Tätigkeitsbericht
2003
des Vorstandes der Ärztekammer Schleswig-Holstein
Bearbeitung: Marion David, Tanja Mohr
Teil II |
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| Berufsrechtliche
Verfahren, Berufsgerichtsbarkeit, Berufsordnung |
Berufsrechtliche
Verfahren
Sorge macht dem Vorstand die zum Teil auffallend lange Dauer der Berufsgerichtsverfahren.
Diese ziehen sich oft über mehrere Jahre hinweg, sodass der Bezug
zur auslösenden Tat nur noch schwer herzustellen ist. Der Vorstand
hat hierzu Überlegungen angestellt. So hat er gegen Ende des Jahres
2003 die Möglichkeit der Einstellung von Verfahren gegen Zahlung
eines Geldbetrages durch Einführung einer mündlichen Erörterung
intensiviert. Hierdurch dürfte sich die Zahl der Berufsgerichtsverfahren
weiter reduzieren. Bereits in diesem Jahr wurden 29 Berufsgerichtsverfahren
mit Zustimmung der betroffenen Kammermitglieder eingestellt, 15 wurden
eingeleitet. Erfreulicherweise mussten auch weniger Ermittlungsverfahren
eröffnet werden. Nachdenkenswert ist allerdings die Tatsache, dass
trotz des Rückgangs der eingereichten Klagen die Zahl der unerledigten
Fälle beim Berufsgericht nahezu konstant geblieben ist. Zurückgegangen
sind die Vorwürfe wegen unärztlichen Verhaltens, d. h. des Verstoßes
gegen die Generalpflichtenklausel. Zugenommen haben Ermittlungsaufträge
wegen des Verdachts des Verstoßes das ärztliche Honorar betreffend.


Der Vorwurf, die Schweigepflicht
gebrochen zu haben, wurde im Berichtsjahr nicht erhoben, eingestellt wurde
ein wegen dieses Vorwurfs bereits anhängiges Verfahren durch das
Berufsgericht bei Kostentragung durch den Beschuldigten. Ähnliches
gilt für den Vorwurf der mangelnden Kollegialität. Auch hier
wurde lediglich ein Verfahren durch das Berufsgericht eingestellt. Der
Vorwurf unzulässig verordnet zu haben, wurde in einem Fall nach Ermittlungsverfahren
mangels Tatverdachts aufgehoben. Ein gleich lautender Vorwurf wurde mit
Zustimmung des Kammermitglieds gegen Zahlung eines Geldbetrags eingestellt,
ohne dass Klage erhoben wurde und in einem weiteren Fall hat das Berufsgericht
eine Verurteilung ausgesprochen.
Berufsordnung,
Durchführung des Notfallbereitschaftsdienstes
Nach wie vor regeln Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung
diesen Bereich textgleich. Grund hierfür ist die Tatsache, dass der
Notfallbereitschaftsdienst für Vertragsärzte und privat Niedergelassene
in gleicher Weise organisiert ist. Die Anlage 2 zur Berufsordnung, Durchführung
des Notfallbereitschaftsdienstes, wurde Anfang des Berichtsjahres geändert.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die neu eingeführten Regelungen - Bereitschaftsdienst
auch freitags, Zumutbarkeit der Dienste davor und rechtliche Überprüfbarkeit
der Entscheidungen der Notdienstringe - bewähren. Zurzeit sieht es
so aus.
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt
09/2004
S. 34 / 35
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