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Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung

Zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein
und
der IKK Schleswig-Holstein
wird gem. § 63 Abs. 5 SGB V folgende

Modellvereinbarung

zur Förderung der Inanspruchnahme von Früherkennungsprogrammen durch Einführung eines zweistufigen, qualitätsgesicherten Hautkrebsscreeenings geschlossen.

Präambel

Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde vereinbart, zur Weiterentwicklung der Hautkrebsfrüherkennung im Rahmen der gesetzlichen Krebsfrüherkennung die Einführung eines zweistufigen, qualitätsgesicherten Hautkrebsscreeenings zu erproben.
Mit überwältigendem Zuspruch bei Patienten wie auch Ärzten wurde in Schleswig-Holstein ein weltweit einzigartiges Modellprojekt in der Zeit vom 01.07.2003-30.06.2004 durchgeführt und durch die Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention (ADP) und die Kommission zur Früherkennung und Prävention von Hautkrebs koordiniert und wissenschaftlich begleitet.
Mit dieser Vereinbarung beabsichtigen die Vertragspartner, diese sinnvolle Hautkrebsvorsorgeuntersuchung auch weiterhin den Versicherten der IKK Schleswig-Holstein anzubieten.
Dabei soll erprobt werden, ob durch Anbindung dieses Angebotes an das Bonusprogramm „IKK mach mit“ sich die Inanspruchnahme von Früherkennungsprogrammen erhöhen lässt. Kollektive Vergleichszahlen zur Beurteilung der durch diese Vereinbarung ausgelösten Mehrinanspruchnahmen werden seitens der KV Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellt.

§ 1
Anspruchsberechtigte Versicherte

Anspruch auf Leistungen nach dieser Vereinbarung haben Versicherte der IKK Schleswig-Holstein ab dem 20. Lebensjahr alle 3 Jahre. Als Nachweis dient der im Rahmen dieser Vereinbarung auszugebende Präventionspass.
Versicherte der IKK Schleswig-Holstein, die im Rahmen dieser Vereinbarung oder bereits im Rahmen der Pilotphase1 als „Risikopersonen“2 identifiziert wurden, haben 1 x jährlich Anspruch auf eine Kontrolluntersuchung durch einen teilnehmenden Dermatologen.

§ 2
Teilnehmende Praxen

1. Zur Teilnahme an dieser Vereinbarung sind zugelassene Dermatologen, Allgemeinärzte/Praktische Ärzte, Internisten, Urologen und Gynäkologen mit Vertragsarztsitz in Schleswig-Holstein berechtigt3, sofern diese an einem von der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention e. V. (ADP) angebotenen 1-tägigen Training zu dem Thema „Qualitätsgesichertes Hautkrebsscreening im Rahmen der gesetzlichen Krebsfrüherkennungsuntersuchung in Schleswig-Holstein“ erfolgreich teilgenommen haben.
Damit auch weitere Ärzte o. g. Fachgruppen an diesem Modellvorhaben teilnehmen können, werden bei Bedarf entsprechende Trainingsveranstaltungen durch die Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention (ADP) angeboten.
2. Zur Durchführung der Erstuntersuchung des zweistufigen Screenings sind die zertifizierten Praxen aller o. g. Fachrichtungen berechtigt.
3. Zur Durchführung einer abklärenden Zweituntersuchung bzw. von Kontrolluntersuchungen an Risikopatienten sind ausschließlich zertifizierte dermatologische Praxen berechtigt.
4. Die Praxen verpflichten sich, die im Sinne dieses Modellversuches durchgeführten Untersuchungen auf dem Dokumentationsbogen vollständig zu dokumentieren und die Überweisungsregeln einzuhalten (vergl. Anlage 1).
5. Der Dokumentationsbogen ist als Bestandteil dieser Vereinbarung als Anlage 2 beigefügt.

