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Satzung zur Änderung
der Satzung der Versorgungseinrichtung der
Ärztekammer Schleswig-Holstein
vom 6. Juni 2001
Aufgrund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Ziffer
2 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248),
Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung
vom 24. Oktober 1996 (GVOBl Schl.-H. S. 652),wird nach Beschlussfassung
in der Sitzung der Kammerversammlung am 28. März 2001 mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde folgende Satzung für die Versorgungseinrichung
der Ärztekammer Schleswig-Holstein erlassen:
Artikel 1
Die Satzung der Versorgungseinrichtung
der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 29. November 1995, zuletzt
geändert durch Satzung vom 26. Januar 2000, wird wie folgt geändert:
- § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Begriff Versorgungsaus-
schuss ersetzt durch den Begriff Aufsichtsrat.
b) In Abs. 3 wird der Begriff Versorgungsaus-
schuss ersetzt durch den Begriff Aufsichtsrat.
- § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Begriff Versorgungsaus-
schuss ersetzt durch den Begriff Aufsichtsrat.
b) In Abs. 2 wird der Begriff Versorgungsaus- schuss ersetzt
durch den Begriff Aufsichtsrat.
c) Abs. 2 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
d) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Wahl der Mitglieder erfolgt geheim.
Gewählt ist das Mitglied, welches die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
e) In Abs. 4. wird der Begriff Versorgungsaus-
schuss ersetzt durch den Begriff Aufsichtsrat.
f) In Abs. 5 wird der Begriff Versorgungsaus-
schuss ersetzt durch den Begriff Aufsichtsrat.
g) Als Abs. 6 wird angefügt:
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates führen
nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis
zur Übernahme durch die neugewählten Mit-
glieder weiter.
-
§ 5 wird wie folgt
neu gefasst:
§ 5
Aufgaben des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat beschließt
über alle Angelegenheiten der Versorgungseinrichtung von allgemeiner
Bedeutung. Aufgaben des Aufsichtsrates sind insbesondere:
a) die Entlastung des Verwaltungsrates,
b) die Bestätigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,
c) die Aufstellung der Grundsätze der Anlagepolitik,
d) die Änderungen der Leistungsbeiträge gemäß
§ 27 Abs. 6 und der Höhe der Versorgungsab-
gabe gemäß § 30 Abs. 9 sowie über die Ge-
winnbeteiligung in der freiwilligen Höherversi-
cherung gemäß § 31,
e) die Unterbreitung von Vorschlägen zur Ände-
rung der Satzung.
- § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Begriff Versorgungsaus-
schuss durch Aufsichtsrat ersetzt.
b) In Abs. 4 wird der Begriff Versorgungsaus-
schuss durch Aufsichtsrat ersetzt.
c) Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:
(6) Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende des Verwaltungsrates, der Präsident,
der Vizepräsident der Ärztekammer sowie die
Geschäftsführer der Ärztekammer sind berech-
tigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates bera-
tend teilzunehmen.
- § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung Versorgungsausschuss
wird durch Aufsichtsrat ersetzt.
bb) Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung Versorgungsausschuss
wird durch Aufsichtsrat ersetzt.
bb) Das Wort oder wird durch das Wort
und ersetzt.
c) Als Abs. 5 wird angefügt:
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates füh- ren nach Ablauf
ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu
gewählten Mitglieder weiter.
- § 8 wird wie folgt geändert:
a) § 8 erhält in den Absätzen 1 und 2 folgende
Fassung:
§ 8
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte und bedient sich
dabei einer hauptamtlichen Ge- schäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ange- legenheiten
der Versorgungseinrichtung, soweit in dieser Satzung nichts anderes
bestimmt ist. Auf- gaben des Verwaltungsrates sind insbesondere:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Billigung des Lageberichtes; hierbei ist er zur
Vorlage innerhalb von 7 Monaten nach Be-
endigung des vorangegangenen Geschäftsjahres
verpflichtet;
b) Die Bestellung der Wirtschaftsprüfung für den
Jahresabschluss auf Vorschlag des Aufsichtsrates;
c) Die Bestellung des Versicherungsmathemati-
kers und die Inauftraggabe eines versicherungs-
mathematischen Gutachtens auf Vorschlag des
Aufsichtsrates;
d) Gegenseitigkeitsabkommen mit anderen be-
rufsständischen Versorgungseinrichtungen;
e) Mitgliedschaftsverhältnisse gemäß § 15.
