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Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung

Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 2003

Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK), Siegburg, sowie der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg, vertreten durch die Landesvertretung Schleswig-Holstein

einerseits

und die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH)

andererseits

schließen mit Wirkung für die
- Barmer Ersatzkasse (Barmer), Wuppertal
- Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg
- Hamburg-Münchener-Krankenkasse (HaMü), Hamburg
- HEK - Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg
- Kaufmännische Krankenkasse - KKH (KKH), Hannover
- Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg
- Gmünder Ersatzkasse (GEK), Schwäbisch Gmünd
- HZK - Krankenkasse für Bau- und Holzberufe (HZK), Hamburg
- Brühler Krankenkasse (Brühler), Solingen
unter Bezugnahme auf § 82 Abs. 2 SGB V die folgende Vereinbarung zur Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 2003.

1. Grundsatz
Die Gesamtvergütung der vertragsärztlichen Leistungen erfolgt in Anwendung der Vergütungsregelungen dieses Vertrages nach dem Leistungsverzeichnis und den Abrechnungsbestimmungen der Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO) sowie nach den Vergütungsregelungen der Anlagen zum Arzt-Ersatzkassenvertrag.

2. Ermittlung der Gesamtvergütung
2.1. Die Basis für die Berechnung der Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein - getrennt nach Ersatzkassen - sind die jeweils für das Vorjahr abgestimmten und übermittelten Werte der vier Quartale.
2.2. Maßgebend ist die Abrechnungsposition D-99-90-99 auf dem von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein erstellten Gesamtformblatt 3 des Jahres 2002 mit der Bezeichnung EKA350L6***.
Dieser Betrag ist um die außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung zu vergütenden Leistungen in Höhe der im Jahre 2002 abgerechneten Beträge zu kürzen. Dieses sind:

D-01-21-11 Substitutionsbehandlung nach den BUB Richtlinien Leistungen gem. Bundesempfehlung vom 01.07.1999
D-01-75-11 Substitutionsbehandlung nach den BUB Richtlinien durch Institute
D-01-21-09 Leistungen der „Photodynamischen Therapie“ (PDT) lt. Bundesempfehlung
D-01-21-06 Leistungen der Soziotherapie entsprechend der Bundesempfehlung
D-01-23-06 Leistungen der Mamma-MRT entsprechend der Bundesempfehlung
D-18-23-06 Leistungen der Mamma-MRT entsprechend der Bundesempfehlung
D-49-90-00 Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen
D-62-90-00 Schutzimpfungen
D-04-90-00 Dialyse Sachkosten
D-01-50-08 Sachkosten lt. Bundesempfehlung vom 10.09.1998
D-01-50-09 Sachkosten lt. Bundesempfehlung vom 10.09.1998
D-01-21-12 Nur ICSI-Leistungen/Punktzahl und nicht budgetiert
D-01-21-13 Im Zusammenhang mit der ICSI erbrachte Leistungen/Punktzahl und nicht budgetiert (entsprechend der auf Bundesebene vereinbarten Leistungen unter Hinweis auf die Präambel zu Abschnitt J II EBM)
D-01-21-53 Kosten im Zusammenhang mit ICSI in Euro und nicht budgetiert
D-01-75-12 Nur ICSI-Leistungen/Punktzahl und nicht budgetiert
D-01-75-13 Im Zusammenhang mit der ICSI erbrachte Leistungen/Punktzahl und nicht budgetiert (entsprechend der auf Bundesebene vereinbarten Leistungen unter Hinweis auf die Präambel zu Abschnitt J II EBM)
D-01-75-53 Kosten im Zusammenhang mit ICSI in Euro und nicht budgetiert
D-18-21-12 Nur ICSI-Leistungen/Punktzahl und nicht budgetiert
D-18-21-13 Im Zusammenhang mit der ICSI erbrachte Leistungen/Punktzahl und nicht budgetiert (entsprechend der auf Bundesebene vereinbarten Leistungen unter Hinweis auf die Präambel zu Abschnitt J II EBM)
D-18-21-53 Kosten im Zusammenhang mit ICSI in Euro und nicht budgetiert

2.3. Gemäß Artikel 1 Absatz 4 b des Fallpauschalengesetzes (FPG) erfolgt eine Bereinigung der nach Nr. 2.2. festgestellten Gesamtvergütung für die Hochschulambulanzen ab dem 01.01.2003 gemäß Anlage 1.

2.3.1 Eine weitere Bereinigung der Gesamtvergütung für die Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes erfolgt ggf. nach Vorliegen einer rechtskräftigen Sozialgerichtsentscheidung rückwirkend ab dem 01.01.2003.

2.4. Sollte aufgrund des noch anhängigen Verfahrens zum West/Ost-Transfer gem. Artikel 21 § 1 GKV-GRG 2000 eine Korrektur der Gesamtvergütung ab dem Jahre 2000 zu berücksichtigen sein, hat auch eine nachträgliche Korrektur der abgerechneten Vergütungen des Jahres 2003 zu erfolgen.

2.5. Die nach Nr. 2.4. festgestellte Gesamtvergütung der vier Quartale des jeweiligen Vorjahres wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen des Vorjahres geteilt, die im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz haben.

2.6. Die Ergebnisse nach Nr. 2.5 je Mitglied der Ersatzkassen werden für die Finanzierung der höheren Bewertung sowie der Verbesserung einer qualitätsgesicherten kurativen Koloskopie entsprechend der Bundesempfehlung für die Quartale des Jahres 2003 um 0,1 % angehoben, wobei im IV. Quartal 2003 die Erhöhung des IV. Quartals 2002 in vollem Umfang anzurechnen ist.

