zurück zur Rubrikensuche
zurück zum Inhaltsverzeichnis

Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung

Zwischen der

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH)

und dem

BKK-Landesverband NORD

wird unter Bezugnahme auf § 83 Absatz 1 SGB V und § 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988 und Artikel 5 des Beitragssicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 folgende

Honorarvereinbarung

geschlossen.

1. Allgemeines
1.1 Die Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung wird je Betriebskrankenkasse nach einer Kopfpauschale und Einzelleistungen entrichtet.

2. Budgetierte Gesamtvergütung

2.1 Das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der unter Abschnitt 3 aufgeführten Erstattungen wird als budgetierte Gesamtvergütung je Mitglied und Quartal entrichtet.
2.2 Die Basis für die Berechnung der budgetierten Gesamtvergütung für die vier Quartale des Jahres 2003 bildet die für die vier Quartale vereinbarte budgetierte Gesamtvergütung (Kopfpauschalen) des Jahres 2002. Soweit es sich im Zusammenhang mit der Einführung des Wohnortprinzips (Anlage 14 BMV-Ä) um vorläufige Ausgangsbeträge handelt, erfolgt nach Vorlage eines gültigen Vertrages nachträglich eine Korrektur nach Maßgabe der Vereinbarung.
2.3 Gemäß Artikel 1 Absatz 4 b des Fallpauschalengesetzes (FPG) erfolgt eine Bereinigung des Betrages nach Punkt 2.2 für die Hochschulambulanzen gemäß Anlage 1. Eine weitere Bereinigung der Gesamtvergütung für die Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes erfolgt ggf. nach Vorliegen einer rechtskräftigen Sozialgerichtsentscheidung.
2.4 Die nach Nr. 2.3 festgestellte Gesamtvergütung der vier Quartale des Jahres 2002 wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen des Jahres 2002 geteilt. Eine Erhöhung gemäß § 71 Abs. 3 SGB V erfolgt gemäß Artikel 5 BSSichG für 2003 nicht. Dieser Betrag wird für die Finanzierung der höheren Bewertung sowie der Verbesserung einer qualitätsgesicherten kurativen Koloskopie entsprechend der Bundesempfehlung für die Quartale des Jahres 2003 um 0,10 % angehoben.
2.5 Die nach 2.4 ermittelten Beträge je Mitglied und Quartal werden mit der Mitgliederzahl in den jeweiligen Abrechnungsquartalen 2003 multipliziert. Die Summe ergibt die budgetierte Gesamtvergütung für das jeweilige Abrechnungsquartal des Jahres 2003.
2.6 Für den Fall von Kassenfusionen vereinbaren die Vertragspartner, dass die Kopfpauschalen nach Ziffer 2.2 der neu gebildeten Betriebskrankenkassen auf der Basis der nach Mitgliederzahlen gewichteten Kopfpauschalen der fusionierten Kassen berechnet werden. Ausgangsbasis ist dabei das jeweilige Vorjahresquartal.
2.7 Bei Kassenneugründungen wird die budgetierte Gesamtvergütung in Höhe der durchschnittlichen Kopfpauschale aller Betriebskrankenkassen geleistet, wie sie sich für das jeweilige Quartal gemäß Ziffer 2.2 ergibt. Dieses Vorgehen wird in der Regel für einen Zeitraum von acht Quartalen angewandt. Auf der Grundlage der letzten vier Quartale vereinbaren die Vertragspartner dann für den Folgezeitraum die Kopfpauschale.
2.8 Betriebskrankenkassen mit 100 oder mehr Mitgliedern leisten monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 32 % der Beträge, die sich aus der Multiplikation der jeweils für das Ausgangsquartal festgestellten Gesamtvergütung je Mitglied (Formblatt 3-Position I-99-90-00 - dieses entspricht der Addition aus
D-99-90-99 und F-99-90-00) und der Zahl der Mitglieder des Vorquartals ergeben. Sollten die Daten des Vorquartals nicht rechtzeitig vorliegen, wird Bezug auf die Zahl der Mitglieder des Vor-Vorquartals genommen. Die Abschlagszahlungen werden auf volle 100 Euro gerundet.
2.9 Die Abschlagszahlungen nach Ziffer 2.7 sind bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen.
2.10 Betriebskrankenkassen mit weniger als 100 Mitgliedern leisten eine Abschlagszahlung in Höhe von 96 % des Betrages, der sich aus der Multiplikation der jeweils für das Ausgangsquartal festgestellte Gesamtvergütung je Mitglied (Formblatt 3-Position I-99-90-00 - dieses entspricht der Addition aus D-99-90-99 und
F-99-90-00) und der Zahl der Mitglieder des Vorquartals ergeben. Sollten die Daten des Vorquartals nicht rechtzeitig vorliegen, wird Bezug auf die Zahl der Mitglieder des Vor-Vorquartals genommen. Die Abschlagszahlungen für das Abrechnungsquartal werden auf volle 100 Euro gerundet und sind bis zum 15. des zweiten Quartalsmonats zu leisten.
2.11 Die Restzahlung auf die Gesamtvergütung erfolgt 5 Tage nach Rechnungseingang, jedoch nicht früher als am 10. des vierten Monats nach Ablauf des Abrechnungsquartals.

3. Erstattungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung

Von sämtlichen Betriebskrankenkassen werden im Jahre 2003 die Leistungen, die sich aus den genannten Formblatt 3-Positionen ergeben, außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung erstattet:
D-01-21-06 Ärztliche Leistungen im Rahmen der Soziotherapie entsprechend der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 3,6 Cent
D-01-21-11 Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen mit einem Punktwert von 4,0 Cent. (zusätzlich die Pos. D-01-50-11 und D-01-75-11)
D-01-21-12 Ärztliche Leistungen im Rahmen der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) entsprechend der Bundesempfehlung ab 01.07.2002 mit einem Punktwert von 4,1 Cent (Nrn. 1194 bis 1199 sowie die damit zusammenhängenden gesondert gekennzeichneten Leistungen gemäß Präambel zu Abschnitt J II EBM) (zusätzlich die Pos. D-01-21-13, D-01-21-53, D-01-75-12, D-01-75-13, D-01-75-53, D-18-21-12, D-18-21-13, D-18-21-53)
D-01-23-06 MRT der Mamma ambulant EBM-Nr. 5522 gemäß Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,3 Cent
D-01-53-00 Schmerztherapie-Vereinbarung (ab dem 1. September 2003)
D-01-83-00 Vereinbarung zu Schulungs- und Trainingsmaßnahmen bei chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (sofern eine Betriebskrankenkasse dieser Vereinbarung beigetreten ist)
D-01-83-03 Mammographie-Vereinbarung (Quamadi)
D-01-83-50 Regionale Vereinbarungen (Anlage 15 BMV-Ä)
D-04-90-00 Dialysebehandlungen (Sachkosten)
D-18-23-06 MRT der Mamma stationär EBM-Nr. 5522 gemäß Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,3 Cent
D-49-90-00 Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen mit einem Punktwert von 4,6 Cent
D-62-90-00 Schutzimpfungen mit einem Punktwert von 4,6 Cent
D-xx-xx-xx Ärztliche Leistungen im Rahmen der präventiven Koloskopie mit einem Punktwert von 4,6 Cent (Pos. D-41-04-14, D-41-73-14, D-41-75-14, D-42-06-14, D-42-73-14 und D-42-75-14)
D-xx-xx-xx Sachkostenpauschale nach Nr. 7153 entsprechend der Bundesempfehlung (Pos. D-01-50-12, D-41-50-12, D-42-50-12) ab 01.07.2003
D-xx-xx-xx Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis (Nr. 797 EBM) mit einem Punktwert von 4,1 Cent (Pos. D-01-21-16, D-01-75-16, D-01-77-16, D-18-21-16) ab 09.07.2003
D-xx-xx-xx DMP Diabetes Typ II (Pos. D-03-51-02, Summe = D-03-90-00)
D-xx-xx-xx DMP Brustkrebs (D-03-54-02, Summe = D-03-90-00)
Aufgrund eines entsprechenden Sondervertrages wird von der BKK Dräger folgende Leistung ebenfalls außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung erstattet:
D-01-83-06 Vereinbarung zur integrierten Versorgung mit dem Marien-Krankenhaus
Von den schleswig-holsteinischen Betriebskrankenkassen, die nicht dem Wohnortprinzip unterliegen (BKK Ahlmann und BKK Hansestadt Lübeck) werden daneben noch die folgenden Leistungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung erstattet:
D-01-21-09 Photodynamische Therapie EBM-Nr. 1250 gemäß Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,3 Cent
D-01-50-08 Sachkostenpauschalen (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr. 7250)
D-01-50-09 Sachkostenpauschalen (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr. 7251-7252)
D-01-50-10 Sachkostenpauschale nach Nr. 7154 (Schwangerschaftsabbruch)
D-01-83-00 Vereinbarung zur Abgeltung der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Ruhebetten (in der dermatologischen Praxis Dr. med. Brüning in Kiel)
D-01-83-01 Diabetesvereinbarung (nur Kosten, welche nach dieser Vereinbarung zusätzlich zum EBM vergütet werden)

4. Verrechnung der Zuzahlung nach § 32 Abs. 2 SGB V

Die von den Vertragsärzten einbehaltenen Zuzahlungen sind von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit der Quartalsabrechnung bekannt zu geben. Die Zuzahlungsbeträge werden mit der Gesamtvergütung je Quartal unter der Formblatt 3 Pos. F-99-90-84 verrechnet.

5. Kostenerstattungen gemäß § 13 Absatz 2 SGB V

Die Betriebskrankenkassen weisen der Kassenärztlichen Vereinigung ggf. Kostenerstattungen nach, soweit es sich um Leistungen handelt, die bisher als Sachleistung gewährt wurden. Sofern sich der Anteil der Kostenerstattungen gegenüber 2002 erhöht, treten die Vertragspartner in eine gemeinsame Prüfung ein. Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2003 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung im Jahr 2004.

6. Fremdarztleistungen

Die Leistungen von Fremdärzten sind mit der Gesamtvergütung nach den Punkten 2 und 3 abgegolten.
Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung (§ 71 Abs. 4 SGB V) und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt hat.

Bad Segeberg/Hamburg, den 18. August 2004

gez. Dr. Bittmann
Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein

gez. Schurwanz
BKK-Landesverband NORD

Dr. Bittmann
Vorsitzender

Bad Segeberg, den 6. Oktober 2004

gez. Dr. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 03/2005

S. 72-74