b) Als Abs. 5 wird angefügt:
(5) Der Verwaltungsrat kann sich eine Ge-
schäftsordnung geben.
- § 10 wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung Versorgungsausschuss wird
durch Aufsichtsrat ersetzt.
- § 11 wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 wird die Bezeichnung Versorgungsaus-
schuss durch Aufsichtsrat ersetzt.
- § 12 wird wie folgt geändert:
In Abs. 2 wird die Angabe § 5 Abs. 3 durch die
Angabe § 5 ersetzt.
- § 13 wird wie folgt neu gefasst:
§ 13
Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Versorgungseinrich- tung erfolgen im Amtlichen
Anzeiger und im Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt.
- § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs.1 Satz 1 wird ein Zeilenumbruch eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Buchstabe b) (alt) entfällt.
bb) Der Buchstabe c) (alt) wird als neuer Buchstabe b) wie folgt gefasst:
b) Ärzte, die als niedergelassene Ärzte oder angestellte
Ärzte in Schleswig-Holstein berufs- tätig werden, wenn sie
das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben.
- § 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a) 2. Halbsatz wird die For-
mulierung:
wenn nicht die zu erwartenden Leistun-
gen nicht wesentlich geringer als die Leis-
tungen der Versorgungseinrichtung sind
ersetzt durch
sofern die Versorgungsansprüche der Art
und Weise nach mit den Leistungen der
Versorgungseinrichtung vergleichbar sind.
bb) Buchstabe c) wird ersatzlos gestrichen.
cc) Buchstabe d) wird zu Buchstabe c)
dd) Buchstabe e) wird zu Buchstabe d)
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b) wird ersatzlos gestrichen.
bb) Die Bezeichnung a) entfällt.
c) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe § 15 Abs. 3 a durch
die Angabe § 15 Abs. 3 ersetzt.
- § 16 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird zu einem eigenständigen Abs. 2.
bb) Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.
b) Abs. 2 wird zu Abs. 3.
c) In Abs. 3 wird als Satz 2 eingefügt:
Ausgenommen von dieser Regelung sind Bürger der EU und des
EWR.
- § 19 wird wie folgt geändert:
In Abs. 3 wird in Satz 2 die Angabe § 54 Abs. 3 Ziff. 1 SGB
I durch die Angabe § 54 Abs. 4 SGB I ersetzt.
- § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
(1) Einen bedingungslosen Anspruch auf das Ruhegeld haben Mitglieder
nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
b) Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen
c) Abs. 3 wird als neuer Abs. 2 wie folgt neu ge-
fasst:
(2) Von der Versorgungsabgabe sind alle Mit-
glieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres befreit.
d) Abs. 4 wird zu Abs. 3.
e) Abs. 5 wird zu Abs. 4.
- § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 wird der Begriff Leitende Kranken-
hausärzte ersatzlos gestrichen.
b) Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
(5) Die Berufsunfähigkeit wird durch den Verwaltungsrat festgestellt.
Hierbei ist auf die gesamte zur Mitgliedschaft verpflichtende Tätigkeit,
zu der die ärztliche Berufsausbildung mitbefähigt, abzustellen.
