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Voraussetzungen
für die Anerkennung und Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen
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Fortbildungsstatut
und Fortbildungszertifikat
der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Mit Beschluss der
Kammerversammlung vom 15. September 2004 wurde in Schleswig-Holstein auf
der Basis der Beschlüsse des Deutschen Ärztetages 2004 in Bremen
ein Fortbildungsstatut verabschiedet, das zum einen die Anerkennung von
Veranstaltungen und die Punktevergabe und zum anderen die Erteilung des
freiwilligen aber auch des pflichtgemäßen Fortbildungszertifikates
regelt.
§
1
Ziel der Fortbildung
Fortbildung
der Ärzte und der Ärztinnen dient dem Erhalt und der dauerhaften
Aktualisierung der fachlichen Kompetenz.
§ 2
Inhalt der Fortbildung
Durch
die Fortbildung soll unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und neuer medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur
Fortentwicklung der Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der
medizinischen Technologie vermittelt werden. Fortbildung soll sowohl fachspezifische
als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse
und die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten umfassen.
Die Fortbildung soll sich dabei auf alle medizinischen Fachrichtungen
in ausgewogener Weise erstrecken. Ärztliche Fortbildung umfasst auch
die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen. Die ärztliche
Fortbildung schließt außerdem Methoden der Qualitätssicherung,
des Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Medizin ein. Bundeseinheitliche
Vorgaben zum angemessenen Umfang der Fortbildung sind zu beachten.
§
3
Fortbildungsmethoden
1. Der
Arzt/die Ärztin sind in der Wahl der Art ihrer Fortbildung frei.
Art und Weise des Wissenserwerbs sind auf die individuell unterschiedlichen
Formen des Lernverhaltens auszurichten.
2. Soweit die Fortbildung insbesondere durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgt, soll der Arzt oder die Ärztin der Fortbildungspflicht
durch die Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen entsprechen, welche
die Kammer anerkennt.
3. Geeignete Methoden der Fortbildung sind insbesondere:
3.1 Mediengestütztes Eigenstudium (z. B. Fachliteratur, audiovisuelle
Lehr- und Lernmittel, strukturierte interaktive Fortbildung);
3.2 Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Kongresse, Seminare,
Übungsgruppen, Kurse, Kolloquien, Qualitätszirkel);
3.3 Klinische Fortbildung (z. B. Hospitationen, Fallvorstellungen);
3.4 Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer
Fortbildung, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung für
eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge.
§
4
Organisation des Fortbildungsnachweises
1. Die
Ärztekammer fördert die Fortbildung der Kammermitglieder durch
das Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen sowie die Anerkennung
der geeigneten Fortbildungsmaßnahmen als Grundlage eines Nachweises
der beruflichen Fortbildungspflicht.
2. Der Förderung der Fortbildungspflicht und ihres Nachweises dient
insbesondere das Fortbildungszertifikat der Kammer (§ 5), welches
auf der Grundlage der nachstehenden Vorschriften jedem Arzt/jeder Ärztin
auf deren Antrag nach Maßgabe der Erfüllung der geregelten
Voraussetzungen erteilt wird.
§
5
Fortbildungszertifikate der Ärztekammer
Ein Fortbildungszertifikat
wird erteilt, wenn der Arzt oder die Ärztin innerhalb eines der Antragstellung
vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen
abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Regeln des §
6 ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen.
Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats können nur die in
§ 6 Abs. 2 geregelten Fortbildungsmaßnahmen wahrgenommen werden;
ferner ist die vorherige Anerkennung der anzurechnenden Fortbildungsmaßnahmen
nach Maßgabe des § 7 Voraussetzung. § 12 bleibt unberührt.
Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach §§ 7 bis 11.
§
6
Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
1. Die
Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Grundeinheit
ist eine 45-minütige Fortbildungseinheit. Die Kategorien und die
Bewertungsskala im Einzelnen ergeben sich aus Absatz 2.
2. Folgende Arten von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat
geeignet und werden wie folgt bewertet:
Kategorie
A:
Vortrag und Diskussion:
1 Punkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Punkte pro Tag
Kategorie
B:
Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, wenn kein Einzelnachweis
entsprechend A bzw. C erfolgt, 3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte
pro Tag
Kategorie
C:
Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen
Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen,
Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen,
praktische Übungen):
1. 1 Punkt pro Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis
zu 4 Stunden
2. höchstens zwei Zusatzpunkte pro Tag
Kategorie
D:
Strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien
und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung
des Lernerfolgs in Schriftform:
1 Punkt pro Übungseinheit
Kategorie
E:
Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel; innerhalb
der Kategorie E werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre
anerkannt.
Kategorie
F:
Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
1. Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag
2. Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag
zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer
Kategorie
G:
Hospitationen:
1 Punkt pro Stunde, höchstens acht Punkte pro Tag
Kategorie
H:
Curriculär vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curriculärer
Fortbildungsmaßnahmen, Weiterbildungskurse, die nach der Weiterbildungsordnung
für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Zusatzstudiengänge
1 Punkt pro Fortbildungseinheit.
Lernerfolgskontrolle:
1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A und C
3. Die Ärztekammer erlässt ergänzende Richtlinien zur Bewertung
der Fortbildungsmaßnahmen, bei denen sie die bundeseinheitlichen
Kriterien zugrunde legt. Die Richtlinien enthalten auch die Ausnahmen,
bei denen die Höchstanrechnung von Bewertungspunkten in begründeten
Ausnahmefällen in den einzelnen Kategorien bei ansonsten gleichwertiger
Fortbildung überschritten werden darf.
