesverband Nord, Lübeck

gez. Petersen
Landwirtschaftliche Krankenkasse
Schleswig-Holstein und Hamburg,
Kiel, 20.12.04

gez. i. V. Facklam
Verband der Angestellten-
Krankenkassen e. V. (VdAK),
Kiel, 07.12.2004

gez. i. V. Facklam
Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.
Kiel, 07.12.2004

Protokollnotiz zur Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf vom 30.11.04

Für folgende „Sonstige Kostenträger“ kann ebenfalls Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK abgefordert werden:
Wehrbereichsverwaltung I, Bundesgrenzschutz, Bundesamt für den Zivildienst, Innenministerium (Polizei, Feuerwehr), Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein (KOV), Schleswig-Holsteinischer Landkreistag, Schleswig-Holsteinischer Städtetag
unter der Maßgabe, dass vorab zwischen den Primärkassenverbänden und den Verbänden der Ersatzkassen mit den o. g. Kostenträgern eine einheitliche Kostenregelung getroffen wird.

Anlage
Beispielhafte Aufstellung von Materialien etc., die nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden dürfen:

A
Abdeckfolien, -tücher
Aceton
Acidosetherapeutika
Alkoholtupfer (Ausnahme: Kleinstmenge für den Notdienst)
Ärztekrepp als Liegenauflage
Äther (ausgenommen zur Anwendung am Patienten)
Äthylalkohol/Äthanol (ausgenommen Isopropanol 70 %)
Anaphylaxiebesteck
Antiallergika - zur topischen Anwendung
Antianämika
Antidementiva
Antihypotonika - ausgenommen zur parenteralen
Anwendung
Antimykotika
Antitussiva/Expektorantien - ausgenommen rezeptpflichtige Präparate zur Inhalation
Applikatoren z. B. für Endoclips
Aqua dest. (außer in kleinen Mengen zur Anwendung am Patienten)
Aqua sonic und anderen Ultraschallgele
Arteriosklerosemittel
Atemkalk
Augenstäbchen

B
Balneotherapeutika und Mittel zur Wärmetherapie
Bandagen als orthopädische Heil- und Hilfsmittel (Verordnung auf den Namen des Patienten)
Bariumsulfathaltige Röntgenkontrastmittel
Benzin (ausgenommen als Wundbenzin zur Anwendung am Patienten)
Biopsienadeln (ausgenommen als Einmalnadeln)
Blutegel
Blutlanzetten
Blutzuckertests (z. B. Haemo-Glucotest)
Brennspiritus

C
C-13-Harnstoff-Atemtests
Cholagoga und Gallenwegstherapeutika
Curatest-Testpflaster und andere Epikutanpflaster
Cyto-Lack

D
Darmrohre, auch Einmal-
Dauer-/Ballonkatheter (Einzelverordnung auf den Namen des Patienten)
(Ausnahme: für den Notfall über Sprechstundenbedarf)
Deckgläser
Desinfektionsmittel, die nicht ausschließlich zur Anwendung am Patienten dienen
Dextrostix
Diätetika/Ernährungstherapeutika
Doppelkontrast - Zusätze zu Doppelkontrastuntersuchungen
Durchblutungsfördernde Mittel

E
Edisonite
Einmaldarmrohre
Einmal-Dispetten
Einmalgeräte zur Arthroskopie, z. B. Spülschläuche
Einmalhandschuhe
Einmalharnblasenkatheter
Eimalinjektionsnadeln zur Sklerosierung
Einmalkanülen
Einmalküretten
Einmalskalpelle, auch -messer
Einmalspritzen
Einweg-Spekula
Eisbeutel
Eisspray
Elektroden - auch Einmalelektroden
Elektrodengel
Endotrachealtuben
Eosin-Methylenblau
Epikutantest (= Läppchenprobe), desgleichen alle
Testreagenzien für epi- und intrakutane Testungen
Esbachs Reagenz
Ether (ausgenommen zur Anwendung am Patienten)
Ethylalkohol/Ethanol (ausgenommen Isopropanol 70 %)

F
Färbemittel für histolog. oder mikrobiolog. Untersuchungen
Fieberthermometer, -schutzhüllen
Filmmaterial
Filterpapier
Fixiermittel für Abstrichmaterial und histolog. Proben
Formaldehyd (Formalin)
Fuchsin-Lösung

G
Gastrovison
Gehstöcke
Geräte zur Blutentnahme (z. B. Lanzetten)
Gerätedesinfektionsmittel (z. B. Gigasept, Incidine, Korosolin/D)
Gipslack (ausgenommen für Chirurgen zur Herstellung wetterfester Gipse)
Gipslösegel
Glasstäbchen
Glycerin
Grippemittel und Mittel gegen Erkältungskrankheiten
Gummihandschuhe
Gummifadenbinden