Zur Entscheidung über die Berufsunfähigkeit ist mit dem einzurei-
chenden Antrag ein ausreichend begründetes ärztliches Attest
vorzulegen. Zur Ergänzung kann von dem Verwaltungsrat ein Gutachten
in Auftrag gegeben werden. Auf Antrag des Verwaltungsrates oder des
Mitgliedes benennt die Ärztekammer einen weiteren Gutachter. Die
Gutachter dürfen mit dem Rentenantragsteller nicht verwandt oder
verschwägert sein. Die Kosten für den weiteren Gutachter trägt
der jeweilige Antragsteller.
d) In Abs. 6 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:
Das Recht der gesetzlichen Rentenversiche-
rung und Unfallversicherung, das Beamten- und Schwerbehindertenrecht
hat für die Be-
urteilung einer Berufsunfähigkeit keine binden- de Wirkung.
e) Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:
(7) Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen
Anspruch auf das Ruhegeld. Der Anspruch auf das Ruhegeld bei Berufsunfähig-
keit ist ausgeschlossen, wenn Berufsunfähigkeit nach dem Zeitpunkt
des Bezuges von vorgezo- genem Ruhegeld bei Alter eintritt.
- § 22 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
- § 24 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Als Waisen gelten eheliche Kinder, für ehe- lich erklärte
Kinder und an Kindes statt ange- nommene Kinder, falls die Willenserklärung
darüber mindestens drei Jahre vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
oder des Todes erfolgt war; ferner nichteheliche Kinder eines Mitgliedes,
(...)
b) Satz 2 wird am Ende ergänzt durch die Worte:
solange dieser Zustand anhält.
c) Satz 3 (alt) entfällt.
d) Als Satz 3 und 4 werden angefügt:
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes,
des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivi- len Bevölkerungsschutz
verzögert, so wird die Waisenrente für den entsprechenden
Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchs-
tens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Voll- endung des 27. Lebensjahres
einer dieser Dienste geleistet worden ist.
Die Waisenrente entfällt, wenn sich das Kind in der Ausbildung
befindet und die Bezüge aus diesem Ausbildungsverhältnis die
im Bundes- kindergeldgesetz (BKGG) genannte Grenze überschreiten.
- § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird in Satz 4 der erste Halbsatz wie folgt neu gefasst:
Wurden in den ersten drei Berufsjahren Ver- sorgungsabgaben nach
§ 30 Abs. 2 Halbsatz 1 entrichtet, (...)
b) In Abs. 3 wird hinter Satz 4 eine Leerzeile ein- gefügt.
c) Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.
d) Abs. 5 wird zu Abs. 4.
e) Abs. 6 wird zu Abs. 5.
f) Abs. 7 wird zu Abs. 6.
g) Abs. 8 wird zu Abs. 7.
- § 30 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter Satz 1 wird eine Leerzeile eingefügt.
bb) Hinter Satz 2 wird eine Leerzeile eingefügt.
cc) In Satz 3 wird der Quotient 3/10 durch den Quotienten 5/10 ersetzt.
b) Abs. 7 wird ersatzlos gestrichen.
c) Abs. 8 wird wie folgt geändert:
aa) Abs. 8 wird zu Abs. 7.
bb) Hinter Satz 3 wird ein Zeilenumbruch ein- gefügt.
cc) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
Der Verwaltungsrat kann bei niedergelas-
senen Mitgliedern auf Antrag einen Teil
der Versorgungsabgabe erlassen: Soweit
die Versorgungsabgabe 15 % der Einkünfte
aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne von § 2
Abs. 2 Nr. 1 EStG übersteigt, so sind min-
destens 5/10 der allgemeinen Versorgungs-
abgabe zu entrichten, übersteigt die Ver-
sorgungsabgabe 30 % der genannten Ein-
künfte sind mindestens ¼ der allgemeinen
Versorgungsabgabe zu entrichten.
d) Abs. 9 wird wie folgt geändert:
aa) Abs. 9 wird zu Abs. 8.
bb) Der Begriff Versorgungsausschuss wird ersetzt durch
Aufsichtsrat.
e) Abs. 10 wird zu Abs. 9.
f) Abs. 11 wird zu Abs. 10.
