|
Zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein
und
der IKK Schleswig-Holstein
wird gem. § 63 Abs. 5 SGB V folgende
Modellvereinbarung
zur Förderung
der Inanspruchnahme von Früherkennungsprogrammen durch Einführung
eines zweistufigen, qualitätsgesicherten Hautkrebsscreeenings geschlossen.
Präambel
Zwischen den Spitzenverbänden
der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde
vereinbart, zur Weiterentwicklung der Hautkrebsfrüherkennung im Rahmen
der gesetzlichen Krebsfrüherkennung die Einführung eines zweistufigen,
qualitätsgesicherten Hautkrebsscreeenings zu erproben.
Mit überwältigendem Zuspruch bei Patienten wie auch Ärzten
wurde in Schleswig-Holstein ein weltweit einzigartiges Modellprojekt in
der Zeit vom 01.07.2003-30.06.2004 durchgeführt und durch die Arbeitsgemeinschaft
Dermatologische Prävention (ADP) und die Kommission zur Früherkennung
und Prävention von Hautkrebs koordiniert und wissenschaftlich begleitet.
Mit dieser Vereinbarung beabsichtigen die Vertragspartner, diese sinnvolle
Hautkrebsvorsorgeuntersuchung auch weiterhin den Versicherten der IKK
Schleswig-Holstein anzubieten.
Dabei soll erprobt werden, ob durch Anbindung dieses Angebotes an das
Bonusprogramm IKK mach mit sich die Inanspruchnahme von Früherkennungsprogrammen
erhöhen lässt. Kollektive Vergleichszahlen zur Beurteilung der
durch diese Vereinbarung ausgelösten Mehrinanspruchnahmen werden
seitens der KV Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellt.
§
1
Anspruchsberechtigte Versicherte
Anspruch auf Leistungen
nach dieser Vereinbarung haben Versicherte der IKK Schleswig-Holstein
ab dem 20. Lebensjahr alle 3 Jahre. Als Nachweis dient der im Rahmen dieser
Vereinbarung auszugebende Präventionspass.
Versicherte der IKK Schleswig-Holstein, die im Rahmen dieser Vereinbarung
oder bereits im Rahmen der Pilotphase1 als Risikopersonen2
identifiziert wurden, haben 1 x jährlich Anspruch auf eine Kontrolluntersuchung
durch einen teilnehmenden Dermatologen.
§
2
Teilnehmende Praxen
1. Zur Teilnahme an
dieser Vereinbarung sind zugelassene Dermatologen, Allgemeinärzte/Praktische
Ärzte, Internisten, Urologen und Gynäkologen mit Vertragsarztsitz
in Schleswig-Holstein berechtigt3, sofern diese an einem von der Arbeitsgemeinschaft
Dermatologische Prävention e. V. (ADP) angebotenen 1-tägigen
Training zu dem Thema Qualitätsgesichertes Hautkrebsscreening
im Rahmen der gesetzlichen Krebsfrüherkennungsuntersuchung in Schleswig-Holstein
erfolgreich teilgenommen haben.
Damit auch weitere Ärzte o. g. Fachgruppen an diesem Modellvorhaben
teilnehmen können, werden bei Bedarf entsprechende Trainingsveranstaltungen
durch die Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention (ADP) angeboten.
2. Zur Durchführung der Erstuntersuchung des zweistufigen Screenings
sind die zertifizierten Praxen aller o. g. Fachrichtungen berechtigt.
3. Zur Durchführung einer abklärenden Zweituntersuchung bzw.
von Kontrolluntersuchungen an Risikopatienten sind ausschließlich
zertifizierte dermatologische Praxen berechtigt.
4. Die Praxen verpflichten sich, die im Sinne dieses Modellversuches durchgeführten
Untersuchungen auf dem Dokumentationsbogen vollständig zu dokumentieren
und die Überweisungsregeln einzuhalten (vergl. Anlage 1).
5. Der Dokumentationsbogen ist als Bestandteil dieser Vereinbarung als
Anlage 2 beigefügt.
§
3
Vergütung
1. Für die mit
der Hautkrebsfrüherkennungsuntersuchung (Erstuntersuchung) verbundenen
Leistungen (Anlage 1) erhält die teilnehmende Praxis eine pauschale
Vergütung in Höhe von 15,00 € pro Versicherten. Je Patient
ist die Vergütungspauschale während der Laufzeit dieser Vereinbarung
1 x in 3 Jahren abrechenbar. Die Abrechnung erfolgt auf dem Behandlungsausweis
unter Ansatz der Pseudoabrechnungsziffer 9480.
