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Mitteilungen der Kassenärztlichen
Vereinigung
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Zwischen der Kassenärztlichen
Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem BKK-Landesverband
Nord für jene Betriebskrankenkassen, die ihren Beitritt zu dieser
Vereinbarung erklären wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1. Der BKK Landesverband
Nord tritt mit Wirkung zum 1. Dezember 2003 für jene Betriebskrankenkassen,
die ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären, dem unter Bezugnahme
auf § 63 SGB V zwischen der KVSH einerseits und der IKK Schleswig-
Holstein und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein/Hamburg
andererseits geschlossenen Modellvorhaben über die flächendeckende
Einführung einer qualitätsgesicherten Mamma-Diagnostik in Schleswig-Holstein
vom 19. August 2003 im Verhältnis zur KVSH bei. 2. Der BKK Landesverband
Nord erkennt die sich aus dem Vertragsinhalt des genannten Modellvorhabens
ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen vollständig an. Bezüglich
der in § 9 Abs. 2 des Modellvorhabens vom 19. August 2003 genannten
Kostenregelungen werden sich der BKK-Landesverband Nord, die IKK Schleswig-Holstein
und die LKK Schleswig-Holstein/Hamburg mit dem Institut für Krebsepidemiologie
e. V., Lübeck, verständigen. 3. Bei Betriebskrankenkassen mit Sitz außerhalb Schleswig-Holsteins, die vor dem 01.01.2001 gegründet wurden, ihren Beitritt zu dem Modellvorhaben erklärt haben und in der Anlage dieser Vereinbarung benannt sind, wird - abweichend von der Vereinbarung vom 11.04.2001- wie folgt verfahren:
4. Bei Krankenkassen,
die nach dem 01.01.2001 gem. § 147 SGB V bzw. § 157 SGB V neu
gegründet wurden, ihren Beitritt zu dem Modellvorhaben erklärt
haben und in der Anlage dieser Zusatzvereinbarung benannt sind, wird -
abweichend von der Vereinbarung vom 11.04.2001 - wie folgt verfahren:
5. Im Falle von Beitritten
weiterer Betriebskrankenkassen nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 zu dem Modellvorhaben
vom 19. August 2003 wird die Anlage dieser Vereinbarung entsprechend erweitert
und durch die KVSH zur Verfügung gestellt. 6. Diese Vereinbarung
tritt zum 01.12.2003 in Kraft; eine Kündigung aus wichtigem Grund
ist möglich. Sie steht ggf. unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen
Nichtbeanstandung, und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung
der KVSH die erforderliche Genehmigung erteilt hat. Bad Segeberg/Hamburg,
den 26. November 2003 gez. Bittmann gez. Schurwanz
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Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 08/2004 S. 79 - 80 |