|
Kammer-Info
aktuell 12 / 2001
|
|
| Umsatzsteuerpflicht
für ärztliche Leistungen Bereits in Heft 4, 6 und 8 des SHÄ hatte die Ärztekammer Schleswig-Holstein über die Einführung der Umsatzsteuerpflicht für bestimmte ärztliche Gutachten berichtet. Nach Klärung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilte uns die Bundesärztekammer Folgendes mit: Die Umsatzsteuerpflicht für Gutachten in Rehabilitations- und Rentenverfahren wurde bestätigt. Danach sind gutachterliche Tätigkeiten zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, da in diesen Fällen eine medizinische Betreuung im Vordergrund steht. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ändert sich auch dann nicht, wenn der Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist und eine dauerhafte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist. Gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens werden als nicht mehr umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG angesehen, da hier der Rentenantrag, nicht die medizinische Betreuung, Anlass für das ärztliche Tätigwerden sei. Leistungen von Betriebsärzten, einschließlich betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchungen, sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Diese Hinweise sind auch im Internet eingestellt und über die Adresse der Bundesärztekammer, www. baek.de, abrufbar. (Hüb) |
Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 12/ 2001 S. 59 |