2. Die im Rahmen dieser Vereinbarung von Dermatologen durchgeführten
und dokumentierten Zweituntersuchungen überwiesener Risikopersonen/Personen
mit Verdacht auf Hautkrebs gem. Anlage 1 werden mit einer Pauschale in
Höhe von 20,50 € pro Versicherten vergütet.
Die Abrechnung erfolgt auf dem Behandlungsausweis unter Ansatz der Pseudoabrechnungsziffer
9481.
Bei reinen Nachuntersuchungsfällen im Rahmen des Modellversuches
besteht keine Möglichkeit, daneben Leistungen des EBM in Ansatz zu
bringen, soweit sich nicht die Notwendigkeit zu einer kurativen Behandlung
ergibt.
3. Erfolgt die Hautkrebsuntersuchung (Erstuntersuchung) durch einen teilnehmenden
Dermatologen, ist der Ansatz der Pseudoabrechnungsziffer 9481 möglich,
sofern ein histopathologischer Befund erhoben wird.
4. Die im Rahmen dieser Vereinbarung von Dermatologen durchgeführten
und dokumentierten jährlichen Kontrolluntersuchungen an Versicherten,
die im Rahmen dieser Vereinbarung oder bereits im Rahmen der Pilotphase
als Risikoperson identifiziert wurden, werden ebenfalls mit
einer Pauschale in Höhe von 20,50 € pro Versicherten vergütet.
Die Abrechnung erfolgt auf dem Behandlungsausweis unter Ansatz der Pseudoabrechnungsziffer
9481A.
5. Eine gleichzeitige Abrechnung der genannten Pseudoabrechnungziffern
pro Versicherten ist in jedem Falle ausgeschlossen.
§
4
Dokumentation
1. Die Ergebnisse
der Leistungen werden auf einem Dokumentationsbogen gemäß Anlage
2 erfasst.
2. Der vollständig ausgefüllte Dokumentationsbogen ist quartalsweise
dem gem. § 7 mit der wissenschaftlichen Begleitung beauftragten Institut
zuzuleiten.
3. Die Kosten des Dokumentationsbogens trägt die IKK Schleswig-Holstein.
Der Vordruck wird den teilnehmenden Vertragsärzten auf Anforderung
von der KVSH zur Verfügung gestellt.
§
5
Finanzierung
1. Die Finanzierung
der abrechnungsfähigen Pauschalbeträge gem. § 3 erfolgt
durch die IKK Schleswig-Holstein außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung.
2. Die Abrechnung gegenüber der IKK Schleswig-Holstein erfolgt durch
die KV Schleswig-Holstein mittels gesonderter Rechnungslegung. Die KV
Schles- wig-Holstein übermittelt dabei die auf die einzelnen Arztpraxen
entfallenen Untersuchungszahlen und die entsprechenden Summen der Untersuchungspauschale,
differenziert nach Erst-, Zweit- und Kontrolluntersuchung, in schriftlicher
und elektronischer Form. Die Übermittlung erfolgt in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Quartalsabrechnung.
§
6
Datenschutz
Jeder Vertragspartner
übernimmt bezüglich der ihm im Zusammenhang mit den Früherkennungsuntersuchungen
übermittelten Daten alle sich aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften
ergebenden Verpflichtungen.
§
7
Wissenschaftliche Begleitung
Dieses Modellvorhaben
wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet durch die Fachhochschule
Neubrandenburg. In Fragen, welche im Zusammenhang mit dem vorangegangenen
1-jährigen Modell (Pilotphase) stehen, wird eine Zusammenarbeit mit
der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention (ADP) bzw. der
Deutschen Krebshilfe begrüßt und ist von den Vertragpartnern
vorgesehen.
§
8
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung
dieses Vertrages unwirksam bzw. rechtswidrig sein oder werden, so berührt
das die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die Vertragspartner
werden dann bemüht sein, die unwirksame Klausel durch eine rechtmäßige,
ihr wirtschaftlich und rechtlich ähnliche Klausel zu ersetzen.