H
Haemoccult-Test u. Ä.
Haemo-Glukotest u. Ä. Blutzuckernachweise
Hämorrhoidenmittel
Halskrawatten (Einzelverordnung)
Handdesinfektionsmittel (z. B. Sterillium, Spitacid)
Handgelenkbandagen/Handgelenkriemen (s. Hilfsmittelliste)
Handschuhpuder
Hautklammergeräte
Hautmarkierungsmittel
Hautreinigungsmittel wie Emulsionen, Seifen, Syndets, auch wenn sie medizinische Substanzen
enthalten (Ausnahme: Begründete Einzelfälle zur Anwendung am Patienten)
Hepatika
Herzkatheter

I
Immersionsöl
Immunmodulatoren
Impflanzetten
Impfstoffe - siehe gesonderte Vereinbarung
Injektionskanülen, auch Einmal-
Injektionsspritzen, auch Einmal-
Insulinspritzen
Irrigatoren

K
Kalilauge
Karies, Parodontosemittel u. a. Dentalpräparate
Katheterset
Ketostix u. Ä. Keton-Nachweise
Koaxiale Interventionsnadeln
Kondome für Ultraschall
Kontaktgel
Krankenunterlagen
Kreuzprobe-Testpapier

L
Labstix u. Ä. Mehrfachnachweise
Lanzetten
Lochtücher
Lugolsche Lösung

M
Maden
Magen-Darm-Mittel - ausgenommen Prokinetika zur parenteralen Anwendung
May-Grünwald-Lösung
Meliseptol
Methylenblau
Micropaque
Migränemittel - ausgenommen rezeptpflichtige für die akute Notfallbehandlung
Millipore Filter
Mineralstoffpräparate - ausgenommen zur parenteralen Anwendung
Minispikes
Monovetten
Mund- und Nasenmasken
Mund- und Rachentherapeutika
Mundschutz

N
Nährböden
Natriumcitrat
Neuropathiepräparate u. a. neurotrope Mittel
Nierenkatheter (Einzelverordnung)
Nierenschalen, auch Einmal-

O
Objektträger
Operationsfolien, auch Einmal-
Operationstücher, auch Einmal-

P
Pankreolauryltest (Einzelverordnung)
Papanicolaous-Lösung
Paraffinöl
Pessare (Einzelverordnung)
Pinzetten, auch Einmal-
Plasmapheresebeutel
Polysonic
Primasept
Pumpenschläuche für CT-Injektor
Punktionskanülen jeglicher Art (mit Ausnahme zur
Entnahme von Flüssigkeit zur histologischen bzw.
zytologischen Untersuchung)

Q
Quartamon s. a. Desinfektionsmittel

R
Radionuklide
Rasierer, auch Einmal-
Reagenzgläser, auch Einmal-
Reagenzien, auch weitere als die hier genannten
Rectal-Specula
Reflotest-Teststreifen
Rhinologika - als Spray-Zubereitung
Röntgenkontrastmittel, bariumsulfathaltige

S
Salzsäure
Salbenspender
Schwangerschaftsteste
Scheren, auch Einmal-
Schilddrüsentherapeutika
Septumschienen (Einzelverordnung)
Silikon-Spray AK 350
Slipeinlagen
Spülschläuche, z. B. für Arthroskopie
Steriband
Sterifix Minispikes
Stilleinlagen

T
Testmaterial für Hauttests
Testmaterial für Sinnestests
Teststäbchen, alle (ausgenommen Harnteststreifen,
wenn sie qualitativ maximal ph, Eiweiß und/oder
Glukose anzeigen)
Thrombozytenaggregationshemmer
Türksche Lösung
Troponin-T-Test

U
Ultraschallgel
Umstimmungsmittel
Uricult u. Ä. Teste
Urinbehälter

V
Vabra-Einmalkürette
Vacutainer
Vaginal-Specula
Venenstripper, auch Einmal-
Vitamine
Vorlagen

W
Waschäther - siehe Ether
Wattestäbchen (steril) für Probeentnahmen, da mit
der Gebühr abgegolten

X
Xylol

Z
Zellstoff (ausg. zur Anwendung am Patienten, dann ungebleicht und in Lagen)
Zentrifugiergläser, auch Einmal-
Zitronensäure
Zytostatika

Bad Segeberg, den 8.12.2004
gez. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 03/2005

S. 74-81