|
Kammer-Info
aktuell 11 / 2001
Allgemeine Nachrichten |
|
|
Typische Behandlungsfehler aus der Praxis
der Schlichtungsstelle der norddeutschen Ärztekammern Falldarstellung Die Eltern eines 6 ½ Jahre alten Jungen
mit einer PPP wandten sich an die Schlichtungsstelle mit der Bitte um
Klärung der Frage, ob durch Versäumnisse seitens des den Patienten
betreuenden Allgemeinarztes die Diagnose der Erkrankung nicht rechtzeitig
gestellt wurde. Sie trugen vor, dass sie den Arzt, der das Kind von Geburt
an begleitete und auch sämtliche Kinder-Vorsorgeuntersuchungen durchführte,
spätestens im Alter von 4 Jahren auf eine deutliche Schambehaarung
und ein auffälliges Längen-Wachstum hingewiesen hätten.
Mit der Erklärung, dass es sich um eine Laune der Natur
handele, sei eine weitere Klärung unterblieben. Anlässlich einer
Mutter- und Kindkur sei von den dortigen Ärzten auf eine Frühreife
des zu diesem Zeitpunkt 5 ½ Jahre alten Kindes hingewiesen und
eine endokrinologische Diagnostik empfohlen worden. Diese Information
hätten sie dem Arzt weitergegeben. Die daraufhin in der Praxis durchgeführten
Blutuntersuchungen hätten aber nur normale Werte ergeben. Es sei
zwar seitens des Arztes weitere Diagnostik empfohlen worden, ohne dass
allerdings entsprechende Schritte eingeleitet wurden. Erst bei einer Wiedervorstellung
im Alter von 6 ¼ Jahren sei schließlich auf Drängen
der Eltern eine Röntgenaufnahme der Hand zur Bestimmung der Endgröße
angefertigt worden. Dabei habe sich ein Knochenalter von 14 Jahren ergeben
und bei der weiteren endokrinologischen Diagnostik sei ein adrenogenitales
Syndrom nachgewiesen worden. Da wegen der erheblichen Verzögerung
der Diagnosestellung der Junge nur eine Endgröße von 150 cm
erreichen könne, werden Schadenersatzansprüche gestellt. Kommentar der Schlichtungsstelle Die in der Schlichtungsstelle tätigen Ärzte und Juristen folgten der Beurteilung des Gutachters und hielten demnach Schadenersatzansprüche für begründet. Über den Einzelfall hinaus beleuchtet die Kasuistik sehr deutlich das Problem mangelnder interdisziplinärer ärztlicher Zusammenarbeit, die nicht selten zu nachteiligen Folgen für die Patienten führen kann. Allgemeinärztliche Tätigkeit schließt selbstverständlich auch die Betreuung von Kindern ein. Wie die Dokumentation des hier in Anspruch genommenen Arztes erkennen ließ, hatte er seine Aufgabe bei diesem Patienten auch überwiegend kompetent erfüllt. Die recht eindeutigen Symptome einer pathologischen Entwicklungsbeschleunigung waren ihm jedoch entgangen bzw. von ihm nicht sachgerecht eingeordnet worden. Entscheidend aber war, dass auch die von anderer ärztlicher Seite gegebenen konkreten Hinweise auf eine Pubertas praecox von ihm nicht beachtet bzw. weiterverfolgt wurden. So kam es wegen mangelnder diagnostischer Sorgfalt und Nichtbeachtung gezielter Hinweise anderer Ärzte zu einer Verzögerung der Klärung des Krankheitsbildes um fast 1 ½ Jahre und einer entsprechend verspätet einsetzenden Therapie. Prof. Dr. Hans Carlo Kallfelz, Ärztliches Mitglied der Schlichtungsstelle, Berliner Allee 20, 30175 Hannover |
Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 11/ 2001 S. 63 / 64 |