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Medizin und Wissenschaft
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Bestandsaufnahme
und Perspektiven Die epidemiologische,
also bevölkerungsbezogene Krebsregistrierung in Deutschland kann
eine lange Tradition aufweisen.
Erst kürzlich konnte das Gemeinsame Krebsregister (GKR) der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen sein 50-jähriges Bestehen (1953-2003) feiern. Im Einzugsgebiet des GKR wurden innerhalb dieser Zeit fast 2,7 Millionen Krebserkrankungen dokumentiert, was das Register auch international zu einer der größten Datensammlungen auf dem Gebiet der Krebsepidemiologie macht 1,2,3. Das älteste deutsche Krebsregister wurde 1926 in Hamburg, damals in Verbindung mit dem Krebsfürsorgedienst gegründet-4. Seit 1967 werden im Saarland flächendeckend Krebserkrankungen registriert 5. Die über Jahrzehnte hinweg konstante und vollzählige Erfassung von Krebsneuerkrankungen im Saarland ermöglicht auch die valide Darstellung von langfristigen Inzidenzverläufen bis in die Gegenwart. In einem Teilgebiet von Nordrhein-Westfalen, dem Regierungsbezirk Münster kann man inzwischen auch auf eine fast 20-jährige epidemiologische Krebsregistrierung (Beginn 1985) zurückblicken 6. Auf den Erfolg der
nun schon über 20 Jahre andauernden Krebsregistrierung bei Kindern
und Jugendlichen durch das Deutsche Kinderkrebsregister sei an dieser
Stelle nur hingewiesen. 1994 wurde in Baden-Württemberg mit einem
eigenen Krebsregistergesetz die Grundlage für die epidemiologische
Erfassung von Krebserkrankungen gelegt 7. Trotz dieser positiven
Beispiele blieben große Teile Deutschlands, was die bevölkerungsbezogene
Krebsregistrierung betrifft, eine lange Zeit nur weiße Flecken auf
der Landkarte. Erst mit dem In-Kraft-Treten
des Bundeskrebsregistergesetzes (KRG) im Jahr 1995 sollte sich diese Situation
grundlegend ändern. In der Zeit bis zum 31.12.1999 verpflichtete
dieses Bundesgesetz alle Bundesländer zur Einrichtung von epidemiologischen
Krebsregistern auf gesetzlicher Grundlage 8. Im
Jahr 2003, acht Jahre nach In-Kraft-Treten des Bundeskrebsregistergesetzes,
hat sich das Bild der bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung in
Deutschland deutlich gewandelt. In allen Bundesländern wurden epidemiologische
Krebsregister mit entsprechender gesetzlicher Grundlage eingerichtet.
In kurzer zeitlicher Folge wurden neue Landesgesetze entwickelt und in
Kraft gesetzt. 1997 begann in Rheinland-Pfalz (Pilotphase ab 1992) 9
und in Schleswig-Holstein 10, 1998 in Bayern 11
und Bremen 12 und 1999 in Niedersachsen (Pilotphase
ab 1995) 13 und in Hessen der Aufbau von epidemiologischen
Krebsregistern auf eigener gesetzlicher Grundlage (s. Tab. 1). Bundeskrebsregistergesetz
und Bundeskrebsregistermodell Laut Gesetz war für
die Meldung an das Krebsregister ein Melderecht für Ärztinnen
und Ärzte vorgesehen. Patienten waren über die Meldung zu informieren
(Informationspflicht) und hatten ein Widerspruchsrecht gegen die Meldung.