§ 3
Vergütung

1. Für die mit der Hautkrebsfrüherkennungsuntersuchung (Erstuntersuchung) verbundenen Leistungen (Anlage 1) erhält die teilnehmende Praxis eine pauschale Vergütung in Höhe von 15,00 € pro Versicherten. Je Patient ist die Vergütungspauschale während der Laufzeit dieser Vereinbarung 1 x in 3 Jahren abrechenbar. Die Abrechnung erfolgt auf dem Behandlungsausweis unter Ansatz der Pseudoabrechnungsziffer 9480.
2. Die im Rahmen dieser Vereinbarung von Dermatologen durchgeführten und dokumentierten Zweituntersuchungen überwiesener Risikopersonen/Personen mit Verdacht auf Hautkrebs gem. Anlage 1 werden mit einer Pauschale in Höhe von 20,50 € pro Versicherten vergütet.
Die Abrechnung erfolgt auf dem Behandlungsausweis unter Ansatz der Pseudoabrechnungsziffer 9481.
Bei reinen Nachuntersuchungsfällen im Rahmen des Modellversuches besteht keine Möglichkeit, daneben Leistungen des EBM in Ansatz zu bringen, soweit sich nicht die Notwendigkeit zu einer kurativen Behandlung ergibt.
3. Erfolgt die Hautkrebsuntersuchung (Erstuntersuchung) durch einen teilnehmenden Dermatologen, ist der Ansatz der Pseudoabrechnungsziffer 9481 möglich, sofern ein histopathologischer Befund erhoben wird.
4. Die im Rahmen dieser Vereinbarung von Dermatologen durchgeführten und dokumentierten jährlichen Kontrolluntersuchungen an Versicherten, die im Rahmen dieser Vereinbarung oder bereits im Rahmen der Pilotphase als „Risikoperson“ identifiziert wurden, werden ebenfalls mit einer Pauschale in Höhe von 20,50 € pro Versicherten vergütet. Die Abrechnung erfolgt auf dem Behandlungsausweis unter Ansatz der Pseudoabrechnungsziffer 9481A.
5. Eine gleichzeitige Abrechnung der genannten Pseudoabrechnungziffern pro Versicherten ist in jedem Falle ausgeschlossen.

§ 4
Dokumentation

1. Die Ergebnisse der Leistungen werden auf einem Dokumentationsbogen gemäß Anlage 2 erfasst.
2. Der vollständig ausgefüllte Dokumentationsbogen ist quartalsweise dem gem. § 7 mit der wissenschaftlichen Begleitung beauftragten Institut zuzuleiten.
3. Die Kosten des Dokumentationsbogens trägt die IKK Schleswig-Holstein. Der Vordruck wird den teilnehmenden Vertragsärzten auf Anforderung von der KVSH zur Verfügung gestellt.

§ 5
Finanzierung

1. Die Finanzierung der abrechnungsfähigen Pauschalbeträge gem. § 3 erfolgt durch die IKK Schleswig-Holstein außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung.
2. Die Abrechnung gegenüber der IKK Schleswig-Holstein erfolgt durch die KV Schleswig-Holstein mittels gesonderter Rechnungslegung. Die KV Schles- wig-Holstein übermittelt dabei die auf die einzelnen Arztpraxen entfallenen Untersuchungszahlen und die entsprechenden Summen der Untersuchungspauschale, differenziert nach Erst-, Zweit- und Kontrolluntersuchung, in schriftlicher und elektronischer Form. Die Übermittlung erfolgt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Quartalsabrechnung.

§ 6
Datenschutz

Jeder Vertragspartner übernimmt bezüglich der ihm im Zusammenhang mit den Früherkennungsuntersuchungen übermittelten Daten alle sich aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen.

§ 7
Wissenschaftliche Begleitung

Dieses Modellvorhaben wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet durch die Fachhochschule Neubrandenburg. In Fragen, welche im Zusammenhang mit dem vorangegangenen 1-jährigen Modell (Pilotphase) stehen, wird eine Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention (ADP) bzw. der Deutschen Krebshilfe begrüßt und ist von den Vertragpartnern vorgesehen.

§ 8
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam bzw. rechtswidrig sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die Vertragspartner werden dann bemüht sein, die unwirksame Klausel durch eine rechtmäßige, ihr wirtschaftlich und rechtlich ähnliche Klausel zu ersetzen.