§
9
Laufzeit
Diese Vereinbarung
tritt zum 01.07.2004 in Kraft und endet zum 30.06.2012.
Sie steht ggf. unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Nichtbeanstandung,
und wird nicht wirksam bevor die Abgeordnetenversammlung der KV Schleswig-Holstein
die erforderliche Genehmigung erteilt hat.
Bei Aufnahme des Hautkrebs-Tests in den gesetzlichen Leistungsrahmen endet
diese Vereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bad Segeberg/Büdelsdorf, den
gez. Bittmann
Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein
gez. Hermes
IKK Schleswig-Holstein
Bad Segeberg, den 6.10.04
gez. Dr. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -
Anlage
1
Ärztliche Leistungen im Rahmen
der Hautkrebsfrüherkennung
Inhalt und Umfang
der im Rahmen der Hautkrebsfrüherkennung zu erbringenden ärztlichen
Leistungen umfassen:
1. Im Rahmen der Erstuntersuchung durch einen Nicht-Dermatologen:
- Die Aufklärung
über Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen,
- die Einholung der
Einwilligungserklärung des Patienten zur Auswertung und Weiterleitung
der Untersuchungsdaten,
- die Durchführung
der standardisierten, visuellen Ganzkörperuntersuchung,
- die Dokumentation
der Befunde auf dem Dokumentationsbogen,
- die Erläuterung
des Untersuchungsbefundes.
Bei negativen Befund:
- Die Eintragung
des negativen Befundes und des empfohlenen Früherkennungsintervalls
in den Früherkennungspass des Patienten und
- die Aufklärung
über individuelle Möglichkeiten zur Prävention von Hautkrebs.
Bei positiven Befund:
- Die Überweisung
an eine zertifizierte dermatologische Praxis.
2. Im Rahmen der abklärenden Zweituntersuchung durch einen Dermatologen:
- Die Durchführung
der standardisierten, visuellen Ganzkörperuntersuchung,
- die Dokumentation
der Befunde auf dem Dokumentationsbogen,
- die Erläuterung
des Untersuchungsbefundes,
- die Eintragung
der Befunde und des empfohlenen Früherkennungsintervalls in den
Früherkennungspass des Patienten,
- die Aufklärung
über individuelle Möglichkeiten zur Prävention von Hautkrebs
und
- ggf. die Einleitung
einer weiterführenden Diagnostik und Therapie.
3. Im Rahmen der Erst-
und Zweituntersuchung bzw. der jährlichen Kontrolluntersuchungen
an Risikopatienten durch einen Dermatologen:
- Die Aufklärung
über Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen,
- die Einholung der
Einwilligungserklärung des Patienten zur Auswertung und Weiterleitung
der Untersuchungsdaten,
- die Durchführung
der standardisierten, visuellen Ganzkörperuntersuchung,
- die Dokumentation
der Befunde auf dem Dokumentationsbogen,
- die Erläuterung
des Untersuchungsbefundes,
- die Aufklärung
über individuelle Möglichkeiten zur Prävention von Hautkrebs,
- die Eintragung
der Befunde und des empfohlenen Früherkennungsintervalls in den
Früherkennungspass des Patienten und
- ggf. weiterführende
Diagnostik und Therapie.
Anlage
2
Der Dokumentationsbogen
befand sich bei Redaktionsschluss noch in Entwicklung durch die IKK Schleswig-Holstein.
Anlage
3
Kriterien für Risikopersonen
Kriterien
für Risikoperson Malignes Melanom:
- Melanom in der
Eigenanamnese (nach Abschluss der Nachsorge),
- Melanom in der
Familienanamnese (1. Grades),
- ca. 40 oder mehr
melanozytäre Nävuszellnävi (NZM) mit einem Durchmesser
ab 2 mm
- angeborene (kongenitale)
Pigmentmale.
Kriterien für
Risikoperson Epithelialer Hautkrebs:
- chronisch UV-geschädigte
Haut,
- aktinische Keratose,
- epithelialer Hautkrebs
in der Eigenanamnese (nach Abschluss der Nachsorge),
- Immunsuppression
aufgrund einer Erkrankung
(z. B. HIV) oder wegen Einnahme von Cyclosporin (z. B. Organtransplantation),
- Röntgenkombinationsschaden.
|

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 01/2005
S. 80-82
|