- § 31 wird um folgenden Abs. 6 ergänzt:
(6) Für den Fall, dass eine Zahlung von Versor-
gungsabgaben gemäß § 30 Abs. 6 Satz 3 für Zeiten
nach dem 31.12.1994 mit einer Nachver-
sicherung gemäß § 17 zusammentrifft und die Versorgungsabgaben
derselben Versicherungszeit insgesamt die Allgemeine Versorgungsabgabe
nach § 30 Abs. 1 übersteigt, gilt der übersteigen- de
Teil der Versorgungsabgabe als zusätzliche Versorgungsabgabe im
Sinne der Freiwilligen Höherversicherung. Der Zahlungszeitpunkt
der gemäß § 30 Abs. 6 Satz 3 gezahlten Versorgungs-
abgaben ist für die Leistungsbegründung maßge- bend.
- § 32 wird ersatzlos gestrichen.
- § 33 wird wie folgt geändert:
a) § 33 wird zu § 32.
b) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Endet die Mitgliedschaft, wird eine bei- tragsfreie Mitgliedschaft
oder eine Leistung gemäß § 19 Abs. 1 a) oder b) begründet,
so ist die Versorgungsabgabe noch für den Monat zu entrichten,
in dem das Ereignis eingetreten ist, welches das Ende der Mitgliedschaft
oder die Begründung der beitragsfreien Mitgliedschaft oder der
Leistung gemäß § 19 Abs. 1 a) oder b) bewirkt hat.
c) Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
d) Abs. 4 wird zu Abs. 3.
e) Abs. 5 wird zu Abs. 4 .
f) In Abs. 4 (neu) wird der Begriff Kassenärzte durch
den Begriff Vertragsärzte ersetzt.
g) Abs. 6 wird zu Abs. 5.
h) Abs. 7 wird zu Abs. 6 und wie folgt neu gefasst:
(6) Die Versorgungsabgabe gilt nur dann als geleistet, wenn sie
auf einem Konto der Ver-
sorgungseinrichtung eingegangen ist.
- § 34 wird wie folgt geändert:
a) § 34 wird zu § 33.
b) Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Bei Zahlungsverzug (§ 284 II BGB) wer- den auf die rückständigen
Beiträge Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszins
erhoben; es wird mindestens ein Säumniszu- schlag von DM 20,00/EUR
11,00 erhoben.
- § 35 wird zu § 34.
- § 36 wird wie folgt geändert:
a) § 36 wird zu § 35.
b) In Abs. 2 wird die Formlierung in Abständen von höchstens
3 Jahren durch den Begriff jährlich ersetzt.
c) Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
- § 37, § 38, § 39, §
40 werden ersatzlos gestrichen.
- § 41 wird zu § 36.
- § 42 wird zu § 37.
- §38 (neu) erhält folgende Fassung:
§ 38
Sprachliche Gleichstellung
Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich auch
auf die weibliche Form.
- § 43 wird zu § 39.
- Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer II Satz 2 wird die Angabe § 27 Abs. 8
durch die Angabe § 27 Abs. 7 ersetzt.
b) In Ziffer III Satz 3 wird die Angabe § 27 Abs. 8
durch die Angabe § 27 Abs. 7 ersetzt.
- Anlage II Ziffer II wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe§ 20 Abs. 4 durch die Angabe
§ 20 Abs. 3 ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe § 20 Abs. 5 durch die
Angabe § 20 Abs. 4 ersetzt.
Artikel II
Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein
in Kraft.
Bad Segeberg, 28. März 2001
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Dr. med. E. Weisner
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Dr. med. E. Weisner
Präsident
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Dr. med. Dr. jur.
M. Steen
Vorstandsmitglied
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Genehmigt gemäß § 21 Abs.
2 des Heilberufegesetzes.
Kiel, 5. April 2001
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Riehl
Ausgefertigt:
Bad Segeberg, 6. Juni 2001
Ärztekammer Schleswig-Holstein
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Dr. med. E. Weisner
Präsident
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Dr. med. Dr. jur.
M. Steen
Vorstandsmitglied
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 11/ 2001
S. 73 - 76
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