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Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung

Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag gemäß § 83 SGB V

zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits

und

dem BKK-Landesverband Nord

andererseits.

Ergänzend zum Gesamtvertrag vom 14.06.1988 werden aufgrund der Einführung der Zuzahlung gemäß
§ 28 Absatz 4 in Verbindung mit § 43 b Absatz 2 SGB V für die Abschlagszahlungen nach § 12 im Jahre 2004 folgende Regelungen vereinbart:

1. Grundlage für die Ermittlung der Anzahl zuzahlungspflichtiger Erstkontakte sind die Formblätter 3 Gesamt des Jahres 2003. Hierbei werden je Quartal die ambulant kurativen Fälle (Pos. A-12-90-00) mit 22 v. H. multipliziert. Die so ermittelte Anzahl der Fälle wird mit 10 Euro multipliziert und durch die Anzahl der Abschlagszahlungen je Quartal dividiert. Die so ermittelten Summen werden bei den Abschlagszahlungen des Jahres 2004 erstmalig bei der zweiten Abschlagszahlung für das erste Quartal in Abzug gebracht.

2. Sobald die Abrechnungsdaten der ersten beiden Quartale des Jahres 2004 vorliegen, werden sich die Vertragspartner über eine eventuell erforderliche Anpassung des unter Absatz 1 genannten Berechnungsschemas verständigen.

Bad Segeberg, den 23.02.2004

gez. Dr. Bittmann
Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein

Hamburg, den 05.03.2004

gez. Schurwanz
BKK-Landesverband Nord

Bad Segeberg, den 25.02.2004

gez. Dr. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 08/2004

S. 76