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Zum
Meldeverfahren und zu Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Grundsätze des Infektionsschutzes auf der Basis
des IfSG
Hepatitis B und C
Zur Handhabung der Meldung durch die zur
Meldung Verpflichteten
Der Gesetzgeber hat im Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgelegt, künftig
akute Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Erkrankungen (§ 6: Krankheitsverdacht,
Erkrankung, Tod) oder den Nachweis akuter Infektionen mit dem Hepatitis-B-
oder Hepatitis-C-Virus (§ 7) durch Meldung zu erfassen. Zu HCV wird
noch ergänzt: Meldepflicht für alle Nachweise, soweit
nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt.
Für den Arzt, der auf der Basis klinischer Befunde eine akute Virushepatitis
diagnostiziert oder einen entsprechenden Verdacht feststellt, ist das
Vorgehen unproblematisch, da er dies in jedem Fall an das zuständige
Gesundheitsamt meldet. Dort geht ebenfalls die Meldung eines Erregernachweises
aus dem Laboratorium ein, so dass die Meldung des Arztes und die des Laboratoriums
einander zugeordnet werden können. Auf der Basis der Falldefintion
des RKI (die als ein Arbeitsinstrument der Gesundheitsämter konzipiert
ist) erfolgt dann die Entscheidung, ob dieser Erkrankungsfall über
die zuständige Landesbehörde der Bundesstatistik am RKI zugeführt
wird.
Für den zur Meldung verpflichteten Laborleiter erklärt sich
der Begriff Nachweis nicht von selbst, auch in der amtlichen
Begründung zum Gesetz findet sich dazu kein Hinweis. Daher ist eine
Auslegung zu diesem Terminus sinnvoll: Allgemein anerkannte Anforderungen
an die Virusdiagnostik ergeben sich in Deutschland gegenwärtig aus
den Empfehlungen der Gesellschaft für Virologie (GfV), die mit der
Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV) abgestimmt
wurden.1 So sollte der Nachweis einer akuten HBV- oder HCV-Infektion auf
der Basis dieser Empfehlungen zur Diagnostik erfolgen. Grundsätzlich
sollten nur diejenigen Erregernachweise zu einer Meldung führen,
deren diagnostische Sicherheit ausreichend ist, um auch den betroffenen
Patienten über das Ergebnis zu informieren. Alleinige reaktive Ergebnisse
in Antikörper- bzw. Antigen-Suchtests würden beispielsweise
eine Meldung nicht begründen.
Ein Hinweis auf Laborbefunde, die eine meldepflichtige HBV- oder HCV-Infektion
anzeigen, wurde vor kurzem vom RKI veröffentlicht,2 so dass hier
auf eine ausführliche Darstellung verzichtet wird. Ergänzender
Hinweis: Bei der Meldung von HCV-Infektionen wird das soweit nicht
bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt so interpretiert,
dass eine Erstdiagnose auch bei klinisch stummem Verlauf zur Meldung führen
sollte.
Gründe für die getroffene Melderegelung
Das IfSG legt - nunmehr für alle Formen der Virushepatitis - eine
namentliche Meldung, die Meldung des klinischen Verdachtes und die Beschränkung
auf akute Erkrankungen und Infektionen fest:
- Die namentliche Meldung versetzt das Gesundheitsamt
in die Lage, bei Bedarf gezielt ermitteln, beraten und präventiv
tätig werden zu können. Bei der Festlegung einer Meldeverpflichtung
für die Hepatitis C spielte neben dem Schutzgedanken für die
Betroffenen und ihre Kontaktpersonen auch die notwendige Erweiterung
epidemiologischer Erkenntnisse eine Rolle. Ängste der Betroffenen,
durch die Erfassung personengebundener Daten diskriminiert zu werden,
wurden durch die Vorschrift des Löschens dieser Daten, nachdem
das Gesundheitsamt seine Aufgaben erfüllt hat, berücksichtigt
(§ 9 IfSG Abs. 5 legt für HCV-Daten fest ... spätestens
jedoch nach drei Jahren).
- Die Meldung des klinischen Verdachtes
auf Hepatitis bietet - besonders wenn sich das Vorliegen einer Hepatitis
A oder E mit der zusätzlichen Möglichkeit von Ausbrüchen
herausstellt - den Vorteil, bereits frühzeitig recherchieren und
ggf. antiepidemische Maßnahmen einleiten zu können.
- Die Beschränkung auf akute Erkrankungen
und Infektionen sorgt für Effektivität bei der Ermittlung
von Infektionsquellen, die nur zeitnah Erfolg verspricht. Frische Infektionen
rechtfertigen eine besondere Aufmerksamkeit. Das Meldeverfahren wird
durch den Verzicht auf erkennbare (HB) bzw. schon bekannte (HC) chronische
Formen, die möglicherweise auch mehrmals gemeldet würden,
entlastet. Akute subklinische Verläufe werden in die Meldepflicht
einbezogen, gesunde Virusträger (Carrier) bzw. chronisch Infizierte
dagegen ausgeklammert. So ergibt sich aus den Meldedaten der Hepatitis
(vorläufig noch mit Ausnahme der Hepatitis C) eine gut definierte
Inzidenz dieser Infektionen.
