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Ärztekammer

Satzung zur Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung der
Ärztekammer Schleswig-Holstein
vom 6. Juni 2001


Aufgrund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Ziffer 2 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl Schl.-H. S. 652),wird nach Beschlussfassung in der Sitzung der Kammerversammlung am 28. März 2001 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung für die Versorgungseinrichung der Ärztekammer Schleswig-Holstein erlassen:

Artikel 1

Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 29. November 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. Januar 2000, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 wird der Begriff „Versorgungsaus-
    schuss“ ersetzt durch den Begriff „Aufsichtsrat“.
    b) In Abs. 3 wird der Begriff „Versorgungsaus-
    schuss“ ersetzt durch den Begriff „Aufsichtsrat“.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 wird der Begriff „Versorgungsaus-
    schuss“ ersetzt durch den Begriff „Aufsichtsrat“.
    b) In Abs. 2 wird der Begriff „Versorgungsaus- schuss“ ersetzt durch den Begriff „Aufsichtsrat“.
    c) Abs. 2 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
    d) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    „(3) Die Wahl der Mitglieder erfolgt geheim.
    Gewählt ist das Mitglied, welches die einfache
    Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
    vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
    das Los.“
    e) In Abs. 4. wird der Begriff „Versorgungsaus-
    schuss“ ersetzt durch den Begriff „Aufsichtsrat“.
    f) In Abs. 5 wird der Begriff „Versorgungsaus-
    schuss“ ersetzt durch den Begriff „Aufsichtsrat“.
    g) Als Abs. 6 wird angefügt:
    „(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates führen
    nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis
    zur Übernahme durch die neugewählten Mit-
    glieder weiter.“
  3. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
    § 5
    Aufgaben des Aufsichtsrates

    Der Aufsichtsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung von allgemeiner Bedeutung. Aufgaben des Aufsichtsrates sind insbesondere:
    a) die Entlastung des Verwaltungsrates,
    b) die Bestätigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,
    c) die Aufstellung der Grundsätze der Anlagepolitik,
    d) die Änderungen der Leistungsbeiträge gemäß
    § 27 Abs. 6 und der Höhe der Versorgungsab-
    gabe gemäß § 30 Abs. 9 sowie über die Ge-
    winnbeteiligung in der freiwilligen Höherversi-
    cherung gemäß § 31,
    e) die Unterbreitung von Vorschlägen zur Ände-
    rung der Satzung.
  4. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 wird der Begriff „Versorgungsaus-
    schuss“ durch „Aufsichtsrat“ ersetzt.
    b) In Abs. 4 wird der Begriff „Versorgungsaus-
    schuss“ durch „Aufsichtsrat“ ersetzt.
    c) Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:
    „(6) Der Vorsitzende und der stellvertretende
    Vorsitzende des Verwaltungsrates, der Präsident,
    der Vizepräsident der Ärztekammer sowie die
    Geschäftsführer der Ärztekammer sind berech-
    tigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates bera-
    tend teilzunehmen.“
  5. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Die Bezeichnung „Versorgungsausschuss“
    wird durch „Aufsichtsrat“ ersetzt.
    bb) Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
    b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    aa) Die Bezeichnung „Versorgungsausschuss“
    wird durch „Aufsichtsrat“ ersetzt.
    bb) Das Wort „oder“ wird durch das Wort
    „und“ ersetzt.
    c) Als Abs. 5 wird angefügt:
    „(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates füh- ren nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gewählten Mitglieder weiter.“
  6. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) § 8 erhält in den Absätzen 1 und 2 folgende
    Fassung:
    § 8
    Aufgaben des Verwaltungsrates

