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Vertrag
zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und
den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher
Leistungen im Jahre 2003
Der Verband der
Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK), Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
e. V., Siegburg, vertreten durch die Landesvertretung Schleswig-Holstein
einerseits
und die Kassenärztliche
Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH)
andererseits
schließen mit
Wirkung für die
- Barmer Ersatzkasse (Barmer), Wuppertal
- Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg
- Hamburg-Münchener-Krankenkasse (HaMü), Hamburg
- HEK - Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg
- Kaufmännische Krankenkasse - KKH (KKH), Hannover
- Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg
- Gmünder Ersatzkasse (GEK), Schwäbisch Gmünd
- HZK - Krankenkasse für Bau- und Holzberufe (HZK), Hamburg
- Brühler Krankenkasse (Brühler), Solingen
unter Bezugnahme auf § 82 Abs. 2 SGB V die folgende Vereinbarung
zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 2003.
1. Grundsatz
Die Gesamtvergütung der vertragsärztlichen Leistungen erfolgt
in Anwendung der Vergütungsregelungen dieses Vertrages nach dem Leistungsverzeichnis
und den Abrechnungsbestimmungen der Ersatzkassen-Gebührenordnung
(E-GO) sowie nach den Vergütungsregelungen der Anlagen zum Arzt-Ersatzkassenvertrag.
2. Ermittlung der
Gesamtvergütung
2.1. Die Basis für die Berechnung der Gesamtvergütung der
Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein - getrennt nach Ersatzkassen
- sind die jeweils für das Vorjahr abgestimmten und übermittelten
Werte der vier Quartale.
2.2. Maßgebend ist die Abrechnungsposition D-99-90-99 auf dem von
der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein erstellten Gesamtformblatt
3 des Jahres 2002 mit der Bezeichnung EKA350L6***.
Dieser Betrag ist um die außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung
zu vergütenden Leistungen in Höhe der im Jahre 2002 abgerechneten
Beträge zu kürzen. Dieses sind:
D-01-21-11 Substitutionsbehandlung
nach den BUB Richtlinien Leistungen gem. Bundesempfehlung vom 01.07.1999
D-01-75-11 Substitutionsbehandlung nach den BUB Richtlinien durch Institute
D-01-21-09 Leistungen der Photodynamischen Therapie (PDT)
lt. Bundesempfehlung
D-01-21-06 Leistungen der Soziotherapie entsprechend der Bundesempfehlung
D-01-23-06 Leistungen der Mamma-MRT entsprechend der Bundesempfehlung
D-18-23-06 Leistungen der Mamma-MRT entsprechend der Bundesempfehlung
D-49-90-00 Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen
D-62-90-00 Schutzimpfungen
D-04-90-00 Dialyse Sachkosten
D-01-50-08 Sachkosten lt. Bundesempfehlung vom 10.09.1998
D-01-50-09 Sachkosten lt. Bundesempfehlung vom 10.09.1998
D-01-21-12 Nur ICSI-Leistungen/Punktzahl und nicht budgetiert
D-01-21-13 Im Zusammenhang mit der ICSI erbrachte Leistungen/Punktzahl
und nicht budgetiert (entsprechend der auf Bundesebene vereinbarten Leistungen
unter Hinweis auf die Präambel zu Abschnitt J II EBM)
D-01-21-53 Kosten im Zusammenhang mit ICSI in Euro und nicht budgetiert
D-01-75-12 Nur ICSI-Leistungen/Punktzahl und nicht budgetiert
D-01-75-13 Im Zusammenhang mit der ICSI erbrachte Leistungen/Punktzahl
und nicht budgetiert (entsprechend der auf Bundesebene vereinbarten Leistungen
unter Hinweis auf die Präambel zu Abschnitt J II EBM)
D-01-75-53 Kosten im Zusammenhang mit ICSI in Euro und nicht budgetiert
D-18-21-12 Nur ICSI-Leistungen/Punktzahl und nicht budgetiert
D-18-21-13 Im Zusammenhang mit der ICSI erbrachte Leistungen/Punktzahl
und nicht budgetiert (entsprechend der auf Bundesebene vereinbarten Leistungen
unter Hinweis auf die Präambel zu Abschnitt J II EBM)
D-18-21-53 Kosten im Zusammenhang mit ICSI in Euro und nicht budgetiert
2.3. Gemäß
Artikel 1 Absatz 4 b des Fallpauschalengesetzes (FPG) erfolgt eine Bereinigung
der nach Nr. 2.2. festgestellten Gesamtvergütung für die Hochschulambulanzen
ab dem 01.01.2003 gemäß Anlage 1.