Die zu meldenden HBV- und HCV-Infektionen
umfassen damit nur einen unter bestimmten Aspekten (s. o.) ausgewählten
Teil aller Infizierten und aller Infektiösen. Auch unter den nicht
meldepflichtigen Formen der HBV- oder HCV-Infektionen können sich
potenzielle Infektionsquellen befinden (chronische Hepatitis B, nicht
gemeldete - weil bekannte - chronische Hepatitis C oder auch HBV- bzw.
HCV-Carrier). Diese können in verschiedener Weise ebenfalls zu Aktivitäten
des Gesundheitsamtes führen (falls z. B. spezielle Probleme in medizinischen
Einrichtungen oder in Gemeinschaftseinrichtungen in Erscheinung treten).
Die Beratungsfunktion des Gesundheitsamtes und das auf der Grundlage des
IfSG mögliche Anordnen von Schutzmaßnahmen zur Abwendung bestehender
Infektionsgefahren durch das Gesundheitsamt beschränken sich nicht
nur auf meldepflichtige Erkrankungen, sondern auf alle Infektionen, bei
denen die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. Die Beratungsfunktion
des Gesundheitsamtes hat mit dem IfSG erheblich an Umfang und Bedeutung
zugenommen. Die fachliche Kompetenz, die im Gesundheitsamt vorhanden ist
oder durch das Amt vermittelt werden kann, sollte im Sinne des neuen Gesetzes
in vertrauensvoller kollegialer Zusammenarbeit künftig noch selbstverständlicher
in Anspruch genommen werden.
Warum
sind Virusträger bzw. chronisch Infizierte nach dem IfSG nicht meldepflichtig?
In diesem Zusammenhang wurde verschiedentlich die Frage gestellt, warum
das IfSG nicht auch eine Meldepflicht für HBV- oder HCV-Carrier bzw.
chronisch Infizierte vorsieht, wo doch von diesem Personenkreis bestimmte
Infektionsgefahren ausgehen und ggf. bestimmte Maßnahmen des vorbeugenden
Infektionsschutzes getroffen werden könnten. Die an der Erarbeitung
des Gesetzes Beteiligten haben sich mit dieser Frage besonders gründlich
beschäftigt. Als mehrheitlich vertretene Position hat sich durchgesetzt,
dass von Personen, die gesunde Träger des HBV oder HCV sind, zwar
eine Gefahr der Weitergabe der Infektion im Einzelfall ausgeht (überwiegend
durch Erreger im Blut und in Sekreten), aber keine Gefahr für die
Allgemeinheit.3 Es gibt mehr Gemeinsamkeit mit gesunden Trägern des
HIV als mit Ausscheidern krankheitserregender Darmbakterien, von denen
tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Obwohl die Übertragungsmechanismen des Erregers bei akuten und chronischen
HBV- und HCV-Infizierten naturgemäß übereinstimmen, konzentriert
sich das IfSG auf die akuten Hepatitiden mit ihren verschiedenen Erregern
und sichert damit, dass aktuelle Infektionsvorgänge (mit Ausnahmen
bei der Hepatitis C) zur Kenntnis der Gesundheitsbehörden kommen.
Eine Meldepflicht für Virusträger, die dann eine möglichst
vollständige Erfassung zum Ziel haben und konsequenterweise zu einer
Art Register führen müsste, gilt als nicht ausreichend begründet.
Zu bedenkende Infektionsgefahren, die von diesen Carriern bzw. chronisch
Infizierten ausgehen können, liegen zu einem großen Teil im
Bereich des individuellen Verhaltens: Übertragungen des Erregers
durch sexuelle Kontakte (HBV) oder den gemeinsamen Gebrauch kontaminierter
Kanülen (needle sharing) bei der intravenösen Anwendung von
Drogen (HBV und HCV). Die Prävention dieser Infektionen muss durch
allgemeine und zielgruppenorientierte Information und Aufklärung
der Bevölkerung und die individuelle Beratung der Betroffenen (Hausarzt,
Arzt des Vertrauens) erreicht werden. Individuelle Risiken sollten verdeutlicht,
ein im Sinne des Infektionsschutzes sicheres Verhalten erreicht
werden. Im Falle der Hepatitis B sollten entsprechende verhaltensbedingte
Risiken ggf. Anlass zur vorbeugenden Impfung sein. Hier sind Ärzte,
Beratungsstellen, Organisationen, die der Prävention verpflichtet
sind, und die Medien gefordert; gesetzliche Maßnahmen wären
ungeeignet.
