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Zwischen der
Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein
(KVSH)
und dem
BKK-Landesverband NORD
wird unter Bezugnahme auf § 83 Absatz 1 SGB V und § 3 des Gesamtvertrages
vom 14. Juni 1988 und Artikel 5 des Beitragssicherungsgesetzes vom 23.
Dezember 2002 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember
2003 folgende
Honorarvereinbarung
geschlossen.
1. Allgemeines
1.1 Die Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung
wird je Betriebskrankenkasse nach einer Kopfpauschale und Einzelleistungen
entrichtet.
2. Budgetierte Gesamtvergütung
2.1 Das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden
ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der unter Abschnitt 3 aufgeführten
Erstattungen wird als budgetierte Gesamtvergütung je Mitglied und
Quartal entrichtet.
2.2 Die Basis für die Berechnung der budgetierten Gesamtvergütung
für die vier Quartale des Jahres 2003 bildet die für die vier
Quartale vereinbarte budgetierte Gesamtvergütung (Kopfpauschalen)
des Jahres 2002. Soweit es sich im Zusammenhang mit der Einführung
des Wohnortprinzips (Anlage 14 BMV-Ä) um vorläufige Ausgangsbeträge
handelt, erfolgt nach Vorlage eines gültigen Vertrages nachträglich
eine Korrektur nach Maßgabe der Vereinbarung.
2.3 Gemäß Artikel 1 Absatz 4 b des Fallpauschalengesetzes (FPG)
erfolgt eine Bereinigung des Betrages nach Punkt 2.2 für die Hochschulambulanzen
gemäß Anlage 1. Eine weitere Bereinigung der Gesamtvergütung
für die Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes
erfolgt ggf. nach Vorliegen einer rechtskräftigen Sozialgerichtsentscheidung.
2.4 Die nach Nr. 2.3 festgestellte Gesamtvergütung der vier Quartale
des Jahres 2002 wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen
des Jahres 2002 geteilt. Eine Erhöhung gemäß § 71
Abs. 3 SGB V erfolgt gemäß Artikel 5 BSSichG für 2003
nicht. Dieser Betrag wird für die Finanzierung der höheren Bewertung
sowie der Verbesserung einer qualitätsgesicherten kurativen Koloskopie
entsprechend der Bundesempfehlung für die Quartale des Jahres 2003
um 0,10 % angehoben.
2.5 Die nach 2.4 ermittelten Beträge je Mitglied und Quartal werden
mit der Mitgliederzahl in den jeweiligen Abrechnungsquartalen 2003 multipliziert.
Die Summe ergibt die budgetierte Gesamtvergütung für das jeweilige
Abrechnungsquartal des Jahres 2003.
2.6 Für den Fall von Kassenfusionen vereinbaren die Vertragspartner,
dass die Kopfpauschalen nach Ziffer 2.2 der neu gebildeten Betriebskrankenkassen
auf der Basis der nach Mitgliederzahlen gewichteten Kopfpauschalen der
fusionierten Kassen berechnet werden. Ausgangsbasis ist dabei das jeweilige
Vorjahresquartal.
2.7 Bei Kassenneugründungen wird die budgetierte Gesamtvergütung
in Höhe der durchschnittlichen Kopfpauschale aller Betriebskrankenkassen
geleistet, wie sie sich für das jeweilige Quartal gemäß
Ziffer 2.2 ergibt. Dieses Vorgehen wird in der Regel für einen Zeitraum
von acht Quartalen angewandt. Auf der Grundlage der letzten vier Quartale
vereinbaren die Vertragspartner dann für den Folgezeitraum die Kopfpauschale.
2.8 Betriebskrankenkassen mit 100 oder mehr Mitgliedern leisten monatliche
Abschlagszahlungen in Höhe von 32 % der Beträge, die sich aus
der Multiplikation der jeweils für das Ausgangsquartal festgestellten
Gesamtvergütung je Mitglied (Formblatt 3-Position I-99-90-00 - dieses
entspricht der Addition aus
D-99-90-99 und F-99-90-00) und der Zahl der Mitglieder des Vorquartals
ergeben. Sollten die Daten des Vorquartals nicht rechtzeitig vorliegen,
wird Bezug auf die Zahl der Mitglieder des Vor-Vorquartals genommen. Die
Abschlagszahlungen werden auf volle 100 Euro gerundet.
2.9 Die Abschlagszahlungen nach Ziffer 2.7 sind bis zum 15. des Folgemonats
zu zahlen.
2.10 Betriebskrankenkassen mit weniger als 100 Mitgliedern leisten eine
Abschlagszahlung in Höhe von 96 % des Betrages, der sich aus der
Multiplikation der jeweils für das Ausgangsquartal festgestellte
Gesamtvergütung je Mitglied (Formblatt 3-Position I-99-90-00 - dieses
entspricht der Addition aus D-99-90-99 und
F-99-90-00) und der Zahl der Mitglieder des Vorquartals ergeben. Sollten
die Daten des Vorquartals nicht rechtzeitig vorliegen, wird Bezug auf
die Zahl der Mitglieder des Vor-Vorquartals genommen. Die Abschlagszahlungen
für das Abrechnungsquartal werden auf volle 100 Euro gerundet und
sind bis zum 15. des zweiten Quartalsmonats zu leisten.
2.11 Die Restzahlung auf die Gesamtvergütung erfolgt 5 Tage nach
Rechnungseingang, jedoch nicht früher als am 10. des vierten Monats
nach Ablauf des Abrechnungsquartals.
3. Erstattungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung
Von sämtlichen Betriebskrankenkassen werden im Jahre 2003 die Leistungen,
die sich aus den genannten Formblatt 3-Positionen ergeben, außerhalb
der budgetierten Gesamtvergütung erstattet:
D-01-21-06 Ärztliche Leistungen im Rahmen der Soziotherapie entsprechend
der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 3,6 Cent
D-01-21-11 Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Substitutionsbehandlung
der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen mit einem Punktwert von 4,0 Cent. (zusätzlich
die Pos. D-01-50-11 und D-01-75-11)
D-01-21-12 Ärztliche Leistungen im Rahmen der intrazytoplasmatischen
Spermieninjektion (ICSI) entsprechend der Bundesempfehlung ab 01.07.2002
mit einem Punktwert von 4,1 Cent (Nrn. 1194 bis 1199 sowie die damit zusammenhängenden
gesondert gekennzeichneten Leistungen gemäß Präambel zu
Abschnitt J II EBM) (zusätzlich die Pos. D-01-21-13, D-01-21-53,
D-01-75-12, D-01-75-13, D-01-75-53, D-18-21-12, D-18-21-13, D-18-21-53)
D-01-23-06 MRT der Mamma ambulant EBM-Nr. 5522 gemäß Bundesempfehlung
mit einem Punktwert von 4,3 Cent
D-01-53-00 Schmerztherapie-Vereinbarung (ab dem 1. September 2003)
D-01-83-00 Vereinbarung zu Schulungs- und Trainingsmaßnahmen bei
chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (sofern eine Betriebskrankenkasse
dieser Vereinbarung beigetreten ist)
D-01-83-03 Mammographie-Vereinbarung (Quamadi)
D-01-83-50 Regionale Vereinbarungen (Anlage 15 BMV-Ä)
D-04-90-00 Dialysebehandlungen (Sachkosten)
D-18-23-06 MRT der Mamma stationär EBM-Nr. 5522 gemäß
Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,3 Cent
D-49-90-00 Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen mit einem Punktwert
von 4,6 Cent
D-62-90-00 Schutzimpfungen mit einem Punktwert von 4,6 Cent
D-xx-xx-xx Ärztliche Leistungen im Rahmen der präventiven Koloskopie
mit einem Punktwert von 4,6 Cent (Pos. D-41-04-14, D-41-73-14, D-41-75-14,
D-42-06-14, D-42-73-14 und D-42-75-14)
D-xx-xx-xx Sachkostenpauschale nach Nr. 7153 entsprechend der Bundesempfehlung
(Pos. D-01-50-12, D-41-50-12, D-42-50-12) ab 01.07.2003
D-xx-xx-xx Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis (Nr. 797 EBM)
mit einem Punktwert von 4,1 Cent (Pos. D-01-21-16, D-01-75-16, D-01-77-16,
D-18-21-16) ab 09.07.2003
D-xx-xx-xx DMP Diabetes Typ II (Pos. D-03-51-02, Summe = D-03-90-00)
D-xx-xx-xx DMP Brustkrebs (D-03-54-02, Summe = D-03-90-00)
Aufgrund eines entsprechenden Sondervertrages wird von der BKK Dräger
folgende Leistung ebenfalls außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung
erstattet:
D-01-83-06 Vereinbarung zur integrierten Versorgung mit dem Marien-Krankenhaus
Von den schleswig-holsteinischen Betriebskrankenkassen, die nicht dem
Wohnortprinzip unterliegen (BKK Ahlmann und BKK Hansestadt Lübeck)
werden daneben noch die folgenden Leistungen außerhalb der budgetierten
Gesamtvergütung erstattet:
D-01-21-09 Photodynamische Therapie EBM-Nr. 1250 gemäß Bundesempfehlung
mit einem Punktwert von 4,3 Cent
D-01-50-08 Sachkostenpauschalen (für Leistungen nach QI.4 und QI.5
EBM, Herzkatheter Nr. 7250)
D-01-50-09 Sachkostenpauschalen (für Leistungen nach QI.4 und QI.5
EBM, Herzkatheter Nr. 7251-7252)
D-01-50-10 Sachkostenpauschale nach Nr. 7154 (Schwangerschaftsabbruch)
D-01-83-00 Vereinbarung zur Abgeltung der Aufwendungen für die Inanspruchnahme
von Ruhebetten (in der dermatologischen Praxis Dr. med. Brüning in
Kiel)
D-01-83-01 Diabetesvereinbarung (nur Kosten, welche nach dieser Vereinbarung
zusätzlich zum EBM vergütet werden)
4. Verrechnung der Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 SGB V
Die von den Vertragsärzten einbehaltenen Zuzahlungen sind von der
Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit der Quartalsabrechnung
bekannt zu geben. Die Zuzahlungsbeträge werden mit der Gesamtvergütung
je Quartal unter der Formblatt 3 Pos. F-99-90-84 verrechnet.
5. Kostenerstattungen gemäß § 13 Absatz 2 SGB V
Die Betriebskrankenkassen weisen der Kassenärztlichen Vereinigung
ggf. Kostenerstattungen nach, soweit es sich um Leistungen handelt, die
bisher als Sachleistung gewährt wurden. Sofern sich der Anteil der
Kostenerstattungen gegenüber 2002 erhöht, treten die Vertragspartner
in eine gemeinsame Prüfung ein. Über die Abwicklung der aus
der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2003
resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung im Jahr
2004.
6. Fremdarztleistungen
Die Leistungen von Fremdärzten sind mit der Gesamtvergütung
nach den Punkten 2 und 3 abgegolten.
Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung
(§ 71 Abs. 4 SGB V) und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung
der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die erforderliche
Genehmigung erteilt hat.
Bad Segeberg/Hamburg, den 18. August 2004
gez. Dr. Bittmann
Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein
gez. Schurwanz
BKK-Landesverband NORD
Dr. Bittmann
Vorsitzender
Bad Segeberg, den 6. Oktober 2004
gez. Dr. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 03/2005
S. 72-74
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