    (1) Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte und bedient sich dabei einer hauptamtlichen Ge- schäftsführung.
    (2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ange- legenheiten der Versorgungseinrichtung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Auf- gaben des Verwaltungsrates sind insbesondere:
    a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die
    Billigung des Lageberichtes; hierbei ist er zur
    Vorlage innerhalb von 7 Monaten nach Be-
    endigung des vorangegangenen Geschäftsjahres
    verpflichtet;
    b) Die Bestellung der Wirtschaftsprüfung für den
    Jahresabschluss auf Vorschlag des Aufsichtsrates;
    c) Die Bestellung des Versicherungsmathemati-
    kers und die Inauftraggabe eines versicherungs-
    mathematischen Gutachtens auf Vorschlag des
    Aufsichtsrates;
    d) Gegenseitigkeitsabkommen mit anderen be-
    rufsständischen Versorgungseinrichtungen;
    e) Mitgliedschaftsverhältnisse gemäß § 15.
    b) Als Abs. 5 wird angefügt:
    „(5) Der Verwaltungsrat kann sich eine Ge-
    schäftsordnung geben.“
  7. § 10 wird wie folgt geändert:
    Die Bezeichnung „Versorgungsausschuss“ wird
    durch „Aufsichtsrat“ ersetzt.
  8. § 11 wird wie folgt geändert:
    In Abs. 2 wird die Bezeichnung „Versorgungsaus-
    schuss“ durch „Aufsichtsrat“ ersetzt.
  9. § 12 wird wie folgt geändert:
    In Abs. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“ durch die
    Angabe „§ 5“ ersetzt.
  10. § 13 wird wie folgt neu gefasst:
    § 13
    Bekanntmachungen

