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Tätigkeitsbericht
Tätigkeitsbericht 2003
des Vorstandes der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Bearbeitung: Marion David, Tanja Mohr

Teil II

Berufsrechtliche Verfahren, Berufsgerichtsbarkeit, Berufsordnung

Berufsrechtliche Verfahren
Sorge macht dem Vorstand die zum Teil auffallend lange Dauer der Berufsgerichtsverfahren. Diese ziehen sich oft über mehrere Jahre hinweg, sodass der Bezug zur auslösenden Tat nur noch schwer herzustellen ist. Der Vorstand hat hierzu Überlegungen angestellt. So hat er gegen Ende des Jahres 2003 die Möglichkeit der Einstellung von Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages durch Einführung einer mündlichen Erörterung intensiviert. Hierdurch dürfte sich die Zahl der Berufsgerichtsverfahren weiter reduzieren. Bereits in diesem Jahr wurden 29 Berufsgerichtsverfahren mit Zustimmung der betroffenen Kammermitglieder eingestellt, 15 wurden eingeleitet. Erfreulicherweise mussten auch weniger Ermittlungsverfahren eröffnet werden. Nachdenkenswert ist allerdings die Tatsache, dass trotz des Rückgangs der eingereichten Klagen die Zahl der unerledigten Fälle beim Berufsgericht nahezu konstant geblieben ist. Zurückgegangen sind die Vorwürfe wegen unärztlichen Verhaltens, d. h. des Verstoßes gegen die Generalpflichtenklausel. Zugenommen haben Ermittlungsaufträge wegen des Verdachts des Verstoßes das ärztliche Honorar betreffend.

Der Vorwurf, die Schweigepflicht gebrochen zu haben, wurde im Berichtsjahr nicht erhoben, eingestellt wurde ein wegen dieses Vorwurfs bereits anhängiges Verfahren durch das Berufsgericht bei Kostentragung durch den Beschuldigten. Ähnliches gilt für den Vorwurf der mangelnden Kollegialität. Auch hier wurde lediglich ein Verfahren durch das Berufsgericht eingestellt. Der Vorwurf unzulässig verordnet zu haben, wurde in einem Fall nach Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts aufgehoben. Ein gleich lautender Vorwurf wurde mit Zustimmung des Kammermitglieds gegen Zahlung eines Geldbetrags eingestellt, ohne dass Klage erhoben wurde und in einem weiteren Fall hat das Berufsgericht eine Verurteilung ausgesprochen.

Berufsordnung, Durchführung des Notfallbereitschaftsdienstes
Nach wie vor regeln Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung diesen Bereich textgleich. Grund hierfür ist die Tatsache, dass der Notfallbereitschaftsdienst für Vertragsärzte und privat Niedergelassene in gleicher Weise organisiert ist. Die Anlage 2 zur Berufsordnung, Durchführung des Notfallbereitschaftsdienstes, wurde Anfang des Berichtsjahres geändert. Es bleibt abzuwarten, ob sich die neu eingeführten Regelungen - Bereitschaftsdienst auch freitags, Zumutbarkeit der Dienste davor und rechtliche Überprüfbarkeit der Entscheidungen der Notdienstringe - bewähren. Zurzeit sieht es so aus.

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 09/2004

S. 34 / 35