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Kammer-Info aktuell 11 / 2001
Nachrichten in Kürze

Eintrag in Verzeichnisse

Ärzte dürfen sich gemäß den Bestimmungen in Kapitel D I Nr. 4 der Berufsordnung in die für die Öffentlichkeit bestimmten Informationsmedien eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:

a) Sie müssen allen Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,

b) die Eintragungen müssen sich grundsätzlich auf die nach Kapitel D I Nr. 2 ankündigungsfähigen Bezeichnungen beschränken.

Soll das Verzeichnis weitere Angaben enthalten, darf sich der Arzt eintragen lassen, wenn sich die Angaben im Rahmen der Bestimmungen nach Nr. 5 halten und insbesondere die Form, der Inhalt, der Umfang und die Systematik der Angaben vom Herausgeber des Verzeichnisses vor der Veröffentlichung mit der zuständigen Ärztekammer abgestimmt worden ist.
Die Ärztebuch-Verlag GmbH Leipzig hat eine solche Abstimmung mit der Ärztekammer vorgenommen. Danach hat der Verlag seine Anzeigenkampagne in Schleswig-Holstein gestartet. Es obliegt nunmehr Ihrer Entscheidung, einen Eintrag in dem Ärztebuch vornehmen zu lassen oder nicht. (Hüb)

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 11/ 2001

S. 59 / 60