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Kopflausbefall(Pediculosis
capitis)
Erreger
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| Mikroskopbild
einer Kopflaus |
Kopfläuse
sind stationäre Ektoparasiten des Menschen. Die Kopflaus (Pediculus
humanus capitis) ist ein flügelloses, etwa 2 - 3,5 mm großes,
dorsoventral abgeplattetes Insekt. Sie lebt permanent auf ihrem Wirt im
Haupthaar des Kopfes. Auch andere behaarte Stellen des Oberkörpers
(Bart, Augenbrauen, Achselhaare) können gelegentlich befallen sein.
Läuse haben drei Paar sehr kräftige mit hakenartigen Fortsätzen
versehene Beine sowie einen Stechsaugrüssel, mit dem sie mehrmals
täglich Blut als Nahrung aufnehmen und zugleich Speicheldrüsensekrete
in die Wunde einbringen. Kopfläuse übertragen in unseren Breiten
keine Krankheitserreger, sind aber recht lästig und verbreiten sich
leicht weiter, falls es nicht verhindert wird.
Der Lebenszyklus der Kopflaus verläuft in drei Stadien: Ei, Larve
bzw. Nymphe (1 - 2 mm groß) und adulte Laus. Vom Ei bis zur ersten
Eiablage der adulten Laus dauert es in der Regel drei Wochen. Diese Entwicklung
ist von der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit der Umgebung abhängig;
die optimale Temperatur liegt bei 32 °C. Befruchtete Weibchen heften
ihre als - Nissen bezeichneten - ovalen 0,8 mm langen Eier in der Nähe
des Haaransatzes wasserunlöslich an die Kopfhaare. Im Laufe ihres
Lebens können sie 100 - 150 Eier produzieren. Getrennt vom Wirt trocknen
Kopfläuse relativ rasch aus und können maximal drei Tage überleben.
Die natürliche Lebensdauer einer erwachsenen Laus beträgt meist
nur wenige Wochen.
Vorkommen
Kopfläuse kommen weltweit vor, in gemäßigtem Klima sind
sie stärker verbreitet als in den Tropen. In Europa sind sie von
jeher heimisch. Kopflausbefall hat nicht zwangsläufig etwas mit fehlender
Sauberkeit zu tun, auch die Länge des Haares ist kein entscheidender
Faktor. Enge zwischenmenschliche Kontakte - insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen
für Kinder und Jugendliche - begünstigen die Verbreitung von
Kopfläusen.
Reservoir
Einzige Wirtsspezies ist der Mensch.
Infektionsweg
Die Übertragung der Läuse erfolgt hauptsächlich direkt
von Mensch zu Mensch bei engem Kontakt durch Überwandern der Parasiten,
gelegentlich aber auch indirekt über Gegenstände, die mit dem
Haupthaar in Berührung kommen und die innerhalb einer kurzen Zeitspanne
gemeinsam benutzt werden (Kopfbedeckungen, Schals, Kopfunterlagen, Decken,
Kämme, Haarbürsten, Spielzeug u. a.). Läuse springen nicht
und legen keine größeren Strecken außerhalb des Wirtes
zurück. Haustiere sind keine Überträger von Kopfläusen.
Inkubationszeit
Eine Inkubationszeit im üblichen Sinn existiert nicht.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit
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| Maul einer Kopflaus |
Eine
Ansteckungsfähigkeit ist gegeben, solange die Betroffenen mit geschlechtsreifen
Läusen befallen und noch nicht adäquat behandelt sind.
Aus Eiern, die bis zu einem Zentimeter von der Kopfhaut entfernt an den
Haaren haften, können etwa 7 - 10 Tage nach der Eiablage Larven schlüpfen.
Diese verlassen in den ersten sieben Tagen ihren Wirt nicht und werden
nach etwa zehn Tagen geschlechtsreif. Falls also Nissen nahe der Kopfhaut
festgestellt werden, signalisiert das allenfalls eine später mögliche
Ansteckungsgefahr (nach 2 - 3 Wochen, allerfrühestens nach acht Tagen).
Von Nissen, die an weiter entfernten Abschnitten des Haares gesehen werden,
geht keine Gefahr aus (sie sind entweder abgestorben oder leer).
Klinische Symptomatik
Die Stiche der Kopfläuse (alle 2 - 3 Std.) führen zu örtlichen
Reaktionen. Mögliche Folgen sind hochrote urtikarielle Papeln. Diese
führen zu dem Leitsymptom eines erheblichen Juckreizes mit entsprechenden
Kratzeffekten (Exkoriationen und Krustenbildung). Durch bakterielle Superinfektionen
kann das klinische Bild eines Ekzems (bevorzugt hinter den Ohren, am Hinterkopf
und im Nacken) entstehen. Weiterhin kann es zu regionalen Lymphknotenschwellungen
kommen.
