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Strukturvertrag
nach § 73 a SGB V
zwischen
der Kassenärztlichen
Vereinigung Schleswig-Holstein (nachfolgend KVSH)
und
dem BKK Landesverband
Nord,
für jene Betriebskrankenkassen,
die ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären (nachfolgend Krankenkasse)
über die Durchführung
von ambulanten Operationen
§ 1
Ziel des Vertrages
(1) Die Partner dieses Vertrages gehen davon aus, dass die Durchführung
zahlreicher operativer Eingriffe ambulant erfolgen kann und in Einzelfällen
der Durchführung in stationären Einrichtungen bedarf.
(2) Dieser Vertrag soll die Strukturen des ambulanten Operierens in der
vertragsärztlichen Versorgung sichern und stärken.
(3) Die Krankenkasse fördert daher die ambulante Durchführung
ausgewählter Operationen als Gegenstand dieses Vertrages. Die Eingriffe
müssen nach Auffassung der Partner dieses Vertrages den Standard
erfüllen, der üblicherweise im Krankenhaus erbracht wird. Daher
soll die Durchführung entsprechender Leistungen in solchen Praxen
gefördert werden, deren Schwerpunkte der Praxistätigkeit bereits
im Bereich des ambulanten Operierens liegen oder die bislang stationär
durchgeführte Operationen unter ambulanten Bedingungen erbringen
wollen. Eine Definition der jeweiligen Schwerpunktpraxen im Sinne des
Vertrages erfolgt in den Anlagen der jeweiligen Fachgruppen.
(4) Für die Versicherten soll ein hoher Qualitätsstandard bei
gleichzeitig deutlich unter den Kosten für den stationären Bereich
liegenden Fallkosten für die Krankenkassen gewährleistet sein.
§ 2
Geltungsbereich
Der Vertrag gilt für die Versicherten der vertragsschließenden
Krankenkasse.
§ 3
Teilnehmende niedergelassene Vertragsärzte
(1) An diesem Vertrag nehmen, ab Vertragsbeginn, in eigener Praxis
niedergelassene Anästhesisten und ambulant operierende Vertragsärzte
teil, die die Voraussetzungen gemäß § 5 und § 6 erfüllen.
(2) Die Teilnahme bzw. Wiederteilnahme ist von jedem Arzt gegenüber
dem in § 7 genannten Gremium (Vertragsausschuss) schriftlich gemäß
Anlage 4 zu beantragen. Die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen
prüfen die Vertragspartner. Die Entscheidung zur Teilnahme trifft
das Gremium einvernehmlich. Eine Ablehnung der Teilnahme darf sich nur
auf Gründe stützen, die sich aus § 5 und § 6 ergeben.
(3) Die Teilnahme an diesem Vertrag endet für einen Anästhesisten
oder ambulant operierenden Vertragsarzt, wenn er die Teilnahme schriftlich
gegenüber der KVSH widerruft oder seine Zulassung ruht oder endet,
oder er die in in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
§ 4
Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages sind die in der Anlage 2 aufgeführten
und fachgebietsbezogenen operativen Leistungen und Anästhesien.
(2) Die geförderten Operationen sind nach Häufigkeit und Strukturen,
in denen sie erbracht werden, vier Kategorien zugeordnet:
- (K1): Leistungen
mit hoher Konzentration in der Leistungserbringung und hoher Leistungshäufigkeit.
- (K2): Leistungen
mit Konzentrationstendenzen in der Leistungserbringung mit mittlerer
bis hoher Häufigkeit.
- (O): Leistungen
mit optionaler ambulanter Durchführung bei größerem
belegärztlichen Anteil.
- (P): Leistungen
mit persönlicher Präferenz als Grundleistungen eines Fachgebiets
mit mittlerer Häufigkeit.
§ 5
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen und Qualitätsanforderungen
(1) Die Teilnehmer müssen als Vertragsarzt in Schleswig-Holstein
zugelassen sein und über die Genehmigungen der KVSH und die Berechtigung
zum Führen der jeweiligen Facharztbezeichnung verfügen. Erfüllt
ein Arzt die speziellen Zugangsvoraussetzungen nach § 6 nicht, so
kann er die im Vertrag beschriebenen Leistungen weiterhin auf Basis des
EBM und HVM erbringen bzw. abrechnen.
(2) Die Teilnehmer müssen die Anforderungen der Vereinbarung
von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen
gemäß des Vertrages über das ambulante Operieren
im Krankenhaus nach § 115 b Abs. 1 SGB V erfüllen.
(3) Die Teilnehmer verpflichten sich, alle geltenden Qualitätssicherungsmaßnahmen
einzuhalten. Insbesondere gelten die Bestimmungen und Richtlinien der
§§ 135 a und 136 SGB V.
§ 6
Spezielle Zugangsvoraussetzungen
(1) Neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen gemäß
§ 5 gelten für die Operateure operations- bzw. operationsgruppenbezogene
Mindestzahlen. Die Mindestzugangszahlen sind in der Anlage 2 festgelegt.
