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Erlass des Ministeriums für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Schleswig-Holstein
Entschädigung der Ärzte für die Erstellung
von
Befundberichten und Gutachten
Umsatzsteuer
Nachdem bei den Außenstellen und der
Zentrale zunehmend Anfragen von Ärzten und Steuerberatern zur Mehrwertsteuerpflicht
von Befundberichten und Gutachten eingingen, die auf einen Erlass des
Bundesministeriums der Finanzen abstellten, ist die Problematik von hier
an das MASGV herangetragen worden. Mit Erlass vom 7. Mai 2001 hat dieses
nunmehr folgende Entscheidung getroffen:
Befundberichte, mit denen die behandelnden Ärzte ihre Auskunftspflicht
über medizinisch-ärztliche Tatsachen nachkommen, sind keine
Gutachten in dem Sinne des Erlasses des BMF vom 13.02.2001. Hier wird
der Arzt nicht als medizinischer Sachverständiger, sondern als sachverständiger
Zeuge tätig, mithin erhält er nach § 2 i. V. m. §
5 ZuSEG lediglich eine Verdienstausfallentschädigung, vgl. BSG vom
09.02.2000 B 9 SB 8/98 und B 9 SB 10/98. Der Arzt ist damit nicht Unternehmer
im Sinne des § 2 UStG.
Ich bitte daher, Befundberichte, die als Beweismittel beigezogen werden
(§ 21 Abs. 1 u. 3 u. § 100 Abs. 1 SGB X) wie bisher zu entschädigen.
Anders sieht es aus bei den ärztlichen Gutachten. Nach dem oben zitierten
Erlass des BMF unterliegen diese Gutachten nunmehr der Umsatzsteuer. Zu
beachten ist dabei, dass Ärzte, die im Kalenderjahr weniger als 32
500,00 DM durch gutachtliche Tätigkeit erwirtschaften, auch weiterhin
von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind (vgl. § 19 Abs. 1 UStG).
Da diese Fakten dem LAsD in der Regel nicht bekannt sind, ist eine Mehrwertsteuer
von zurzeit 16 % auf die Entschädigungen bei ärztlichen Gutachten
bzw. Stellungnahmen nach Aktenlage nur dann zu zahlen, wenn diese von
den Ärzten ausdrücklich geltend gemacht wird.
Die Steuerentscheidung des BMF ist mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt
Teil 1 Seite 147 ab 8. März 2001 in Kraft getreten. Danach muss ab
diesem Zeitpunkt für schriftliche Gutachten im Sinne des Erlasses
vom 13. Februar 2001 Umsatzsteuer entrichtet werden soweit keine Steuerfreiheit
nach § 19 Abs. 1 UStG besteht.
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 7/ 2001
Seite 73
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