    Die Bekanntmachungen der Versorgungseinrich- tung erfolgen im Amtlichen Anzeiger und im Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt.
  11. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Abs.1 Satz 1 wird ein Zeilenumbruch eingefügt.
    b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    aa) Der Buchstabe b) (alt) entfällt.
    bb) Der Buchstabe c) (alt) wird als neuer Buchstabe b) wie folgt gefasst:
    „b) Ärzte, die als niedergelassene Ärzte oder angestellte Ärzte in Schleswig-Holstein berufs- tätig werden, wenn sie das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben.“
  12. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Buchstabe a) 2. Halbsatz wird die For-
    mulierung:
    „wenn nicht die zu erwartenden Leistun-
    gen nicht wesentlich geringer als die Leis-
    tungen der Versorgungseinrichtung sind“
    ersetzt durch
    „sofern die Versorgungsansprüche der Art
    und Weise nach mit den Leistungen der
    Versorgungseinrichtung vergleichbar sind.“
    bb) Buchstabe c) wird ersatzlos gestrichen.
    cc) Buchstabe d) wird zu Buchstabe c)
    dd) Buchstabe e) wird zu Buchstabe d)
    b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    aa) Buchstabe b) wird ersatzlos gestrichen.
    bb) Die Bezeichnung „a)“ entfällt.
    c) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3 a“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.
  13. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Satz 2 wird zu einem eigenständigen Abs. 2.
    bb) Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.
    b) Abs. 2 wird zu Abs. 3.
    c) In Abs. 3 wird als Satz 2 eingefügt:
    „Ausgenommen von dieser Regelung sind Bürger der EU und des EWR.“
  14. § 19 wird wie folgt geändert:
    In Abs. 3 wird in Satz 2 die Angabe „§ 54 Abs. 3 Ziff. 1 SGB I“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 4 SGB I“ ersetzt.
  15. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
    „(1) Einen bedingungslosen Anspruch auf das Ruhegeld haben Mitglieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres.“
    b) Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen
    c) Abs. 3 wird als neuer Abs. 2 wie folgt neu ge-
    fasst:
    „(2) Von der Versorgungsabgabe sind alle Mit-
    glieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres befreit.“
    d) Abs. 4 wird zu Abs. 3.
    e) Abs. 5 wird zu Abs. 4.
  16. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 4 wird der Begriff „Leitende Kranken-
    hausärzte“ ersatzlos gestrichen.
    b) Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
    „(5) Die Berufsunfähigkeit wird durch den Verwaltungsrat festgestellt. Hierbei ist auf die gesamte zur Mitgliedschaft verpflichtende Tätigkeit, zu der die ärztliche Berufsausbildung mitbefähigt, abzustellen. Zur Entscheidung über die Berufsunfähigkeit ist mit dem einzurei- chenden Antrag ein ausreichend begründetes ärztliches Attest vorzulegen. Zur Ergänzung kann von dem Verwaltungsrat ein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Auf Antrag des Verwaltungsrates oder des Mitgliedes benennt die Ärztekammer einen weiteren Gutachter. Die Gutachter dürfen mit dem Rentenantragsteller nicht verwandt oder verschwägert sein. Die Kosten für den weiteren Gutachter trägt der jeweilige Antragsteller.“
    d) In Abs. 6 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:
    „Das Recht der gesetzlichen Rentenversiche-
    rung und Unfallversicherung, das Beamten- und Schwerbehindertenrecht hat für die Be-
    urteilung einer Berufsunfähigkeit keine binden- de Wirkung.“
    e) Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:
    „(7) Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf das Ruhegeld. Der Anspruch auf das Ruhegeld bei Berufsunfähig-
    keit ist ausgeschlossen, wenn Berufsunfähigkeit nach dem Zeitpunkt des Bezuges von vorgezo- genem Ruhegeld bei Alter eintritt.
  17. § 22 wird wie folgt geändert:
    Abs. 2 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
  18. § 24 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
    „Als Waisen gelten eheliche Kinder, für ehe- lich erklärte Kinder und an Kindes statt ange- nommene Kinder, falls die Willenserklärung darüber mindestens drei Jahre vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder des Todes erfolgt war; ferner nichteheliche Kinder eines Mitgliedes, (...)„
    b) Satz 2 wird am Ende ergänzt durch die Worte:
    „solange dieser Zustand anhält.“
    c) Satz 3 (alt) entfällt.
    d) Als Satz 3 und 4 werden angefügt:
    „Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivi- len Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Waisenrente für den entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchs- tens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Voll- endung des 27. Lebensjahres einer dieser Dienste geleistet worden ist.
    Die Waisenrente entfällt, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet und die Bezüge aus diesem Ausbildungsverhältnis die im Bundes- kindergeldgesetz (BKGG) genannte Grenze überschreiten.“