2.7. Die so ermittelten Beträge je Mitglied und Quartal werden mit der Mitgliederzahl je Ersatzkasse in den jeweiligen Abrechnungsquartalen des Berechnungsjahres multipliziert.

2.8. Die Schritte zur Berechnung der Gesamtvergütung sind der Anlage 2 zu entnehmen.

2.9. Die Vergütung für die folgenden Leistungen nach den Formblatt 3-Positionen erfolgt nach Maßgabe der Anforderungen.
D-01-21-11 Substitutionsbehandlung nach den BUB Richtlinien mit einem Punktwert von 4,1 Cent
D-01-75-11 Substitutionsbehandlung nach den BUB Richtlinien durch Institute mit einem Punktwert von 4,1 Cent
D-01-21-09 Leistungen der „Photodynamischen Therapie“ (PDT) mit einem Punktwert von 4,1 Cent
D-01-21-06 Leistungen der Soziotherapie mit einem Punktwert von 4,1 Cent
D-01-23-06 Leistungen der Mamma-MRT mit einem Punktwert von 4,1 Cent
D-18-23-06 Leistungen der Mamma-MRT mit einem Punktwert von 4,1 Cent
D-49-90-00 Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen mit einem Punktwert von 4,9 Cent
D-62-90-00 Schutzimpfungen mit einem Punktwert von 4,9 Cent - Dieser Punktwert wird in der Erwartung vereinbart, dass die in der Impfvereinbarung mittelbar internierten kompensatorischen Effekte zum tragen kommen, anderenfalls ist über eine Anpassung des Punktwertes für Folgezeiträume zu verhandeln.
D-04-90-00 Dialyse Sachkosten
D-01-50-08 Sachkosten lt. Bundesempfehlung vom 10.09.1998
D-01-50-09 Sachkosten lt. Bundesempfehlung vom 10.09.1998
D-01-83-XX In Sonderverträgen regional vereinbarte nichtbudgetierte Leistungen (Hautkrebsscreening, Modellvorhaben über eine qualitätsgesicherte Mamma-Diagnostik)
D-01-21-12 Ärztliche Leistungen im Rahmen der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) entsprechend der Bundesempfehlung ab 01.07.2002 mit einem Punktwert von 4,1 Cent (Nrn. 1194 bis 1199 sowie die damit zusammenhängenden gesondert gekennzeichneten Leistungen gemäß Präambel zu Abschnitt J II EBM) (zusätzlich die Pos. D-01-21-13, D-01-21-53, D-01-75-12, D-01-75-13, D-01-75-53, D-18-21-12, D-18-21-13, D-18-21-53)
D-XX-XX-XX Ärztliche Leistungen im Rahmen der Früherkennungs-Koloskopie (Nrn. 154, 156, 163, und 164 EBM) entsprechend der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,6 Cent (Pos. D-41-06-14,D-41-73-14, D-41-75-14, D-42-06-14, D-42-73-14 und D-42-75-14)
D-XX-XX-XX Sachkostenpauschale nach Nr. 7153 entsprechend der Bundesempfehlung mit Wirkung zum 01.07.2003 (Pos. D-01-50-12, D-41-50-12, D-42-50-12)
D-XX-XX-XX Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis (Nr. 797 EBM) entsprechend der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,1 Cent (Pos. D-01-21-16, D-01-75-16, D-01-77-16, D-18-21-16)
D-03-51-02 DMP Diabetes Typ 2
D-03-54-02 DMP Brustkrebs

2.10. Die durchschnittliche Zahl der Mitglieder je Ersatzkasse im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein wird für die jeweiligen Abrechnungsquartale des Jahres 2003 wohnortbezogen analog der für die amtliche Statistik KM 1 geltenden Regelung ermittelt.

3. Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V
Die von den Ersatzkassen für ihre Versicherten auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 SGB V im Vertragszeitraum geleisteten Kostenerstattungen für vertragsärztliche Leistungen sind Bestandteil der Gesamtvergütung. Grundlage hierfür ist der im Jahre 2002 für Ersatzkassen-Versicherte im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein geleistete Erstattungsbetrag, umgerechnet auf einen Betrag je Mitglied und erhöht entsprechend der für das Jahr 2002 nach 2.6. festgelegten Veränderungsrate.

Die Ersatzkassen verpflichten sich, die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein über die Höhe der geleisteten Kostenerstattungen zu informieren. Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein verzichtet insoweit auf die Information, als die Rückforderungen der Ersatzkassen für die Kostenerstattungen im Jahre 2003 nicht die Differenz zwischen der Gesamtvergütung des Jahres 2002 mit Einrechnung von Kostenerstattungen und der Gesamtvergütung des Jahres 2003 ohne Einrechnung von Kostenerstattungen übersteigt.

Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2003 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung im Jahr 2004.

4. Laufzeit des Vertrages
Dieser Vertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in Kraft. Seine Geltung ist bis 31.12.2003 begrenzt.
Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung (§ 71 Abs. 4 SGB V) und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt hat.

Bad Segeberg, den 26.02.2004

gez. Dr. Bittmann
Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein

Kiel, den 03.03.2004

gez. Katzer
Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.
Der Leiter der Landesvertretung Schleswig-Holstein

sowie

gez. Katzer
AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.
Der Leiter der Landesvertretung Schleswig-Holstein

Bad Segeberg, den 28.04.2004

gez. Dr. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 08/2004

S. 77 - 79