§ 9
Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt zum 01.07.2004 in Kraft und endet zum 30.06.2012.
Sie steht ggf. unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Nichtbeanstandung, und wird nicht wirksam bevor die Abgeordnetenversammlung der KV Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt hat.
Bei Aufnahme des Hautkrebs-Tests in den gesetzlichen Leistungsrahmen endet diese Vereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bad Segeberg/Büdelsdorf, den
gez. Bittmann
Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein
gez. Hermes
IKK Schleswig-Holstein
Bad Segeberg, den 6.10.04
gez. Dr. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -

Anlage 1
Ärztliche Leistungen im Rahmen
der Hautkrebsfrüherkennung

Inhalt und Umfang der im Rahmen der Hautkrebsfrüherkennung zu erbringenden ärztlichen Leistungen umfassen:
1. Im Rahmen der Erstuntersuchung durch einen Nicht-Dermatologen:

  • Die Aufklärung über Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen,
  • die Einholung der Einwilligungserklärung des Patienten zur Auswertung und Weiterleitung der Untersuchungsdaten,
  • die Durchführung der standardisierten, visuellen Ganzkörperuntersuchung,
  • die Dokumentation der Befunde auf dem Dokumentationsbogen,
  • die Erläuterung des Untersuchungsbefundes.

Bei negativen Befund:

  • Die Eintragung des negativen Befundes und des empfohlenen Früherkennungsintervalls in den Früherkennungspass des Patienten und
  • die Aufklärung über individuelle Möglichkeiten zur Prävention von Hautkrebs.

Bei positiven Befund:

  • Die Überweisung an eine zertifizierte dermatologische Praxis.


2. Im Rahmen der abklärenden Zweituntersuchung durch einen Dermatologen:

  • Die Durchführung der standardisierten, visuellen Ganzkörperuntersuchung,
  • die Dokumentation der Befunde auf dem Dokumentationsbogen,
  • die Erläuterung des Untersuchungsbefundes,
  • die Eintragung der Befunde und des empfohlenen Früherkennungsintervalls in den Früherkennungspass des Patienten,
  • die Aufklärung über individuelle Möglichkeiten zur Prävention von Hautkrebs und
  • ggf. die Einleitung einer weiterführenden Diagnostik und Therapie.

3. Im Rahmen der Erst- und Zweituntersuchung bzw. der jährlichen Kontrolluntersuchungen an Risikopatienten durch einen Dermatologen:

  • Die Aufklärung über Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen,
  • die Einholung der Einwilligungserklärung des Patienten zur Auswertung und Weiterleitung der Untersuchungsdaten,
  • die Durchführung der standardisierten, visuellen Ganzkörperuntersuchung,
  • die Dokumentation der Befunde auf dem Dokumentationsbogen,
  • die Erläuterung des Untersuchungsbefundes,
  • die Aufklärung über individuelle Möglichkeiten zur Prävention von Hautkrebs,
  • die Eintragung der Befunde und des empfohlenen Früherkennungsintervalls in den Früherkennungspass des Patienten und
  • ggf. weiterführende Diagnostik und Therapie.

Anlage 2

Der Dokumentationsbogen befand sich bei Redaktionsschluss noch in Entwicklung durch die IKK Schleswig-Holstein.

Anlage 3
Kriterien für Risikopersonen

Kriterien für Risikoperson „Malignes Melanom“:

  • Melanom in der Eigenanamnese (nach Abschluss der Nachsorge),
  • Melanom in der Familienanamnese (1. Grades),
  • ca. 40 oder mehr melanozytäre Nävuszellnävi (NZM) mit einem Durchmesser ab 2 mm
  • angeborene (kongenitale) Pigmentmale.

Kriterien für Risikoperson „Epithelialer Hautkrebs“:

  • chronisch UV-geschädigte Haut,
  • aktinische Keratose,
  • epithelialer Hautkrebs in der Eigenanamnese (nach Abschluss der Nachsorge),
  • Immunsuppression aufgrund einer Erkrankung
    (z. B. HIV) oder wegen Einnahme von Cyclosporin (z. B. Organtransplantation),
  • Röntgenkombinationsschaden.


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 01/2005

S. 80-82