  19. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 2 wird in Satz 4 der erste Halbsatz wie folgt neu gefasst:
    „Wurden in den ersten drei Berufsjahren Ver- sorgungsabgaben nach § 30 Abs. 2 Halbsatz 1 entrichtet, (...)“
    b) In Abs. 3 wird hinter Satz 4 eine Leerzeile ein- gefügt.
    c) Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.
    d) Abs. 5 wird zu Abs. 4.
    e) Abs. 6 wird zu Abs. 5.
    f) Abs. 7 wird zu Abs. 6.
    g) Abs. 8 wird zu Abs. 7.
  20. § 30 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
    aa) Hinter Satz 1 wird eine Leerzeile eingefügt.
    bb) Hinter Satz 2 wird eine Leerzeile eingefügt.
    cc) In Satz 3 wird der Quotient 3/10 durch den Quotienten 5/10 ersetzt.
    b) Abs. 7 wird ersatzlos gestrichen.
    c) Abs. 8 wird wie folgt geändert:
    aa) Abs. 8 wird zu Abs. 7.
    bb) Hinter Satz 3 wird ein Zeilenumbruch ein- gefügt.
    cc) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „Der Verwaltungsrat kann bei niedergelas-
    senen Mitgliedern auf Antrag einen Teil
    der Versorgungsabgabe erlassen: Soweit
    die Versorgungsabgabe 15 % der Einkünfte
    aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne von § 2
    Abs. 2 Nr. 1 EStG übersteigt, so sind min-
    destens 5/10 der allgemeinen Versorgungs-
    abgabe zu entrichten, übersteigt die Ver-
    sorgungsabgabe 30 % der genannten Ein-
    künfte sind mindestens ¼ der allgemeinen
    Versorgungsabgabe zu entrichten.“
    d) Abs. 9 wird wie folgt geändert:
    aa) Abs. 9 wird zu Abs. 8.
    bb) Der Begriff „Versorgungsausschuss“ wird ersetzt durch „Aufsichtsrat“.
    e) Abs. 10 wird zu Abs. 9.
    f) Abs. 11 wird zu Abs. 10.
  21. § 31 wird um folgenden Abs. 6 ergänzt:
    „(6) Für den Fall, dass eine Zahlung von Versor-
    gungsabgaben gemäß § 30 Abs. 6 Satz 3 für Zeiten nach dem 31.12.1994 mit einer Nachver-
    sicherung gemäß § 17 zusammentrifft und die Versorgungsabgaben derselben Versicherungszeit insgesamt die Allgemeine Versorgungsabgabe nach § 30 Abs. 1 übersteigt, gilt der übersteigen- de Teil der Versorgungsabgabe als zusätzliche Versorgungsabgabe im Sinne der Freiwilligen Höherversicherung. Der Zahlungszeitpunkt der gemäß § 30 Abs. 6 Satz 3 gezahlten Versorgungs- abgaben ist für die Leistungsbegründung maßge- bend.“
  22. § 32 wird ersatzlos gestrichen.
  23. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) § 33 wird zu § 32.
    b) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „(2) Endet die Mitgliedschaft, wird eine bei- tragsfreie Mitgliedschaft oder eine Leistung gemäß § 19 Abs. 1 a) oder b) begründet, so ist die Versorgungsabgabe noch für den Monat zu entrichten, in dem das Ereignis eingetreten ist, welches das Ende der Mitgliedschaft oder die Begründung der beitragsfreien Mitgliedschaft oder der Leistung gemäß § 19 Abs. 1 a) oder b) bewirkt hat.“
    c) Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
    d) Abs. 4 wird zu Abs. 3.
    e) Abs. 5 wird zu Abs. 4 .
    f) In Abs. 4 (neu) wird der Begriff „Kassenärzte“ durch den Begriff „Vertragsärzte“ ersetzt.
    g) Abs. 6 wird zu Abs. 5.
    h) Abs. 7 wird zu Abs. 6 und wie folgt neu gefasst:
    „(6) Die Versorgungsabgabe gilt nur dann als geleistet, wenn sie auf einem Konto der Ver-
    sorgungseinrichtung eingegangen ist.“
  24. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) § 34 wird zu § 33.
    b) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Bei Zahlungsverzug (§ 284 II BGB) wer- den auf die rückständigen Beiträge Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszins erhoben; es wird mindestens ein Säumniszu- schlag von DM 20,00/EUR 11,00 erhoben.“
  25. § 35 wird zu § 34.
  26. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) § 36 wird zu § 35.
    b) In Abs. 2 wird die Formlierung „in Abständen von höchstens 3 Jahren“ durch den Begriff „jährlich“ ersetzt.
    c) Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
  27. § 37, § 38, § 39, § 40 werden ersatzlos gestrichen.
  28. § 41 wird zu § 36.
  29. § 42 wird zu § 37.
  30. §38 (neu) erhält folgende Fassung:
    § 38
    Sprachliche Gleichstellung

    Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich auch auf die weibliche Form.
  31. § 43 wird zu § 39.
  32. Anlage I wird wie folgt geändert:
    a) In Ziffer II Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 7“ ersetzt.
    b) In Ziffer III Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 7“ ersetzt.
  33. Anlage II Ziffer II wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe„§ 20 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel II

Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.

Bad Segeberg, 28. März 2001

Ärztekammer Schleswig-Holstein
Dr. med. E. Weisner

Dr. med. E. Weisner
Präsident
Dr. med. Dr. jur. M. Steen
Vorstandsmitglied

 

Genehmigt gemäß § 21 Abs. 2 des Heilberufegesetzes.
Kiel, 5. April 2001

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Riehl

Ausgefertigt:
Bad Segeberg, 6. Juni 2001

Ärztekammer Schleswig-Holstein

Dr. med. E. Weisner
Präsident
Dr. med. Dr. jur. M. Steen
Vorstandsmitglied

 

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 11/ 2001

S. 73 - 76