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Kammer-Info aktuell
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Öffentliche
Empfehlung von Schutzimpfungen in Schleswig-Holstein Bekanntmachung
des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (MSGV)
vom 8. September 2004 -VIII 403 - 402.221-000- Aufgrund des §
20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl.
I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.08.2002 (BGBl. I
S. 3082) werden für Schleswig-Holstein Schutzimpfungen gegen folgende
Krankheiten öffentlich empfohlen:
* Einzelheiten zur Indikation: Siehe die jeweils aktuellen Empfehlungen der (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI), veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin des RKI. Die Schutzimpfungen
gelten auch bei der Verwendung von Mehrfachimpfstoffen als öffentlich
empfohlen, wenn alle Einzelkomponenten öffentlich empfohlen sind. Empfohlen werden auch
andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, soweit sie von der
Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut empfohlen
werden. Für die empfohlenen
Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
dürfen nur Impfstoffe und Medikamente verwendet werden, die vom Bundesamt
für Sera und Impfstoffe (Paul-Ehrlich-Institut) oder von der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der Europäischen
Union zugelassen und deren einzelne Chargen vom Paul-Ehrlich-Institut
freigeben oder von der Freigabe freigestellt sind. Ausnahmsweise darf
ein anderer Impfstoff verwendet werden und zwar als Einzelimport nach
§ 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Wer durch eine nach
dieser Bekanntmachung öffentlich empfohlene Schutzimpfung oder andere
Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung
erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit das Infektionsschutzgesetz
nichts Abweichendes bestimmt (§ 60 Abs. 1 IfSG). Die Schutzimpfungen
und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind entsprechend
dem Stand der medizinischen Wissenschaft sowie der Fachinformation des
entsprechenden Impfstoffes durchzuführen. Die öffentliche Empfehlung
enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen
Sorgfalt und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen
Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung. Diese Bekanntmachung
tritt zum 23. Juli 2004 in Kraft. Sie tritt außer Kraft am 31. Dezember
2009. Meine Bekanntmachung vom 28. Juli 1999 -IX 403/IX 409 - 402.221-000
- (Amtsbl. Schl.-H. S. 428) wird aufgehoben. Das MSGV weist darauf
hin, dass die Frage der Kostenübernahme durch die Krankenkassen ausschließlich
durch die Vereinbarungen zwischen Kassen und Leistungserbringern geregelt
werden. Dr. Brunhild Waldvogel, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel |
Schleswig-Holsteinisches
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