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| Kopflauseier/Nissen
im Haar |
Diagnostik Die Diagnose
wird durch die Inspektion gestellt. Die Läuse selbst werden nicht
immer leicht entdeckt, weil die Betroffenen meist nur wenige Läuse
beherbergen. So wird die Diagnose sehr häufig durch den Nachweis
der Nissen gestellt. Zu unterscheiden sind unscheinbar grau aussehende
Eier in durchsichtigen Hüllen, die nahe der Kopfhaut am Haar haften,
und auffällige weißliche Nissen im Abstand von mehr als einem
Zentimeter von der Kopfhaut. Letztere sprechen - zumal wenn zuvor schon
behandelt wurde - für einen Zustand nach Kopflausbefall
ohne Ansteckungsfähigkeit. Nur der Nachweis von Larven, Läusen
oder Nissen, die weniger als einen Zentimeter von der Kopfhaut entfernt
sind, stellt einen behandlungsbedürftigen Befund dar!
Der Gebrauch einer Lupe erleichtert das Auffinden von Läusen und
Nissen, obwohl sie aufgrund ihrer Größe auch mit bloßem
Auge zu erkennen sind. Besonders gut sind sie hinter den Ohren sowie in
der Schläfen- und Nackengegend zu entdecken. Nissen unterscheiden
sich von Kopfschuppen oder Haarspraypartikeln dadurch, dass sie fest am
Haar haften und nicht abgestreift werden können. Zum Auffinden der
Läuse muss das Haar systematisch Strähne für Strähne
gekämmt werden. Dabei muss der Kamm so geführt werden, dass
er von der Kopfhaut aus fest zu den Haarspitzen heruntergezogen wird.
Besonders geeignet, um die Läuse oder Nissen zu erfassen, sind spezielle
Kämme, deren Zinken nicht mehr als 0,2 - 0,3 mm voneinander entfernt
sind (sog. Nissenkämme). Nach jedem Kämmen sollte der Kamm sorgfältig
nach Läusen untersucht und diese entfernt werden.
Therapie
Nur eine korrekte lokale Behandlung mit geeigneten Insektiziden (pedikulozide
Wirkung) kann einen sicheren Erfolg erreichen. Ziel dieser Therapie ist
es, geschlechts- reife Läuse und Larven wirksam abzutöten. Günstig
ist es, wenn auch die Eier erreicht werden (ovizide Wirkung), was nicht
immer der Fall ist. Geprüfte und behördlich anerkannte Wirkstoffe
sind:
Allethrin
(Handelspräparat z. B. Jacutin N-Spray),
Lindan (Handelspräparat z. B. Jacutin,
Delitex Haarwäsche N) und
Pyrethrum (Handelspräparat z. B. Goldgeist
forte).
In klinischen Prüfungen hat sich auch Permethrin (Handelspräparat
z. B. Infectopedicul) als wirksam und geeignet erwiesen. Der Behandlungserfolg
sollte in jedem Fall durch sorgfältige Inspektion kontrolliert werden
(falls erforderlich von Fachpersonal). Eine Resistenz gegenüber den
gegenwärtig eingesetzten Mitteln wurde in Deutschland bisher nur
vereinzelt beobachtet, allerdings erfordert die deutliche Zunahme von
Resistenzphänomenen in anderen Ländern Aufmerksamkeit.
Bezüglich der Anwendung und der möglichen Nebenwirkungen sind
die Angaben der Hersteller sorgfältig zu beachten. Bei fehlender
Erfahrung sollte besonders bei der Behandlung von Kleinkindern ärztlicher
Rat eingeholt werden. Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit
dürfen einige Präparate nicht verwendet werden (Hinweise der
Hersteller beachten!). In diesem Fall kann eine alternative Behandlung
durch mehrfaches Spülen der Haare mit lauwarmem Essigwasser durchgeführt
werden (drei Esslöffel Essig auf einen Liter Wasser, kein Essigkonzentrat
verwenden). Anschließend werden die feuchten Haare mit einem Nissenkamm
sorgfältig ausgekämmt. Durch die Behandlung mit Essigwasser
werden allerdings Läuse oder Nissen nicht abgetötet, es wird
lediglich das Auskämmen erleichtert. Das mitunter noch empfohlene
Abtöten von Läusen und Nissen durch die Anwendung von Heißluft
z. B. mittels eines Föhns ist unzuverlässig und kann zu erheblichen
Kopfhautschädigungen führen, so dass grundsätzlich davon
abzuraten ist. Ebenso ist ein Saunaaufenthalt zur Abtötung der Läuse
ungeeignet. Bakterielle Superinfektionen bedürfen der ärztlichen
Behandlung.
