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Kammer-Info aktuell
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Neue Regelung zum Führen ausländischer akademischer Grade Das Führen ausländischer akademischer Grade ist in Schleswig-Holstein nunmehr neu in § 132 a Hochschulgesetz geregelt. Einer Zustimmung des Ministeriums zum Führen bedarf es grundsätzlich nicht mehr. Das Antragsverfahren wie bisher ist entfallen. Nunmehr tragen Inhaber eines akademischen Grades selbst die Verantwortung dafür, dass sie befugt sind, den Grad zu führen. Die Nachweispflicht durch Erbringung von Dokumenten beispielsweise über die staatliche Anerkennung einer Hochschule oder über die landesübliche Abkürzungsform eines akademischen Grades liegt beim Inhaber. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein teilt ferner mit, dass die gängigsten sich hieraus ergebenden Fragen aus diesem Bereich über die Internetadresse www.landesregierung-schleswig-holstein.de beantwortet werden können. Es ist das Suchwort Hochschulen einzugeben. (III) |
Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 08/2004 S. 46 |