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Kammer-Info aktuell 11 / 2001
Nachrichten in Kürze
Festsetzung der Höhe der Entschädigungen bei sozialgerichtlichen Gutachten

Das Sozialgericht Kiel hatte sich mit dem Antrag eines Arztes auf richterliche Festsetzung der Entschädigung seines Befundes nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu befassen. Für den von ihm erstellten Befundbericht ist nach dem Gesetz eine Entschädigung von 20 - 40 DM vorgesehen, die bei einer außergewöhnlich umfangreichen Tätigkeit bis auf 70 DM angehoben werden kann. Zur Begründung hatte der Arzt geltend gemacht, dass er die Praxis vor kurzem erst übernommen habe und daher die alten Patientenunterlagen aus einem Keller heraussuchen musste. Aufgrund der schwer lesbaren Handschrift sei ein intensives Studium notwendig gewesen, um verlässliche und relevante Daten für den Bericht zu produzieren. Auch habe ihm hierfür keine moderne Textverarbeitung zur Verfügung gestanden, insgesamt habe er weit über eine Stunde gearbeitet. Deshalb hatte er ohne nähere Begründung einen Betrag von 70 DM in Rechnung gestellt. Der Kostenbeamte des Sozialgerichts hatte den zu erstattenden Betrag auf 35,10 DM festgesetzt.
Das Gericht selbst setzt den Betrag durch Beschluss auf 55,10 DM fest. Es begründet die Erhöhung mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des ersten Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts. Danach ist eine Tätigkeit außergewöhnlich umfangreich in diesem Sinne dann, wenn sie eine entsprechende erforderliche Vorbereitungszeit erfordert. Außergewöhnlich zeitaufwendig kann ein Befundbericht unter diesem Gesichtspunkt regelmäßig erst dann werden, wenn darin fachübergreifend einer Vielzahl eigener und fremder Befunde und Behandlungen unter Auswertung von Arztbriefen eingeschlossen und ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hin anhand nur noch schwer übersehbarer Unterlagen darzustellen ist. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht bei dem vorgenannten Sachverhalt als gegeben an und hält eine Entschädigung von 55,10 DM für angemessen. (III)

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 11/ 2001

S. 60 / 61