Ein besonderes Problem bei der Behandlung des Kopflausbefalls besteht
darin, dass selbst bei korrekter Anwendung nicht alle Nissen abgetötet
werden (es bestehen Unterschiede zwischen den einzelnen Mitteln). Auch
eine unsachgemäße Anwendung kann das Überleben der Nissen
begünstigen. So kann sich der Lausbefall trotz einer Behandlung nach
einiger Zeit fortsetzen. Daher ist grundsätzlich eine zweite Behandlung
8 - 10 Tage nach der ersten Behandlung erforderlich. In diesem Zeitfenster
sind alle Larven geschlüpft, haben jedoch noch keine Eier ablegen
können.
Präventiv- und Bekämpfungsmaßnahmen
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1. Präventive
Maßnahmen
Besonders in Gemeinschaftseinrichtungen und im Kindes- und Jugendalter
muss immer mit dem Auftreten von Kopfläusen gerechnet werden. Ihrer
Ausbreitung kann dann durch entsprechende Aufmerksamkeit und geeignete
Maßnahmen verlässlich entgegengewirkt werden. Erzieher und
Betreuer sollten über ein Grundwissen bezüglich der notwendigen
Maßnahmen der Verhütung und Bekämpfung verfügen.
Informationsmaterial sollte vorrätig sein.
2. Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen
Festgestellter Kopflausbefall erfordert ohne Zeitverzug (möglichst
noch am Tage der Feststellung):
eine sachgerecht durchgeführte Behandlung
mit einem zugelassenen Mittel, die in jedem Fall nach 8 - 10 Tagen wiederholt
werden muss,
die Untersuchung und ggf. Behandlung aller
Kontaktpersonen in Familie, Kindereinrichtungen, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen
(gleiche Gruppe oder Klasse),
Reinigungs- und Entwesungsmaßnahmen
im Umfeld.
Nach der sachgerechten Anwendung eines zugelassenen Mittels und einer
Kontrollinspektion des behaarten Kopfes ist eine Weiterverbreitung auch
bei noch vorhandenen Nissen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu
befürchten.
Zur Verantwortung der Eltern:
Wird bei einem Kind oder Jugendlichen Kopflausbefall festgestellt, obliegt
die Durchführung der genannten Maßnahmen - Behandlung, Kontrolle,
begleitende hygienische Maßnahmen - den Erziehungsberechtigten.
Es empfiehlt sich, enge Kontaktpersonen in der Familie prophylaktisch
mitzubehandeln.
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| Läusejagd
- Gerhard ter Borch 1617 - 1681 |
Im Fall
des Besuchs einer Gemeinschaftseinrichtung für Kinder und Jugendliche
sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Durchführung der
Behandlung zu bestätigen. Ein ärztliches Attest zur Bestätigung
des Behandlungserfolges ist bei erstmaligem Befall zur Wiederzulassung
nicht erforderlich, wohl aber bei wiederholtem Kopflausbefall innerhalb
von vier Wochen.
Eltern sind gemäß § 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
verpflichtet, der Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, Mitteilung
über einen beobachteten Kopflausbefall zu machen. Es ist von besonderer
Bedeutung, dass den Eltern bewusst ist, dass das rasche Erkennen und Behandeln
eines Kopflausbefalls und die pflichtgemäße Mitteilung darüber
eine Voraussetzung für die erfolgreiche Verhütung und Bekämpfung
in der Einrichtung sind. Sie müssen auch wissen, dass ein Kind oder
Jugendlicher in der Regel bereits direkt nach der - bestätigten -
korrekten Durchführung einer Behandlung eine Gemeinschaftseinrichtung
wieder besuchen darf. Bei gut abgestimmtem Zusammenwirken von Eltern,
Einrichtung, Ärzten und Gesundheitsamt, ggf. auch dem Jugendamt,
lassen sich die Tage, an denen Kinder und Jugendliche mit einem wiederholten
Kopflausbefall vom Besuch der Schule oder Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen
sind, auf ein Minimum begrenzen.
Um richtig zu handeln, die antiparasitäre Behandlung und die begleitenden
Hygienemaßnahmen sachgerecht durchzuführen, sollten sich die
Eltern oder betroffene Personen gegebenenfalls beraten und helfen lassen
(durch sachkundiges Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Ärzte
oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesundheitsämter).
Aufgaben in Gemeinschaftseinrichtungen: Festgestellter Kopflausbefall
schließt eine Betreuung oder eine Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung,
bei der Kontakt zu den Betreuten besteht, bis zur Behandlung aus (§
34 Abs. 1 IfSG).
Wenn der Kopflausbefall während des Aufenthalts in einer Kindereinrichtung
oder Schule festgestellt wird und das Kind nicht anderweitig betreut werden
kann, kann dem Verbleiben in der Einrichtung bis zum Ende des regulären
Aufenthalts zugestimmt werden, wenn enge Kontakte in den folgenden Stunden
vermieden werden können.
