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Medizin & Wissenschaft

Zwei Ärzte zu hohen Unterhaltszahlungen verurteilt
Tod eines Tropenreisenden

Dorthe Kieckbusch

Reisen in ferne Länder sind heute billig, und immer mehr Leute nutzen die günstige Gelegenheit, die Tropen live zu erleben. Dabei werden die Gesundheitsrisiken einer solchen Fernreise manchmal unterschätzt. Zum Alltag eines Hausarztes gehört die Beratung über Gesundheitsgefahren, Impfungen und vorbeugende Maßnahmen vor der Fernreise. Dabei können Fehler unterlaufen, die wie in einem kürzlich geschlossenen Vergleich zu hohen Unterhaltszahlungen verpflichten. Der Fall wirft ein Licht auf die hohen Sorgfaltsanforderungen bei der Beratung von Tropenreisenden.
Stefan F. freute sich auf seinen Urlaub - in diesem Jahr plante er mit seiner Familie über Weih-
nachten eine Reise nach Kenia. Anfang Januar, knapp zehn Tage nachdem er aus Kenia zurück war, starb Stefan F. in einem Hamburger Krankenhaus. Ein Rechtsstreit folgte. Die Familie verklagte Hausarzt und behandelnden Arzt im Notfalldienst und bekam vor dem Landgericht Recht. Die beiden Ärzte, die Stefan F. konsultiert hatte, hätten ihn nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt. Die Mediziner legten Berufung ein. Aber auch die zweite Instanz, das Oberlandesgericht, kam zu keiner anderen Einschätzung und bestätigte das Urteil. In einem Vergleich einigten sich die Ärzte mit den Hinterbliebenen. Sie zahlen für entstandene und zukünftig entstehende Unterhaltsschäden durch den Tod des Familienvaters rund 286 000 Euro an die Hinterbliebenen.

Der Hausarzt


Unbedarft war Stefan F. nicht in die Tropen geflogen. Er vereinbarte mehrere Wochen vor Antritt der Reise einen Termin mit seinem Hausarzt zu dem Zweck, sich reisemedizinisch beraten zu lassen. Wenngleich das Gerichtsverfahren den Verlauf des Gesprächs zwischen Arzt und Patient nicht zweifelsfrei rekonstruieren konnte, kamen die Richter zu der Ansicht, dass eine Äußerung des Arztes Stefan F. dazu veranlasst habe, keine Malariaprophylaxe zu treffen. „Ich für mich würde eine Prophylaxe ablehnen“, soll der Hausarzt gesagt haben. Ein Arzt müsse damit rechnen, so einer der Gutachter, dass eine solch persönliche Äußerung von Rat suchenden Patienten meist suggestiv verstanden würde. Die Wichtigkeit der Vorbeugung gegen Malaria sowie die Risiken, denen der Patient durch den Verzicht auf die Medikamente ausgesetzt ist, seien im Gespräch nicht deutlich geworden, was dazu geführt habe, dass sich Stefan F. gegen eine Prophylaxe entschieden habe.
Das allein war aber nicht ausschlaggebend für die Verurteilung. Ein weiterer Gutachter in diesem Prozess stellte klar, dass der Arzt die ablehnende Haltung des Patienten gegenüber einer Malariaprophylaxe in den Patientenunterlagen hätte festhalten müssen. Da ein solcher Hinweis nicht dokumentiert wurde, folgert er, müsse davon ausgegangen werden, dass in diesem Fall nicht hinreichend beraten wurde. Beide Sachverständige verwiesen darauf, dass eine medikamentöse Malariaprophylaxe bei Reisen in Malariagebiete unerlässlich sei, wie sie in Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit oder der WHO festgehalten sind. Angesichts dieser Empfehlungen sei eine generelle Ablehnung der Prophylaxe „unhaltbar, falsch und lebensgefährlich“, meinten die Gutachter.

Der Notarzt


Der andere in diesem Verfahren verurteilte Arzt, ein Internist, war im Notdienst, als er zu Stefan F. gerufen wurde. Am Notfalltelefon hatte die Ehefrau von Stefan F. erzählt, dass ihre Familie erst seit drei Tagen aus Kenia zurück sei und ihr Mann nun unter Fieber und rasenden Kopf- und Gliederschmerzen leide. Als der Arzt eintraf, erzählte sie ihm dasselbe. Er stellte die Diagnose Zephalgie und fieberhafter Infekt, verschrieb Novalgin. Sie sprachen über eine mögliche Malariaerkrankung, die Stefan F. aber ausschloss, da die Familie Malaria gefährdete Gebiete nicht bereist hätte.
Der Internist, meinten die Gutachter, hätte dem Verdacht auf Malaria trotzdem nachgehen und sofort eine Blutuntersuchung veranlassen müssen. Da er dies unterließ und der Patient bei ordnungsgemäßer Behandlung überlebt hätte, stellten die Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler fest. Der Notarzt hätte sich mit der Äußerung des Patienten nicht zufrieden geben dürfen, sondern auf weitere Abklärung drängen müssen, insbesondere da die Symptome durchaus eine Malariaerkrankung nahe gelegt hätten, so die Sachverständigen. Auch könne der Einwand, dass sich der Notarzt auf eine eingehende Beratung des Patienten vor der Reise verlassen habe, nicht gelten, da er weder mit dem Patienten noch seiner Ehefrau über die Beratung gesprochen habe.
Nachdem ein Internist bei einer Magenspiegelung Blutungen festgestellt hatte, veranlasste der Hausarzt die Einweisung ins Krankenhaus mit Verdacht auf Hepatitis. Dort stellte man die Diagnose Malaria tropica, konnte aber nicht mehr helfen, Stefan F. starb zwei Tage später.

Dorthe Kieckbusch,
Ärztekammer Hamburg,
Humboldtstr. 56, 22083 Hamburg

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 1 / 2003

S. 76 / 77