|
Ärztekammer
|
|
| Satzungsänderung der Versorgungseinrichtung Die auf Vorschlag der Versorgungseinrichtung von der Kammerversammlung am 28. März 2001 beschlossene Satzungsänderung wurde vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz als Rechtsaufsicht der Ärztekammer Schleswig-Holstein am 5. April 2001 genehmigt und durch den Präsidenten der Ärztekammer am 6. Juni 2001 ausgefertigt. Die Änderung der Satzung dient in erster Linie der Klärung der durch Rechtsprechung aufgeworfenen Problemstellungen sowie der Aktualisierung. Prägnant ist der Ersatz des Begriffes Versorgungsausschuss durch die Terminologie Aufsichtsrat. Dies soll insbesondere die Funktion als aufsichtsführendes Organ verdeutlichen. Zusätzlich erfolgte in den §§ 5 und 8 - wenn auch nicht abschließend - eine Katalogisierung der Verantwortlichkeiten und Aufgabenbereiche des Verwaltungs- und Aufsichtsrates. Die Neuformulierungen sind überwiegend klarstellender Natur und dienen der Beseitigung von Auslegungsschwierigkeiten, zu denen es insbesondere im Zusammenhang mit § 21 - Gewährung von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit - vermehrt gekommen ist. Die Änderungen sollen damit auch zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen. Ferner ist Gegenstand der Satzungsänderung eine weitere Beitragseinstufung für niedergelassene Mitglieder, die sich an der Höhe ihrer Einkünfte orientiert, so in § 30 Abs.7. § 30 Abs. 6 eröffnet Mitgliedern, die im Beamtenverhältnis stehen, künftig - in Anlehnung an die freiwillige Höherversicherung - die Leistung einer freiwilligen Versorgungsabgabe i. H. v. 50 % der allgemeinen Versorgungsabgabe (bisher 30 %). Darüber hinaus erfolgten Streichungen von Regelungen, die keine Relevanz mehr entfalten (z. B. §§ 20 II, 32, 37 - 40). |
Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 11/ 2001 S. 73 |