2.3.1 Eine weitere
Bereinigung der Gesamtvergütung für die Ausbildungsstätten
nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes erfolgt ggf. nach Vorliegen
einer rechtskräftigen Sozialgerichtsentscheidung rückwirkend
ab dem 01.01.2003.
2.4. Sollte aufgrund
des noch anhängigen Verfahrens zum West/Ost-Transfer gem. Artikel
21 § 1 GKV-GRG 2000 eine Korrektur der Gesamtvergütung ab dem
Jahre 2000 zu berücksichtigen sein, hat auch eine nachträgliche
Korrektur der abgerechneten Vergütungen des Jahres 2003 zu erfolgen.
2.5. Die nach Nr.
2.4. festgestellte Gesamtvergütung der vier Quartale des jeweiligen
Vorjahres wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen
des Vorjahres geteilt, die im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung
Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben.
2.6. Die Ergebnisse
nach Nr. 2.5 je Mitglied der Ersatzkassen werden für die Finanzierung
der höheren Bewertung sowie der Verbesserung einer qualitätsgesicherten
kurativen Koloskopie entsprechend der Bundesempfehlung für die Quartale
des Jahres 2003 um 0,1 % angehoben, wobei im IV. Quartal 2003 die Erhöhung
des IV. Quartals 2002 in vollem Umfang anzurechnen ist.
2.7. Die so ermittelten
Beträge je Mitglied und Quartal werden mit der Mitgliederzahl je
Ersatzkasse in den jeweiligen Abrechnungsquartalen des Berechnungsjahres
multipliziert.
2.8. Die Schritte
zur Berechnung der Gesamtvergütung sind der Anlage 2 zu entnehmen.
2.9. Die Vergütung
für die folgenden Leistungen nach den Formblatt 3-Positionen erfolgt
nach Maßgabe der Anforderungen.
D-01-21-11 Substitutionsbehandlung nach den BUB Richtlinien mit einem
Punktwert von 4,1 Cent
D-01-75-11 Substitutionsbehandlung nach den BUB Richtlinien durch Institute
mit einem Punktwert von 4,1 Cent
D-01-21-09 Leistungen der Photodynamischen Therapie (PDT)
mit einem Punktwert von 4,1 Cent
D-01-21-06 Leistungen der Soziotherapie mit einem Punktwert von 4,1 Cent
D-01-23-06 Leistungen der Mamma-MRT mit einem Punktwert von 4,1 Cent
D-18-23-06 Leistungen der Mamma-MRT mit einem Punktwert von 4,1 Cent
D-49-90-00 Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen mit einem
Punktwert von 4,9 Cent
D-62-90-00 Schutzimpfungen mit einem Punktwert von 4,9 Cent - Dieser Punktwert
wird in der Erwartung vereinbart, dass die in der Impfvereinbarung mittelbar
internierten kompensatorischen Effekte zum tragen kommen, anderenfalls
ist über eine Anpassung des Punktwertes für Folgezeiträume
zu verhandeln.
