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Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung

Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag gemäß § 83 SGB V

zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits

und

dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK), Siegburg, sowie dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg, vertreten durch die Landesvertretung Schleswig-Holstein

andererseits.

Ergänzend zum Gesamtvertrag vom 12.01.1999 werden aufgrund der Einführung der Zuzahlung gemäß
§ 28 Absatz 4 in Verbindung mit § 43 b Absatz 2 SGB V für die Abschlagszahlungen nach § 15 im Jahre 2004 folgende Regelungen vereinbart:

1. Grundlage für die Ermittlung der Anzahl zuzahlungspflichtiger Erstkontakte sind die Formblätter 3 Gesamt des Jahres 2003. Hierbei werden je Quartal die ambulant kurativen Fälle (Pos. A-12-90-00) mit 22 v. H. multipliziert. Die so ermittelte Anzahl der Fälle wird mit 10 Euro multipliziert und durch die Anzahl der Abschlagszahlungen je Quartal dividiert. Die so ermittelten Summen werden bei den Abschlagszahlungen des Jahres 2004 erstmalig bei der zweiten Abschlagszahlung für das erste Quartal in Abzug gebracht.

2. Sobald die Abrechnungsdaten der ersten beiden Quartale des Jahres 2004 vorliegen, werden sich die Vertragspartner über eine eventuell erforderliche Anpassung des unter Absatz 1 genannten Berechnungsschemas verständigen.

Bad Segeberg, den 23.02.2004

gez. Dr. Bittmann
Kassenärztliche Vereinigung
Schleswig-Holstein

Kiel, den 03.03.2004

gez. Katzer
Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie
AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.
vertreten durch die Landesvertretung Schleswig-Holstein

Bad Segeberg, den 25.02.04

gez. Dr. Schäfer
- Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung -

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 08/2004

S. 75