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| Kopfläuse
(Foto: bgw-online.de) |
Es hat
sich bewährt, dass seitens einer Gemeinschaftseinrichtung, in der
Kopflausbefall festgestellt wurde, die Eltern der gleichen Gruppe oder
Klasse - selbstverständlich anonym - über diese Feststellung
unterrichtet werden. In einer betroffenen Einrichtung sollten organisatorische
Vorbereitungen getroffen werden, um in der betroffenen Gruppe oder Klasse
den Rücklauf der elterlichen Bestätigung der Untersuchung zu
registrieren. Kinder, die zu Hause nicht untersucht wurden, sollten mit
Einverständnis der Eltern in den folgenden 3 - 4 Tagen durch sachkundiges
Personal (oder Kräfte des Gesundheitsamtes) in der Einrichtung untersucht
werden. Es können auch Kontrolluntersuchungen innerhalb der gesamten
Gruppe sinnvoll sein.
Aufgaben des Gesundheitsamtes: Das durch die Meldepflicht der Einrichtung
informierte Gesundheitsamt kann sowohl gegenüber betroffenen Einrichtungen
als auch besorgten Bürgern beratend und unterstützend tätig
werden und insbesondere geeignetes Informationsmaterial bereitstellen.
Im Falle des gehäuften Auftretens von Kopflausbefall in einer Gemeinschaftseinrichtung
ordnet das Gesundheitsamt die zur Verhinderung der weiteren Verbreitung
notwendigen Maßnahmen an.
Zu Hygienemaßnahmen und antiparasitären Maßnahmen zur
Reinigung und Entwesung von Gebrauchsgegenständen, Wäsche und
Einrichtung:
Obwohl die Gefahr, dass Läuse abseits vom Wirt existieren und lebensfähig
bzw. übertragbar bleiben, als gering einzuschätzen ist, werden
einige Hygienemaßnahmen im Umfeld eines festgestellten Befalls für
sinnvoll gehalten. Diese Empfehlungen umfassen:
eine gründliche Reinigung von Kämmen,
Haar- und Kleiderbürsten,
das Wechseln von Handtüchern, Leib-
und Bettwäsche und Waschen bei mindestens
60 °C,
die Reinigung von Wohn- und Schlafräumen
(Bodenbelag, Teppiche, Polstermöbel) mit einem Staubsauger,
eine antiparasitäre Behandlung der Oberbekleidung
(einschließlich Kopfbedeckungen und Schals) durch eines der folgenden
Verfahren:
Einsprühen mit einem dafür geeigneten
Präparat (z. B. mit Jacutin N, vor Wiederbenutzung reinigen),
Lagerung in einem gut schließbaren
Plastikbeutel für zwei Wochen (dadurch werden die Läuse abgetötet
und die später noch schlüpfenden Larven ausgehungert),
die Anwendung warmer trockener Luft (mindestens
45 °C für 60 Minuten) oder das Einbringen in Kälteboxen
bei - 10 °C bis - 15 °C über einen Tag (geeignet für
Kleidungsstücke, Perücken oder Gegenstände),
Entwesung durch Fachkräfte.
3. Maßnahmen bei Ausbrüchen
Gehäuftes Auftreten von Kopflausbefall in einer Gemeinschafseinrichtung
erfordert prinzipiell die gleichen Maßnahmen wie ein einzelner Fall,
jedoch in größerem Umfang und mit besonders zuverlässigen
Kontrollmechanismen. Alle Eltern oder Angehörige sollten informiert
werden. Das Gesundheitsamt legt in Abhängigkeit von der Situation
die notwendigen Maßnahmen fest und unterstützt die Einrichtung
ggf. bei deren Durchführung. In Kindereinrichtungen oder Schulen
können zusätzlich zur Ausgabe von Informationsmaterial Elternabende
mit dazu beitragen, die Mitwirkung vieler Eltern in kurzer Zeit zu gewährleisten.
Wenn nach § 17 Abs. 2 IfSG behördlich eine Entwesung für
erforderlich gehalten wird (z. B. Schulen und Kindergärten), sollten
Fachkräfte damit beauftragt werden.
Meldepflicht
Es besteht keine Meldepflicht gemäß § 6 oder 7 des IfSG,
aber eine Unterrichtungspflicht der Leiterinnen und Leiter der in §
33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
gegenüber dem Gesundheitsamt. Sie sind nach § 34 Abs. 6 IfSG
verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich über
einen festgestellten Kopflausbefall zu benachrichtigen und personenbezogene
Angaben zu machen.
Epid. Bulletin, Robert Koch-Institut Nr. 47/2003
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt
02/2004
S.42 - 46
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