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Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung

Zwischen der

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH)

und dem

BKK-Landesverband Nord für jene Betriebskrankenkassen, die ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären

wird folgende

Vereinbarung

geschlossen:

1. Der BKK Landesverband Nord tritt mit Wirkung zum 1. Dezember 2003 für jene Betriebskrankenkassen, die ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären, dem unter Bezugnahme auf § 63 SGB V zwischen der KVSH einerseits und der IKK Schleswig- Holstein und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein/Hamburg andererseits geschlossenen „Modellvorhaben über die flächendeckende Einführung einer qualitätsgesicherten Mamma-Diagnostik in Schleswig-Holstein” vom 19. August 2003 im Verhältnis zur KVSH bei.

2. Der BKK Landesverband Nord erkennt die sich aus dem Vertragsinhalt des genannten Modellvorhabens ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen vollständig an. Bezüglich der in § 9 Abs. 2 des Modellvorhabens vom 19. August 2003 genannten Kostenregelungen werden sich der BKK-Landesverband Nord, die IKK Schleswig-Holstein und die LKK Schleswig-Holstein/Hamburg mit dem Institut für Krebsepidemiologie e. V., Lübeck, verständigen.

3. Bei Betriebskrankenkassen mit Sitz außerhalb Schleswig-Holsteins, die vor dem 01.01.2001 gegründet wurden, ihren Beitritt zu dem Modellvorhaben erklärt haben und in der Anlage dieser Vereinbarung benannt sind, wird - abweichend von der Vereinbarung vom 11.04.2001- wie folgt verfahren:

  • § 17 Abs. 3 Satz 9 wird für besagte Krankenkassen wie folgt gefasst: „Die Bereinigungspunktzahlen werden mit den jeweiligen Auszahlungspunktwerten nach Anwendung des Honorarverteilungsmaßstabes der KVSH bewertet.“
  • § 17 Abs. 3 Satz 10 und 11 finden für besagte Krankenkassen keine Anwendung.

4. Bei Krankenkassen, die nach dem 01.01.2001 gem. § 147 SGB V bzw. § 157 SGB V neu gegründet wurden, ihren Beitritt zu dem Modellvorhaben erklärt haben und in der Anlage dieser Zusatzvereinbarung benannt sind, wird - abweichend von der Vereinbarung vom 11.04.2001 - wie folgt verfahren:

  • § 17 wird für besagte Krankenkassen wie folgt gefasst: „Die in Anlage 10 der Vereinbarung vom 11.04.2001 genannten Pauschalen werden durch die Krankenkassen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung finanziert. Gegenüber den Krankenkassen erfolgt eine gesonderte Rechnungslegung.“

5. Im Falle von Beitritten weiterer Betriebskrankenkassen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 zu dem Modellvorhaben vom 19. August 2003 wird die Anlage dieser Vereinbarung entsprechend erweitert und durch die KVSH zur Verfügung gestellt.

6. Diese Vereinbarung tritt zum 01.12.2003 in Kraft; eine Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich. Sie steht ggf. unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Nichtbeanstandung, und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung der KVSH die erforderliche Genehmigung erteilt hat.

Bad Segeberg/Hamburg, den 26. November 2003

gez. Bittmann
Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein

gez. Schurwanz
BKK-Landesverband Nord
für jene Betriebskrankenkassen, die ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 08/2004

S. 79 - 80