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Mitteilungen der Ärztekammer

Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Schleswig-Holstein
Entschädigung der Ärzte für die Erstellung von
Befundberichten und Gutachten
Umsatzsteuer

Nachdem bei den Außenstellen und der Zentrale zunehmend Anfragen von Ärzten und Steuerberatern zur Mehrwertsteuerpflicht von Befundberichten und Gutachten eingingen, die auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen abstellten, ist die Problematik von hier an das MASGV herangetragen worden. Mit Erlass vom 7. Mai 2001 hat dieses nunmehr folgende Entscheidung getroffen:
Befundberichte, mit denen die behandelnden Ärzte ihre Auskunftspflicht über medizinisch-ärztliche Tatsachen nachkommen, sind keine Gutachten in dem Sinne des Erlasses des BMF vom 13.02.2001. Hier wird der Arzt nicht als medizinischer Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge tätig, mithin erhält er nach § 2 i. V. m. § 5 ZuSEG lediglich eine Verdienstausfallentschädigung, vgl. BSG vom 09.02.2000 B 9 SB 8/98 und B 9 SB 10/98. Der Arzt ist damit nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.
Ich bitte daher, Befundberichte, die als Beweismittel beigezogen werden (§ 21 Abs. 1 u. 3 u. § 100 Abs. 1 SGB X) wie bisher zu entschädigen.
Anders sieht es aus bei den ärztlichen Gutachten. Nach dem oben zitierten Erlass des BMF unterliegen diese Gutachten nunmehr der Umsatzsteuer. Zu beachten ist dabei, dass Ärzte, die im Kalenderjahr weniger als 32 500,00 DM durch gutachtliche Tätigkeit erwirtschaften, auch weiterhin von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind (vgl. § 19 Abs. 1 UStG). Da diese Fakten dem LAsD in der Regel nicht bekannt sind, ist eine Mehrwertsteuer von zurzeit 16 % auf die Entschädigungen bei ärztlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen nach Aktenlage nur dann zu zahlen, wenn diese von den Ärzten ausdrücklich geltend gemacht wird.
Die Steuerentscheidung des BMF ist mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil 1 Seite 147 ab 8. März 2001 in Kraft getreten. Danach muss ab diesem Zeitpunkt für schriftliche Gutachten im Sinne des Erlasses vom 13. Februar 2001 Umsatzsteuer entrichtet werden soweit keine Steuerfreiheit nach § 19 Abs. 1 UStG besteht.

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 7/ 2001

Seite 73