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Eintrag in Verzeichnisse
Ärzte dürfen sich gemäß den Bestimmungen in Kapitel
D I Nr. 4 der Berufsordnung in die für die Öffentlichkeit bestimmten
Informationsmedien eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen
gerecht werden:
a) Sie müssen allen Ärzten, die
die Kriterien des Verzeichnisses erfüllen, zu denselben Bedingungen
gleichermaßen mit einem kostenfreien Grundeintrag offen stehen,
b) die Eintragungen müssen sich grundsätzlich auf die nach
Kapitel D I Nr. 2 ankündigungsfähigen Bezeichnungen beschränken.
Soll das Verzeichnis weitere Angaben enthalten,
darf sich der Arzt eintragen lassen, wenn sich die Angaben im Rahmen der
Bestimmungen nach Nr. 5 halten und insbesondere die Form, der Inhalt,
der Umfang und die Systematik der Angaben vom Herausgeber des Verzeichnisses
vor der Veröffentlichung mit der zuständigen Ärztekammer
abgestimmt worden ist.
Die Ärztebuch-Verlag GmbH Leipzig hat eine solche Abstimmung mit
der Ärztekammer vorgenommen. Danach hat der Verlag seine Anzeigenkampagne
in Schleswig-Holstein gestartet. Es obliegt nunmehr Ihrer Entscheidung,
einen Eintrag in dem Ärztebuch vornehmen zu lassen oder nicht. (Hüb)
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 11/ 2001
S. 59 / 60
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