Sie beziehen sich auf durchgeführte Operationen (ambulant oder belegärztlich)
in den jeweils für den Arzt geltenden vier Ausgangsquartalen. Bei
der Nr. 1353 EBM gilt folgende Ausnahme: In den letzten vier Quartalen
nach Zugang zum Vertrag müssen die Praxen mindestens 300 dieser Leistungen
erbracht haben. Ein erneutes Eintreten in den Vertrag ist nur möglich,
wenn mindestens 300 dieser Leistungen in den dann letzten vier abgerechneten
Quartalen erbracht wurden.
(2) Erfüllt ein Arzt mindestens einen Zugang zu einer K1-Leistung,
ist dieser berechtigt, sämtliche Leistungen der Kategorie K1 und
K2 dieser Vereinbarung innerhalb seines Fachgebiets zu erbringen.
(3) Erfüllt ein Arzt mindestens einen Zugang zu einer K2-Leistung,
ist dieser berechtigt, sämtliche Leistungen der Kategorie K2 dieser
Vereinbarung innerhalb seines Fachgebiets zu erbringen.
(4) Erfüllt ein Arzt mindestens einen Zugang zu einer O-Leistung,
ist dieser berechtigt, sämtliche Leistungen der Kategorie O dieser
Vereinbarung innerhalb seines Fachgebiets zu erbringen.
(5) Erfüllt ein Arzt den Zugang zu den P-Leistungen, ist dieser berechtigt,
sämtliche Leistungen der Kategorie P dieser Vereinbarung innerhalb
seines Fachgebiets zu erbringen.
(6) Die Vertragspartner können in begründeten Ausnahmefällen
einvernehmlich abweichende Regelungen vorsehen. Der Vertragsausschuss
gemäß § 7 beschließt entsprechende Durchführungsbestimmungen.
§ 7
Vertragsausschuss
(1) Mit Beginn des Vertrages nimmt ein paritätisch zusammengesetzter
Vertragsausschuss mit je maximal zwei Vertretern der Krankenkasse und
der KVSH die Arbeit auf, der mindestens einmal pro Quartal tagen wird.
Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Der Vertragsausschuss beschließt
einstimmig. Aus den jeweiligen Fachgruppen kann ein Vertragsarzt beratend
zugezogen werden. Die KVSH wird als offizielle Geschäftsstelle benannt.
(2) Aufgaben des Vertragsausschusses sind insbesondere:
- Prüfung und
Entscheidung über die Teilnahmeanträge der Vertragsärzte,
- Anpassung der Vertragsinhalte
an aktuelle Entwicklungen,
- Unterstützung
der Qualitätssicherung,
- Entwicklung und
Anwendung von Verfahren zum Vertragscontrolling,
- Klärung von
Fragen über Interpretation, Gültigkeit und Wirkung des Vertrages.
(3) Bei Verstößen
gegen Grundsätze der Leistungserbringung hinsichtlich vertragsärztlicher
Pflichten oder Pflichten, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages
ergeben, kann der Vertragsausschuss den Ausschluss eines teilnehmenden
Arztes empfehlen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der
KVSH.
§ 8
Dokumentation und Auswertung
(1) Die Teilnehmer verpflichten sich, die gegenüber den Patienten
und deren Angehörigen bestehenden gesetzlichen Aufklärungs-
und Dokumentationspflichten zu erfüllen.
(2) Die Teilnehmer werden darüber hinaus auch die im Rahmen der Vereinbarung
von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen
gemäß des Vertrages über das ambulante Operieren
im Krankenhaus nach § 115 b Abs. 1 SGB V geforderte Dokumentation
vornehmen.
(3) Die Auswertung erfolgt durch die KVSH. Das Ergebnis ist der Krankenkasse
schriftlich halbjährlich mitzuteilen.
§ 9
Grundsätze der Abrechnung der Operationen
(1) Die Abrechnung der Leistungen:
- Modul A für
operative Leistungen,
- Modul B für
anästhesiologische Leistungen,
- Modul C für
postoperative Betreuung
und die Auszahlung der Vergütung erfolgt über die KVSH mittels
Pseudoziffern gemäß Anlage 1.1.
(2) Der Krankenkasse
werden durch die KVSH die Mengenentwicklung und die stattfindenden Leistungsverschiebungen
quartalsweise mitgeteilt, wenn erforderlich arztbezogen.
(3) Neben den Modulen dokumentieren die Vertragsärzte weiterhin die
erbrachten Leistungen nach EBM, um einen möglichen Umstieg auf einen
neuen EBM abzusichern. Die KVSH gewährleistet, dass am Operationstag
die EBM-Leistungen, die in den Leistungskomplexen enthalten sind (EBM-Leistungsäquivalenzen
gemäß Anlage 1.2), nicht zusätzlich vergütet werden.
(4) Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn der Patient an demselben
Tag im unmittelbaren Zusammenhang mit der ambulanten Operation vollstationär
behandelt wird. Wird nach der Operation eine stationäre Aufnahme
erforderlich bzw. ist der Patient bereits in einem anderen Zusammenhang
stationär aufgenommen worden, erfolgt die Abrechnung der belegärztlichen
Leistungen nach Maßgabe des Honorarverteilungsmaßstabes der
KVSH.
