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Kammer-Info aktuell 12 / 2001
Ultraschalluntersuchungen - Definition „Organ“

Bei der Liquidation von Sonographie-Leistungen nach den Nrn. 410 und 420 aus Abschnitt C der Gebührenordnung für Ärzte kommt es häufig zu Nachfragen im Zusammenhang mit dem Begriff „Organ“.
Nach den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C gelten als Organ neben den anatomisch definierten Organen im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion.
Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden.
Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.
Paarige Organe (z. B. Augen, Nieren, Hoden) gelten als zwei jeweils eigenständige Organe. Dies trifft aber z. B. nicht auf die beiden Schilddrüsenlappen zu, die - ebenso wie etwa die vier Leberlappen - in anatomischer Hinsicht als ein Organ aufzufassen sind.
Das erste untersuchte Organ ist mit der GOÄ-Nr. 410 unter Benennung des untersuchten Organs zu berechnen, weitere untersuchte Organe sind jeweils mit GOÄ-Nr. 420 abzurechnen. Die weiteren untersuchten Organe sind ebenfalls in der Rechnung anzugeben. Die Leistung nach GOÄ-Nr. 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden, es kann also nur die Untersuchung von weiteren drei Organen liquidiert werden. (RM)

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 12/ 2001

S. 59 / 60