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Ärztekammer

Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 2. Mai 2001

Aufgrund des § 35 Abs. 7 und § 39 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), erlässt die Ärztekammer Schleswig-Holstein nach Beschlussfassung durch die Kammerversammlung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:

Artikel 1


Die Weiterbildungsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 16. Oktober 1996 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 303, zuletzt geändert am 12.01.1999 Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 3) wird wie folgt geändert:

I.

Das Gebiet „Kinderheilkunde“ wird in „Kinder- und Jugendmedizin“ umbenannt, als Facharztbezeichnung wird „Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin“ oder „Kinder- und Jugendarzt“ festgelegt.

  1. Das Wort „Kinderheilkunde“ wird durch die Worte „Kinder- und Jugendmedizin“ ersetzt in
    - § 2 (Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche) Abs. 1 Nummer 15
    - § 3 (Fakultative Weiterbildung im Gebiet) Abs. 1, 10. Strichaufzählung
  2. In § 5 (Facharztbezeichnungen) Abs. 1 Nummer 15 werden die Worte „Facharzt für Kinderheilkunde oder Kinderarzt“ durch die Worte „Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinder- und Jugendarzt“ ersetzt.
  3. In den Abschnitten I, II und III wird das Wort „Kinderheilkunde“ an allen Stellen durch die Worte „Kinder- und Jugendmedizin“ und das Wort „Kinderarzt“ durch die Worte „Kinder- und Jugendarzt“ ersetzt.

II.
Abschnitt II, Bereiche (Zusatzbezeichnungen) 16. Psychotherapie, wird wie folgt geändert:
16. Psychotherapie:
Weiterbildungszeit:

  1. Zweijährige klinische Tätigkeit, davon 1 Jahr Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie bei einem mindestens zur zweijährigen Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie befugten Arzt. Auf die Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie können ½ Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Psychotherapeutische Medizin angerechnet werden.
  2. Drei Jahre Weiterbildung in der Psychotherapie, ständig begleitend während der gesamten Weiterbildungszeit.

Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Abschnitt II, Bereiche (Zusatzbezeichnungen) 23. Umweltmedizin wird wie folgt geändert:
Weiterbildungszeit:

    1. Anerkennung für ein Gebiet oder vier Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.
    2. Eineinhalb Jahre Weiterbildung in Umweltmedizin an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1; hiervon nicht mehr als 6 Monate theoretische Weiterbildung in Umweltmedizin.
    3. Teilnahme an einem Kurs über Umweltmedizin von 200 Stunden Dauer, der innerhalb von 24 Monaten absolviert werden muss.
    4. Die Voraussetzungen nach Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn Ärzte eine gleichwertige Tätigkeit in der Umweltmedizin nachweisen, wobei der Erwerb eines gleichwertigen Weiterbildungsstandes in einer Prüfung nachgewiesen werden muss.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein - in Kraft.

Bad Segeberg, 4. April 2001
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Dr. med. E. Weisner
Präsident
Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufegesetzes.
Kiel, 24.04.2001
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Schleswig-Holstein
Im Auftrage
Dr. Riehl

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 8/ 2001

S. 54 - 55