(5) Sofern aus medizinischen Gründen Übernachtungen von Patienten
angezeigt sind, werden die hiermit verbundenen pflegerischen Leistungen
sowie Sachkosten von der Krankenkasse vergütet. Die Abrechnung dieser
Kosten erfolgt durch den Operateur direkt mit der Krankenkasse gemäß
Anlage 3.1.
(6) Wird durch einen Operateur bei einer der in Anlage 1.1 genannten Leistungen
eine Anästhesie selber erbracht, so erhält er eine abgesenkte
Pauschale für das Modul B gemäß Anlage 3.2.
(7) Sofern die Krankenkasse gegenüber Dritten gesonderte Vergütungsvereinbarungen
für Nachsorge-Leistungen bei vertragsärztlichen ambulanten Operationen
unterhält, lässt die Krankenkasse diese Vergütungen in
gleicher Weise und in gleicher Höhe gegen sich gelten, wenn die ambulante
Operation auch in diesem Strukturvertrag aufgeführt ist.
§ 10
Förderung durch die Krankenkasse und Gesamtfinanzierung
(1) Die Krankenkasse fördert die in diesem Vertrag erbrachten
Leistungen gemäß Anlage 1.1 zusätzlich zur Gesamtvergütung.
(2) Die KVSH rechnet aus der Gesamtvergütung je erbrachter Leistung
die Leistungsäquivalenzen gemäß Anlage 1.2 mit dem Verrechnungspunktwert
gemäß Anlage 1.3 gegen. Der Verrechnungspunktwert wird jährlich
neu ermittelt und gegebenenfalls entsprechend angepasst.
(3) Die KVSH bereinigt innerhalb des Honorarverteilungsmaßstabes
(HVM) bei den Teilnehmern des Vertrages um die Leistungen, die Bestandteil
der jeweiligen Individuellen Punktzahlvolumens (IPzV) sind. Dabei wird
der jeweilige Auszahlungspunktwert zugrunde gelegt. Die mit Beginn des
Jahres 2005 zu erwartenden Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) und HVM werden nach deren Neufassung sinngemäß bei dem
vorgenannten Bereinigungsverfahren angewendet.
(4) Die KVSH wird gegenüber der Kasse mit dem Formblatt gemäß
Anlage 5 abrechnen.
§ 11
Vergütung
(1) Für die erbrachten Vertragsleistungen erhält der teilnehmende
Arzt eine Vergütung gemäß Anlage 1.1. abzüglich eines
Bereinigungsabschlags in Höhe von maximal 2 %.
§ 12
In-Kraft-Treten, Kündigung
(1) Die Vereinbarung tritt am 01.01.2004 in Kraft und endet am 30.06.2005.
Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt
davon unberührt. Die in Anlage 2 genannten Fachgruppen können
einzeln durch die Vertragspartner unter Wahrung einer Frist von sechs
Monaten gekündigt werden, ohne dass die Wirksamkeit der Vereinbarung
insgesamt davon berührt wird.
(2) Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder sollte der
Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen
Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch
eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung in rechtswirksamer Weise und wirtschaftlich am nächsten
kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
(3) Bei gravierenden Änderungen von Rahmenbedingungen auf Bundesebene
zum ambulanten Operieren werden sich die Vertragspartner über Auswirkungen
dieser Änderungen auf den Vertrag entsprechend verständigen.
(4) Dieser Vertrag steht gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen
Nichtbeanstandung und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung
der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die gegebenenfalls
erforderliche Genehmigung erteilt hat.
Hamburg und Bad Segeberg,
den
Kassenärztliche
Vereinigung
Schleswig-Holstein
BKK Landesverband
Nord
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Verzeichnis
der Anlagen
1 - Leistungs-Verzeichnis
1.1 - Verzeichnis der Leistungen, Vergütungen und Pseudoziffern
1.2 - Verzeichnis der Leistungsäquivalenzen (nach EBM)
1.3 - Verrechnungspunktwert
2 - Indikationsbezogene
Zugangskriterien
3 - Verzeichnis
sonstiger Leistungen
3.1 - Übernachtungen gemäß § 9 Abs. 5
3.2 - Vergütung einer Anästhesie durch einen Operateur
gemäß § 9 Abs. 6
4 - Teilnahmeanträge
4.1 - Teilnahmeantrag Operateur
4.2 - Teilnahmeantrag Anästhesist
5 - Abrechnung
gegenüber der Kasse
5.1 Formblatt
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Anlage 1.3
Verrechnungspunktwert
Basierend auf den Werten der Jahre 1996/97 wird der Verrechnungspunkt
kasseneinheitlich gemäß § 10 Abs. 2 auf EUR ct .........
(noch in Klärung) festgelegt.
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Anlage 2 -
Indikationsbezogene Zugangskriterien

Anlage 3 -
Verzeichnis sonstiger Leistungen




Bad Segeberg, den
6.10.2004
gez. Dr. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -
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