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Kammer-Info aktuell

Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen in Schleswig-Holstein

Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (MSGV) vom 8. September 2004 -VIII 403 - 402.221-000-

Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3082) werden für Schleswig-Holstein Schutzimpfungen gegen folgende Krankheiten öffentlich empfohlen:

1. Cholera
nur im Ausnahmefall, auf Verlangen des Ziel- oder Transitlandes *,
2. Diphtherie
ab vollendetem 2. Lebensmonat,
3. Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
insbesondere für Personen mit Aufenthalt im Lebensbereich der Zecken in Endemiegebieten *,
4. Gelbfieber *,
5. Haemophilus influenzae b (Hib)-Infektionen
ab vollendetem 2. Lebensmonat*,
6. Hepatitis A
insbesondere für Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko*,
7. Hepatitis B
ab Geburt *,
8. Influenza (Virusgrippe),
9. Masern
ab vollendetem 11. Lebensmonat, in Sonderfällen ab vollendetem 8. Lebensmonat *,
10. Meningokokken-Infektionen *,
11. Mumps
ab vollendetem 11. Lebensmonat, in Sonderfällen ab vollendetem 8. Lebensmonat *,
12. Pertussis (Keuchhusten)
ab vollendetem 2. Lebensmonat *,
13. Pneumokokken-Krankheiten
insbesondere für Personen über 60 Jahre und Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens *,
14. Poliomyelitis (übertragbare Kinderlähmung) ab vollendetem 2. Lebensmonat *,
15. Röteln
ab vollendetem 11. Lebensmonat, in Sonderfällen ab vollendetem 8. Lebensmonat *,
16. Tetanus (Wundstarrkrampf)
ab vollendetem 2. Lebensmonat,
17. Tollwut *,
18. Typhus *,
19. Varizellen (Windpocken)
ab vollendetem 11. Lebensmonat *.

* Einzelheiten zur Indikation: Siehe die jeweils aktuellen Empfehlungen der (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI), veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin des RKI.

Die Schutzimpfungen gelten auch bei der Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich empfohlen, wenn alle Einzelkomponenten öffentlich empfohlen sind.

Empfohlen werden auch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, soweit sie von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut empfohlen werden.

Für die empfohlenen Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe dürfen nur Impfstoffe und Medikamente verwendet werden, die vom Bundesamt für Sera und Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen Union zugelassen und deren einzelne Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut freigeben oder von der Freigabe freigestellt sind.

Ausnahmsweise darf ein anderer Impfstoff verwendet werden und zwar als Einzelimport nach § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- bei Engpässen in der Impfstoffversorgung oder
- bei Anhaltspunkten für Allergien des Impflings gegen Impfstoffbestandteile, sofern entsprechende allergenfreie Impfstoffe in Deutschland nicht zur Verfügung stehen.

Wer durch eine nach dieser Bekanntmachung öffentlich empfohlene Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit das Infektionsschutzgesetz nichts Abweichendes bestimmt (§ 60 Abs. 1 IfSG).

Die Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie der Fachinformation des entsprechenden Impfstoffes durchzuführen. Die öffentliche Empfehlung enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.

Diese Bekanntmachung tritt zum 23. Juli 2004 in Kraft. Sie tritt außer Kraft am 31. Dezember 2009. Meine Bekanntmachung vom 28. Juli 1999 -IX 403/IX 409 - 402.221-000 - (Amtsbl. Schl.-H. S. 428) wird aufgehoben.

Das MSGV weist darauf hin, dass die Frage der Kostenübernahme durch die Krankenkassen ausschließlich durch die Vereinbarungen zwischen Kassen und Leistungserbringern geregelt werden.

Dr. Brunhild Waldvogel, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel


Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 11/2004

S. 31 / 32