Den hohen Ansprüchen des Datenschutzes an die Krebsregistrierung
wurde durch ein komplexes Organisationsmodell mit der Aufteilung des Krebsregisters
in zwei räumlich und organisatorisch getrennte Einheiten, einer Vertrauensstelle
und einer Registerstelle, Rechnung getragen. Die Vertrauensstelle fungiert
dabei als Schnittstelle zur Ärzteschaft. Sie betreut und koordiniert
die Meldung an das Krebsregister. Die eingegangenen Meldungen werden auf
Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und ggf. durch
Rückfragen beim Melder korrigiert oder ergänzt. Der Personen
identifizierende Teil der Meldung wird in eindeutige Pseudonyme (Generierung
von 22 Kontrollnummern) überführt. Anschließend werden
Kontrollnummern und Personen identifizierende Daten kryptographiert (Schlüsselhinterlegung
an dritter Stelle) 14. Die Meldung lässt nun
keinen Rückschluss mehr auf die Person zu und wird so an die Registerstelle
übergeben. Binnen kurzer Zeit wird die Meldung dann in der Vertrauensstelle
gelöscht. In der Registerstelle
wird dann anhand der Kontrollnummern ein Datenabgleich (Record-Linkage)
durchgeführt, um Mehrfachmeldungen einer Person bzw. einem Tumor
zuordnen zu können 14. Diese Daten dienen dann
als Grundlage für die epidemiologischen Auswertungen.
Mit diesem Verfahren
soll gewährleistet werden, dass die namentlichen Angaben einer Person
mit Krebs nur für kurze Zeit im Klartext und dann auch nur in der
Vertrauensstelle vorliegen. Die Daten haltende Registerstelle kommt zu
keiner Zeit mit den Namen im Klartext in Berührung. Unter bestimmten Voraussetzungen
sah das KRG jedoch die Entschlüsselung der kryptographierten Namen
durch die Vertrauensstelle vor, um so die Verwendung der Daten für
personenbezogene Forschungsprojekte, z. B. zur Befragung von Erkrankten,
zu ermöglichen.
Beide Klauseln wurden
in der Vergangenheit ausgiebig genutzt, sodass sich heute in Deutschland
eine heterogene Krebsregisterlandschaft mit vielen unterschiedlichen Landesgesetzen
bzw. Ausführungsbestimmungen findet 15. Obwohl
die ständige Weiterentwicklung der Landesgesetze durchaus positive
Aspekte hat, stellt die nun vorzufindende Heterogenität ein deutliches
Problem für länderübergreifende Fragestellungen (Abgleich
zwischen Registern, Austausch von Daten etc.) dar.
Die deutschen epidemiologischen
Krebsregister
Die Krebsregistrierung
in Deutschland beobachtet derzeit ca. 60 Millionen Menschen, was etwa
73 Prozent der gesamtdeutschen Bevölkerung entspricht. Für eine
flächendeckende Ausweitung der Registrierung auf ganz Deutschland
sprechen viele Argumente. Regionale Ereignisse wie Chemieunfälle
(z. B. Freisetzung von Epichlorhydrin bei Güterzugunglück in
Bad Münder, 2002; jetzt unter Beobachtung des Krebsregisters Niedersachsen)
oder Fragen nach Krebserkrankungen in der Nähe von Kernkraftwerken,
Müllverbrennungsanlagen oder Stromleitungen können nur bei flächendeckender
Krebsregistrierung analysiert bzw. beantwortet werden. Auch die umfassende
und regionalbezogene Gesundheitsberichterstattung Krebs macht die flächendeckende
Registrierung von Krebserkrankungen erforderlich.
Meldeverfahren Organisationsstruktur Nur noch drei Krebsregister
weisen abweichend vom KRG eine zentrale Struktur auf (Baden-Württemberg,
Hamburg und der Regierungsbezirk Münster). Epidemiologische Daten
und Personendaten werden hier innerhalb einer Organisation gehalten, was
international durchaus üblich ist. Während das originäre
VS/RS-Modell nach KRG für den Datenschutz die weitestgehende Lösung
darstellt, ist der Datenschutzgedanke bei den Lösungen mit Speicherung
der Personendaten in der Vertrauensstelle bzw. bei Verzicht auf die Vertrauensstelle
zugunsten der Praktikabilität etwas schwächer ausgeprägt.
