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Zwei
Ärzte zu hohen Unterhaltszahlungen verurteilt
Tod eines Tropenreisenden
Dorthe Kieckbusch
Reisen in ferne Länder
sind heute billig, und immer mehr Leute nutzen die günstige Gelegenheit,
die Tropen live zu erleben. Dabei werden die Gesundheitsrisiken einer
solchen Fernreise manchmal unterschätzt. Zum Alltag eines Hausarztes
gehört die Beratung über Gesundheitsgefahren, Impfungen und
vorbeugende Maßnahmen vor der Fernreise. Dabei können Fehler
unterlaufen, die wie in einem kürzlich geschlossenen Vergleich zu
hohen Unterhaltszahlungen verpflichten. Der Fall wirft ein Licht auf die
hohen Sorgfaltsanforderungen bei der Beratung von Tropenreisenden.
Stefan F. freute sich auf seinen Urlaub - in diesem Jahr plante er mit
seiner Familie über Weih-
nachten eine Reise nach Kenia. Anfang Januar, knapp zehn Tage nachdem
er aus Kenia zurück war, starb Stefan F. in einem Hamburger Krankenhaus.
Ein Rechtsstreit folgte. Die Familie verklagte Hausarzt und behandelnden
Arzt im Notfalldienst und bekam vor dem Landgericht Recht. Die beiden
Ärzte, die Stefan F. konsultiert hatte, hätten ihn nicht nach
den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt. Die Mediziner legten Berufung
ein. Aber auch die zweite Instanz, das Oberlandesgericht, kam zu keiner
anderen Einschätzung und bestätigte das Urteil. In einem Vergleich
einigten sich die Ärzte mit den Hinterbliebenen. Sie zahlen für
entstandene und zukünftig entstehende Unterhaltsschäden durch
den Tod des Familienvaters rund 286 000 Euro an die Hinterbliebenen.
Der Hausarzt
Unbedarft war Stefan F. nicht in die Tropen geflogen. Er vereinbarte mehrere
Wochen vor Antritt der Reise einen Termin mit seinem Hausarzt zu dem Zweck,
sich reisemedizinisch beraten zu lassen. Wenngleich das Gerichtsverfahren
den Verlauf des Gesprächs zwischen Arzt und Patient nicht zweifelsfrei
rekonstruieren konnte, kamen die Richter zu der Ansicht, dass eine Äußerung
des Arztes Stefan F. dazu veranlasst habe, keine Malariaprophylaxe zu
treffen. Ich für mich würde eine Prophylaxe ablehnen,
soll der Hausarzt gesagt haben. Ein Arzt müsse damit rechnen, so
einer der Gutachter, dass eine solch persönliche Äußerung
von Rat suchenden Patienten meist suggestiv verstanden würde. Die
Wichtigkeit der Vorbeugung gegen Malaria sowie die Risiken, denen der
Patient durch den Verzicht auf die Medikamente ausgesetzt ist, seien im
Gespräch nicht deutlich geworden, was dazu geführt habe, dass
sich Stefan F. gegen eine Prophylaxe entschieden habe.
Das allein war aber nicht ausschlaggebend für die Verurteilung. Ein
weiterer Gutachter in diesem Prozess stellte klar, dass der Arzt die ablehnende
Haltung des Patienten gegenüber einer Malariaprophylaxe in den Patientenunterlagen
hätte festhalten müssen. Da ein solcher Hinweis nicht dokumentiert
wurde, folgert er, müsse davon ausgegangen werden, dass in diesem
Fall nicht hinreichend beraten wurde. Beide Sachverständige verwiesen
darauf, dass eine medikamentöse Malariaprophylaxe bei Reisen in Malariagebiete
unerlässlich sei, wie sie in Richtlinien der Deutschen Gesellschaft
für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit oder der WHO festgehalten
sind. Angesichts dieser Empfehlungen sei eine generelle Ablehnung der
Prophylaxe unhaltbar, falsch und lebensgefährlich, meinten
die Gutachter.
Der Notarzt
Der andere in diesem Verfahren verurteilte Arzt, ein Internist, war im
Notdienst, als er zu Stefan F. gerufen wurde. Am Notfalltelefon hatte
die Ehefrau von Stefan F. erzählt, dass ihre Familie erst seit drei
Tagen aus Kenia zurück sei und ihr Mann nun unter Fieber und rasenden
Kopf- und Gliederschmerzen leide. Als der Arzt eintraf, erzählte
sie ihm dasselbe. Er stellte die Diagnose Zephalgie und fieberhafter Infekt,
verschrieb Novalgin. Sie sprachen über eine mögliche Malariaerkrankung,
die Stefan F. aber ausschloss, da die Familie Malaria gefährdete
Gebiete nicht bereist hätte.
Der Internist, meinten die Gutachter, hätte dem Verdacht auf Malaria
trotzdem nachgehen und sofort eine Blutuntersuchung veranlassen müssen.
Da er dies unterließ und der Patient bei ordnungsgemäßer
Behandlung überlebt hätte, stellten die Sachverständigen
einen groben Behandlungsfehler fest. Der Notarzt hätte sich mit der
Äußerung des Patienten nicht zufrieden geben dürfen, sondern
auf weitere Abklärung drängen müssen, insbesondere da die
Symptome durchaus eine Malariaerkrankung nahe gelegt hätten, so die
Sachverständigen. Auch könne der Einwand, dass sich der Notarzt
auf eine eingehende Beratung des Patienten vor der Reise verlassen habe,
nicht gelten, da er weder mit dem Patienten noch seiner Ehefrau über
die Beratung gesprochen habe.
Nachdem ein Internist bei einer Magenspiegelung Blutungen festgestellt
hatte, veranlasste der Hausarzt die Einweisung ins Krankenhaus mit Verdacht
auf Hepatitis. Dort stellte man die Diagnose Malaria tropica, konnte aber
nicht mehr helfen, Stefan F. starb zwei Tage später.
Dorthe
Kieckbusch,
Ärztekammer Hamburg,
Humboldtstr. 56, 22083 Hamburg
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt
1 / 2003
S. 76 / 77
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