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Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung
(Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 2. Mai 2001
Aufgrund des § 35 Abs. 7 und § 39 i. V. m. § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H.
S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung
vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), erlässt die Ärztekammer
Schleswig-Holstein nach Beschlussfassung durch die Kammerversammlung mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:
Artikel 1
Die Weiterbildungsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein
vom 16. Oktober 1996 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 303, zuletzt geändert
am 12.01.1999 Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 3) wird wie folgt geändert:
I.
Das Gebiet Kinderheilkunde wird in Kinder- und Jugendmedizin
umbenannt, als Facharztbezeichnung wird Facharzt für Kinder-
und Jugendmedizin oder Kinder- und Jugendarzt festgelegt.
- Das Wort Kinderheilkunde wird
durch die Worte Kinder- und Jugendmedizin ersetzt in
- § 2 (Gebiete, Schwerpunkte und Bereiche) Abs. 1 Nummer 15
- § 3 (Fakultative Weiterbildung im Gebiet) Abs. 1, 10. Strichaufzählung
- In § 5 (Facharztbezeichnungen) Abs.
1 Nummer 15 werden die Worte Facharzt für Kinderheilkunde
oder Kinderarzt durch die Worte Facharzt für Kinder-
und Jugendmedizin oder Kinder- und Jugendarzt ersetzt.
- In den Abschnitten I, II und III wird
das Wort Kinderheilkunde an allen Stellen durch die Worte
Kinder- und Jugendmedizin und das Wort Kinderarzt
durch die Worte Kinder- und Jugendarzt ersetzt.
II.
Abschnitt II, Bereiche (Zusatzbezeichnungen) 16. Psychotherapie, wird
wie folgt geändert:
16. Psychotherapie:
Weiterbildungszeit:
- Zweijährige klinische Tätigkeit,
davon 1 Jahr Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie bei einem
mindestens zur zweijährigen Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie
befugten Arzt. Auf die Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie
können ½ Jahr Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie oder Psychotherapeutische Medizin angerechnet werden.
- Drei Jahre Weiterbildung in der Psychotherapie,
ständig begleitend während der gesamten Weiterbildungszeit.
Die Weiterbildung wird mit einer Prüfung
abgeschlossen.
Abschnitt II, Bereiche (Zusatzbezeichnungen) 23. Umweltmedizin wird wie
folgt geändert:
Weiterbildungszeit:
- Anerkennung für ein Gebiet oder
vier Jahre anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten.
- Eineinhalb Jahre Weiterbildung in Umweltmedizin
an einer Weiterbildungsstätte gem. § 7 Abs. 1; hiervon nicht
mehr als 6 Monate theoretische Weiterbildung in Umweltmedizin.
- Teilnahme an einem Kurs über Umweltmedizin
von 200 Stunden Dauer, der innerhalb von 24 Monaten absolviert werden
muss.
- Die Voraussetzungen nach Nr. 2 gilt
auch als erfüllt, wenn Ärzte eine gleichwertige Tätigkeit
in der Umweltmedizin nachweisen, wobei der Erwerb eines gleichwertigen
Weiterbildungsstandes in einer Prüfung nachgewiesen werden muss.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger
- Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein - in Kraft.
Bad Segeberg, 4. April 2001
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Dr. med. E. Weisner
Präsident
Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 77 Abs.
1 Satz 2 des Heilberufegesetzes.
Kiel, 24.04.2001
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Schleswig-Holstein
Im Auftrage
Dr. Riehl
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 8/ 2001
S. 54 - 55
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