Trotzdem erfüllen auch diese Organisationsstrukturen alle Anforderungen
des Datenschutzes.
Vollzähligkeit
der Krebsregistrierung Patientenrechte Meistens ist ein Widerspruch
gegen die Meldung an das Krebsregister möglich. Kann eine an Krebs
erkrankte Person nicht über die Krebskrankheit aufgeklärt werden,
kann auch keine Information über die Meldung an das Krebsregister
erfolgen, ebenso wäre ein Widerspruch gegen die Meldung nicht möglich.
Ähnliches gilt, wenn die Patienteninformation aus organisatorischen
Gründen nicht sofort möglich ist (z.
B. kein Patientenkontakt beim Pathologen, Meldung nach Entlassung aus
dem Krankenhaus). Um die Meldung dieser Patientengruppen dennoch zu ermöglichen,
wurden in einigen Bundesländern auf Basis des zugrunde liegenden
Modells Lösungen entwickelt. So wurde z. B. in
Sachsen bei Meldepflicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
eingeschränkt, sodass auch nicht informierte Patienten an das Register
gemeldet werden können. In einigen Ländern erfolgen die Meldungen
dieser Patientengruppe pseudonymisiert (z. B. Schleswig-Holstein, Niedersachsen
bei Pathologen), in anderen wird die Informationspflicht delegiert (z.
B. Rheinland-Pfalz: Pathologe informiert einsendenden Arzt über die
Meldung, der dann den Patienten informieren muss). In Hamburg, wo der
Patient bei Melderecht zur Meldung einwilligen muss, wurde eine Ausnahmeregelung
für nicht über die Erkrankung informierte Patienten im Gesetz
vorgesehen, welche die Meldung an das Register ermöglicht. Prinzipiell haben
alle an die Krebsregister gemeldeten Patienten das Recht, an Forschungsvorhaben
teilzunehmen. Im Falle eines genehmigten Forschungsprojekts muss dazu
die Einwilligung des Patienten über den meldenden Arzt eingeholt
werden. In Schleswig-Holstein wird die Einwilligung zu Forschungsvorhaben
bereits bei der Meldung erfasst. Patienten können dann ohne vorherigen
Arztkontakt direkt von der durchführenden Studiengruppe angesprochen
werden. Gesundheitsberichterstattung
und Forschung Zur Forschung können
alle epidemiologischen Krebsregister in Deutschland epidemiologische,
anonymisierte Daten entweder in aggregierter Form oder als Einzelfalldaten
zur Verfügung stellen, solange die Identifikation einer einzelnen
Person nicht möglich ist. Der Zugang zu in den
Registern gespeicherten Patienten, z. B. für Befragungen oder Untersuchungen
im Rahmen einer Fall-Kontrollstudie, ist ebenfalls überall möglich.
Der Kohortenabgleich, also der Abgleich einer unabhängig erfassten
Patientengruppe mit dem Datenbestand eines Krebsregisters (z. B. Abgleich
einer Kohorte von mammographierten Frauen mit der Frage nach Intervallkarzinomen),
ist noch nicht
in allen Bundesländern klar definiert. Einen Überblick
über aktuelle Forschungsprojekte der deutschen epidemiologischen
Krebsregister gibt Tabelle 3. Probleme und Defizite
der Krebsregistrierung in Deutschland Zunächst muss
die Frage gestellt werden, inwieweit die Ergebnisse der deutschen Krebsregister,
z. B. zur Inzidenz, vergleichbar sind. Diese Frage kann derzeit nicht
zufrieden stellend beantwortet werden. Es gibt Hinweise, dass bundesweite
Unterschiede bei Inzidenzraten, z. B. vom malignen Melanom der Haut bzw.
von Harnblasenkrebs, auf unterschiedliche Erfassungs- bzw. Kodierungsmethoden
zurückzuführen sind. Stark behindert durch
die Heterogenität der Landesgesetze zeigt sich der Austausch von
Daten zwischen den Krebsregistern. Dieser Austausch ist besonders dann
wichtig, wenn an Krebs erkrankte Personen aus dem Randgebiet eines Bundeslandes
in einem Zentrum im benachbarten Bundesland diagnostiziert und therapiert
werden. Die Meldungen für das zuständige Krebsregister gehen
in der Regel so verloren; die Neuerkrankungsrate wird zu niedrig geschätzt.