D-04-90-00 Dialyse Sachkosten
D-01-50-08 Sachkosten lt. Bundesempfehlung vom 10.09.1998
D-01-50-09 Sachkosten lt. Bundesempfehlung vom 10.09.1998
D-01-83-XX In Sonderverträgen regional vereinbarte nichtbudgetierte
Leistungen (Hautkrebsscreening, Modellvorhaben über eine qualitätsgesicherte
Mamma-Diagnostik)
D-01-21-12 Ärztliche Leistungen im Rahmen der intrazytoplasmatischen
Spermieninjektion (ICSI) entsprechend der Bundesempfehlung ab 01.07.2002
mit einem Punktwert von 4,1 Cent (Nrn. 1194 bis 1199 sowie die damit zusammenhängenden
gesondert gekennzeichneten Leistungen gemäß Präambel zu
Abschnitt J II EBM) (zusätzlich die Pos. D-01-21-13, D-01-21-53,
D-01-75-12, D-01-75-13, D-01-75-53, D-18-21-12, D-18-21-13, D-18-21-53)
D-XX-XX-XX Ärztliche Leistungen im Rahmen der Früherkennungs-Koloskopie
(Nrn. 154, 156, 163, und 164 EBM) entsprechend der Bundesempfehlung mit
einem Punktwert von 4,6 Cent (Pos. D-41-06-14,D-41-73-14, D-41-75-14,
D-42-06-14, D-42-73-14 und D-42-75-14)
D-XX-XX-XX Sachkostenpauschale nach Nr. 7153 entsprechend der Bundesempfehlung
mit Wirkung zum 01.07.2003 (Pos. D-01-50-12, D-41-50-12, D-42-50-12)
D-XX-XX-XX Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis (Nr. 797 EBM)
entsprechend der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,1 Cent (Pos.
D-01-21-16, D-01-75-16, D-01-77-16, D-18-21-16)
D-03-51-02 DMP Diabetes Typ 2
D-03-54-02 DMP Brustkrebs
2.10. Die durchschnittliche
Zahl der Mitglieder je Ersatzkasse im Bereich der Kassenärztlichen
Vereinigung Schleswig-Holstein wird für die jeweiligen Abrechnungsquartale
des Jahres 2003 wohnortbezogen analog der für die amtliche Statistik
KM 1 geltenden Regelung ermittelt.
3. Kostenerstattung
gemäß § 13 Abs. 2 SGB V
Die von den Ersatzkassen für ihre Versicherten auf der Grundlage
von § 13 Abs. 2 SGB V im Vertragszeitraum geleisteten Kostenerstattungen
für vertragsärztliche Leistungen sind Bestandteil der Gesamtvergütung.
Grundlage hierfür ist der im Jahre 2002 für Ersatzkassen-Versicherte
im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein geleistete
Erstattungsbetrag, umgerechnet auf einen Betrag je Mitglied und erhöht
entsprechend der für das Jahr 2002 nach 2.6. festgelegten Veränderungsrate.
Die Ersatzkassen verpflichten
sich, die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein über
die Höhe der geleisteten Kostenerstattungen zu informieren. Die Kassenärztliche
Vereinigung Schleswig-Holstein verzichtet insoweit auf die Information,
als die Rückforderungen der Ersatzkassen für die Kostenerstattungen
im Jahre 2003 nicht die Differenz zwischen der Gesamtvergütung des
Jahres 2002 mit Einrechnung von Kostenerstattungen und der Gesamtvergütung
des Jahres 2003 ohne Einrechnung von Kostenerstattungen übersteigt.
Über die Abwicklung
der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung
2003 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung im
Jahr 2004.
4. Laufzeit des
Vertrages
Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in Kraft. Seine
Geltung ist bis 31.12.2003 begrenzt.
Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung
(§ 71 Abs. 4 SGB V) und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung
der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die erforderliche
Genehmigung erteilt hat.
Bad Segeberg, den
26.02.2004
gez. Dr. Bittmann
Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein
Kiel, den 03.03.2004
gez. Katzer
Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.
Der Leiter der Landesvertretung Schleswig-Holstein
sowie
gez. Katzer
AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.
Der Leiter der Landesvertretung Schleswig-Holstein
Bad Segeberg, den
28.04.2004
gez. Dr. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -
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