§
7
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
1. Grundsätzlich
können nur solche Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis
D, G und H des
§ 6 Abs. 2 der Erteilung des Fortbildungszertifikats zugrunde gelegt
werden, welche vor ihrer Durchführung von einer Ärztekammer
anerkannt worden sind. Über Maßnahmen der Kategorie F des §
6 Abs. 2 muss der Arzt oder die Ärztin bei Stellung des Antrags auf
Erteilung des Fortbildungszertifikats einen geeigneten Nachweis führen.
2. Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter werden nach Maßgabe
der §§ 8 und 9 anerkannt.
§
8
Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
1. Die
Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die zu
vermittelnden Fortbildungsinhalte
1.1 den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungsordnung entsprechen
1.2 die bundeseinheitlichen Empfehlungen der Ärztekammern für
die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung (in: Empfehlungen
der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung) berücksichtigen;
1.3 frei von wirtschaftlichen Interessen sind.
1.4 Die Fortbildung soll grundsätzlich arztöffentlich sein.
Veranstalter und Referenten müssen der Ärztekammer ökonomische
Verbindungen zur Industrie offen legen.
2. Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G und
H des § 6 Abs. 2 muss grundsätzlich ein Arzt/eine Ärztin
als wissenschaftlich Verantwortliche/r bestellt sein.
§
9
Verfahren der Anerkennung von
Fortbildungsmaßnahmen
1. Die
Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist der Verantwortliche
nach § 8 Abs. 2 zu benennen.
2. Zum Anerkennungsverfahren beschließt der Vorstand der Ärztekammer
Richtlinien. Die Richtlinien bestimmen einheitlich für alle in Betracht
kommenden Maßnahmen der Kategorien A bis D, G und H des § 6
Abs. 2 die Voraussetzungen zur Anerkennung unter Zugrundelegung der Kriterien
der Bundesärztekammer im Hinblick auf folgende Einzelheiten:
1. Antragsfristen;
2. Inhalt der Anträge;
3. Methoden der Lernerfolgskontrolle;
4. Teilnehmerlisten;
5. Teilnehmerbescheinigungen;
6. Besondere Regelungen für die Anerkennung einzelner Fortbildungsarten.
3. Der Veranstalter muss schriftlich erklären, dass die Empfehlungen
der Bundesärztekammer nach § 8 (1) 2. beachtet werden.
4. Der Veranstalter kann durch die Ärztekammer beauftragt werden,
für die teilnehmenden Ärzte und Ärztinnen mit deren Einwilligung
den Nachweis der Teilnahme an der anerkannten Fortbildungsveranstaltung
unmittelbar der Ärztekammer zuzuleiten.
§
10
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern
Auf Antrag
kann einem geeigneten Veranstalter durch die Ärztekammer für
alle von ihm durchgeführten Veranstaltungen oder bestimmte Veranstaltungen
die Zusage erteilt werden, dass die Fortbildungsveranstaltungen ohne Einzelprüfung
anerkannt werden. Die Zusage wird an Bedingungen gebunden. Dabei ist sicherzustellen,
dass der Veranstalter bei Auswahl und Bewertung der Veranstaltungen nachweislich
die Bestimmungen dieser Satzung zugrunde legt.
§
11
Gegenseitige Anerkennung von
Fortbildungsmaßnahmen
Die Ärztekammer
erkennt von einer anderen Heilberufskammer anerkannte Fortbildungsmaßnahmen
als Grundlage der Erteilung eines Fortbildungszertifikats an.
§
12
Fortbildung im Ausland
1. Im
Ausland durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt,
wenn sie den Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung ihrem Wesen nach
entsprechen. Die Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung kann entfallen.
2. Der Arzt oder die Ärztin müssen einen Nachweis über
die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung
der Kriterien nach § 8 zu prüfen.
Wie erhalten
Sie das Fortbildungszertifikat?
Ärztinnen
und Ärzte, die das Fortbildungszertifikat beantragen möchten,
sollten die Teilnahmebescheinigungen von besuchten Fortbildungsveranstaltungen
sammeln und diese im Original mit einem formlosen Antrag bei der
Ärztekammer einreichen.
Voraussetzungen:
Die
Veranstaltungen sind von der Ärztekammer anerkannt (wird
auf den Teilnahmebescheinigungen ausgewiesen).
Innerhalb
des gesetzlich vorgeschriebenen Fünf-Jahreszeitraums sind
insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen.
Das Zertifikat hat fünf Jahre Gültigkeit.
Eigenstudium
wird pauschal mit zehn Punkten pro Jahr berücksichtigt.
Es
müssen die Originale der Teilnahmebescheinigungen eingereicht
werden. Diese erhalten Sie nach Bearbeitung zurück.
Die
Unterlagen sind - nach Kategorien sortiert - auf einem Heftstreifen
zu befestigen.
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Bei Fragen
wenden Sie sich bitte an
die Ärztekammer
Schleswig-Holstein
Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg,
Tel. 04551/803-204 (Marlies Doose-Heidborn, Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen),
Tel. 04551/803-218 (Juliane Hohenberg, Ausstellung von Fortbildungszertifikaten),
Fax 04551/ 803-222,
E-Mail fortbildung@aeksh.org
Verantwortlich:
Dr. Elisabeth Breindl
Ärztliche Geschäftsführerin
Tel. 04551/803-143
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