Auch starke Wanderungsbewegungen (systematischer Wegzug bereits an Krebs
erkrankter Personen aus einem Bundesland in ein anderes Bundesland) können
die Inzidenzschätzung beeinflussen. Hier besteht die Gefahr, dass
Erkrankte aufgrund des fehlenden Abgleichs in zwei Registern gezählt
werden. Damit würde sich für beide Register eine zu hohe Inzidenz
ergeben. Der erforderliche
Abgleich und Datenaustausch zwischen verschiedenen Krebsregistern ist
derzeit aber nur zwischen einzelnen wenigen Krebsregistern möglich.
Voraussetzung sind hier kompatible gesetzliche Grundlagen. Teilweise erstrecken
sich die Landesgesetze nur auf Landeskinder, sodass Nicht-Landeskinder
gar nicht erfasst werden. Inkompatible Meldemodelle (Pflicht vs. Recht,
Widerspruch ja/nein) machen datenschutzrechtliche Probleme (z. B. dürfen
die Daten eines bayerischen Patienten, der in Sachsen therapiert und dort
mit Meldepflicht ohne Widerspruchsrecht gemeldet wurde, nach Bayern mit
Melderecht und Widerspruchsrecht weitergegeben werden?). Ein weiteres Defizit
stellen die unterschiedlichen Forschungsklauseln dar, die auf Krebsregisterdaten
basierende, Länder übergreifende Projekte nicht nur unter organisatorischen
Gesichtspunkten schwer realisierbar erscheinen lassen. Perspektiven der
Krebsregistrierung Nun ist es an der
Zeit, den Fokus der Krebsregistrierung auf die Nutzbarkeit der Daten zu
legen. Die Aufgaben der epidemiologischen Krebsregister sind in den kommenden
Jahren über die reine Gesundheitsberichterstattung hinaus zu sehen.
Ursachenforschung, Evaluation von Früherkennungsmaßnahmen,
Begleitung von Disease Management Programmen (DMP) und auch Aufgaben der
Qualitätssicherung in der onkologischen Versorgung können mithilfe
der Daten der Krebsregister durchgeführt werden, ohne dass aufwändige
zusätzliche Datensammlungen, wie z. B. DMP Brustkrebs, erforderlich
sind. Als Nutzer der Krebsregisterdaten kommen Wissenschaftler, Krankenkassen
und Kassenärztliche Vereinigungen, aber auch die Krebsregister selbst
sowie die in den Krebsregistern angesiedelten Forscher infrage. Um für die kommenden
Aufgaben besser gerüstet zu sein, muss die Vernetzung der bundesweiten
Krebsregistrierung weiter gestärkt werden. Dazu hat die Arbeitsgemeinschaft
der bevölkerungsbezogenen Krebsregister in Deutschland im Jahr 2004
einen eingetragenen Verein (Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister
e. V.) gegründet. Wesentliche Ziele
und Forderungen des zu grün- denden Vereins sind: » Standardisierung
der Krebsregistrierung in Deutschland, Fazit Literatur beim Verfasser Dr. Alexander Katalinic für die Arbeitsgemeinschaft Bevölkerungsbezogene Krebsregister Deutschland, Institut für Krebsepidemiologie e. V. an der Universität zu Lübeck, Beckergrube 43-47, 23552 Lübeck |
Schleswig-Holsteinisches
S. 43 - 55 |
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