Die Gesundheitsämter wirken in dem Prozess der Information und Aufklärung
als Multiplikatoren, unterstützen die Beratung durch die praktizierenden
Ärzte und übernehmen einen Teil der Beratung selbst (in einem
Kommentar zum IfSG3 wird beispielsweise die Beratung der Prostituierten
im Falle eines Virusträgertums besonders herausgearbeitet).
Die Verhütung einer Übertragung des Erregers, die in medizinischen
Einrichtungen, in Gemeinschaftseinrichtungen sowie im Blutspendewesen
möglicherweise von Carriern bzw. chronisch Infizierten ausgehen kann,
ist von großer Bedeutung. Zur Abschirmung der Infektionsrisiken
in diesen Bereichen stehen geeignete Regelungen und Empfehlungen zur Verfügung.
In medizinischen Einrichtungen sind dies z. B. die Impfempfehlungen für
Beschäftigte im Gesundheitswesen, Richtlinien für Krankenhaushygiene
und Infektionsprävention, Festlegungen in der Biostoffverordnung
zu Vorsorgeuntersuchungen bestimmter Mitarbeiterkreise, Verhaltensvorschriften
für Virusträger und Empfehlungen für deren berufliche Tätigkeit,
Empfehlungen zum Vorgehen bei einer möglichen Exposition.
Die Erfahrung zeigt zwar, dass es in medizinischen Einrichtungen immer
wieder Probleme, Defizite und vermeidbare Infektionen gibt, doch sind
diese Probleme nicht durch eine obligatorische Meldung von Carriern bzw.
chronisch Infizierten an das Gesundheitsamt zu lösen. Die Hauptverantwortung
zur Abschirmung der von Virusträgern bzw. chronisch Infizierten ausgehenden
Gefahren liegt in den Einrichtungen selbst - bei den Beschäftigten
und bei der Leitung. Das Gesundheitsamt ist in diesem Zusammenhang einerseits
ein wichtiges beratendes Organ und hat andererseits auf der Grundlage
des IfSG die Vollmacht, im Falle erkennbarer Gefahren, falls erforderlich,
regelnd und Schutzmaßnahmen anordnend einzugreifen. Das Gleiche
gilt für Gemeinschaftseinrichtungen, wo z. B. bei verhaltensgestörten
Kindern spezielle Risiken bestehen und es nach § 34 Absatz 9 IfSG
im Ermessen der Gesundheitsbehörde liegt, Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Bei anderen erkennbar erhöhten Infektionsrisiken können durch
das Gesundheitsamt Schutzmaßnahmen auf der Basis des § 28 angeordnet
werden.
Im Blutspendewesen sind die Infektionsrisiken besonders durch eine gezielte
Auswahl und verbesserte Untersuchung der Spender und der Spenden sowie
die Virusinaktivierung von Blutderivaten drastisch reduziert worden. Mit
dem Transfusionsgesetz wurde eine geeignete Rechtsgrundlage für die
Gewährleistung der Sicherheit von Blut und Blutprodukten geschaffen.
In einigen Bundesländern sind über das IfSG hinaus HBV- und
HCV-Virusträger durch Länderverordnung meldepflichtig bzw. wird
durch die Landesärztekammer eine freiwillige Meldung erbeten. Es
wird interessant sein, die Erfahrungen in den betreffenden Bundesländern
auszuwerten und zu verfolgen, welche Verbesserungen des Infektionsschutzes
durch den Versuch der Erfassung von HBV- und HCV-Virusträgem erreicht
werden können.
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Literatur:
- Diagnostik und Therapie von
Viruskrankheiten: Leitlinien der Gesellschaft für Virologie,
für die GfV herausgegeben von O. A. Haller u. T. Mertens,
Urban & Fischer, München/Jena 1999
- RKI: Fragen und Antworten zu Meldungen
aus Laboratorien. Epid Bull 2001; 8: 60 - 61
- Infektionsschutzgesetz,
Kommentar und Vorschriftensammlung, bearbeitet von S. Bales,
H. G. Baumann und N. Schnitzler. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart
2001
- RKI: Empfehlungen der DVV zur Verhütung
der Übertragung von Hepatitis-C-Virus durch infiziertes Personal
im Gesundheitsdienst. Epid Bull 2001; 3: 15 - 16
- RKI: Empfehlungen der DVV zur Verhütung
der Übertragung von Hepatitis-B-Virus durch infiziertes Personal
im Gesundheitsdienst. Epid Bull 1999; 30: 222 - 223
- Hofmann F., Jilg W. (Hrsg.): Nosokomiale
Übertragung von HBV, HCV und HIV - Gefährdung durch
infiziertes Personal. ecomed Verlagsgesellschaft, Landsberg 1998
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(Epidemiologisches Bulletin
17/2001, Herausgeber: Robert Koch-Institut)
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 6 / 2001
Seite 54 - 56
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