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Stellungnahme der Ärztekammer
Schleswig-Holstein zu dem
Entwurf eines Gesundheitsdienst-Gesetzes
Insgesamt ist die Novellierung des Gesetzes
über den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu begrüßen,
auch sind die in § 1 genannten Ziele zu befürworten. §
2 wäre aus unserer Sicht grundsätzlich zuzustimmen, wenn erkennbar
wäre, wie Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
solche Aufgaben noch zusätzlich übernehmen könnten. Klagen
von Ärztinnen und Ärzten aus dem Öffentlichen Gesundheitsdienst
lassen schon derzeit vermuten, dass eine verantwortungsvolle Wahrnehmung
der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst übertragenen Aufgaben
nur noch unter größten Schwierigkeiten möglich ist.
Grundsätzlich stimmen wir auch dem Absatz 1 des § 3 des Entwurfes
zu. Allerdings bestehen bei uns große Bedenken, dass im Rahmen der
bekannten Finanzknappheit und der bei den Kreisen und kreisfreien Städten
bekannten geringen Bewertung von Fragen der Gesundheitsversorgung diese
hierzu bereit und in der Lage sein werden. Da die Aufgaben der Kreise
und kreisfreien Städte in dem vorliegenden Entwurf eines Gesundheitsdienst-Gesetzes
nur sehr wenig präzise festgelegt sind, wird das Land mit der in
§ 3 Absatz 2 formulierten Aufsicht kaum die Möglichkeit haben,
den Kreisen und kreisfreien Städten ein nicht rechtmäßiges
Erfüllen des Gesetzes nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sei nur
auf die Wahrnehmung der Pflegeaufsicht durch die Kreise und kreisfreien
Städte hingewiesen. Wir haben nicht den Eindruck, dass in der Vergangenheit
diese Aufgabe mit der notwendigen Gründlichkeit wahrgenommen wurde.
Die in § 4 für die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
festgelegte Aufgabe, Gesundheitsziele und geeignete Maßnahmen zur
Qualitätssicherung festzulegen, lässt im Hinblick auf die häufig
zu geringe Einschätzung von Gesundheitsangelegenheiten im Bewusstsein
regionaler Politiker und Verwaltungsbeamter und der begrenzten Ressourcen
deutliche Verschlechterungen für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
erwarten. Dabei wird von uns positiv gesehen, dass die Träger vereinbaren
können, ihre Aufgaben arbeitsteilig wahrzunehmen. Wer allerdings
die zunächst geringen und nur nach zähesten Verhandlungen erreichten
Fortschritte im Bereich der Neuorganisation des Rettungsdienstes betrachtet,
wird wohl kaum davon zu überzeugen sein, dass hier in ausreichendem
Umfang Regelungen von den Trägern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
zu erwarten sein werden.
Für die Festlegung der Gesundheitsziele und der Maßnahmen der
Qualitätssicherung müsste nach unserer Auffassung ein überregionales
Gremium zuständig werden, das, besetzt mit Vertretern der örtlichen
Gesundheitsbehörden, unter Federführung des Ministeriums für
Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz und Beteiligung der
Heilberufekammern und der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung
Schleswig-Holstein Ziele und Maßnahmen der Qualitätssicherung
erarbeitet. Ansonsten sind auch in diesem Bereich unter den derzeitigen
Bedingungen Fortschritte nicht zu erwarten.
Die in § 5 formulierte Aufgabe der Gesundheitsförderung ist
eine schon seit 1937 formulierte wichtige Aufgabe des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes. Von Ausnahmen abgesehen ist es allerdings den Verantwortlichen
der örtlichen Gesundheitsämter in der Vergangenheit fast nie
möglich gewesen, nachhaltig Gesundheitsförderung in ihren Bereichen
zu betreiben. Aus unserer Sicht ist der § 5 nicht verpflichtend genug
formuliert, Gesundheitsförderung lässt sich am leichtesten bis
hin zu Null reduzieren. § 5 lässt die Möglichkeit, Gesundheitsförderung
nur pro forma durchführen zu lassen und lediglich dann, wenn politischer
Druck entsteht, punktuell Aktivität zu entwickeln. Auch hier wäre
es erforderlich, dass ein auf Landesebene bestehendes Gremium die Ziele
der Gesundheitsförderung erarbeitet und ihre Einhaltung dergestalt
überwacht, dass durch eine kritische Evaluation Lücken festgestellt
und den regional Verantwortlichen mitgeteilt werden können. Im Rahmen
der Aufsicht sollte das Land bei den Trägern die Möglichkeit
haben, Maßnahmen ergreifen zu können.
Bezüglich der in § 6 bis 13 formulierten weiteren Aufgaben werden
von unserer Seite Bedenken nicht geltend gemacht. Insbesondere auch die
in § 12 bezüglich der Gesundheitsberufe getroffene Regelung
erscheint uns vorbildlich unbürokratisch und verhindert unnötige
Doppelmeldungen, so wie es auch schon nach dem derzeit bestehenden Gesundheitsdienst-Gesetz
mit großem Erfolg geschieht.
Grundsätzlich wollen wir noch darauf aufmerksam machen, dass entgegen
der geltenden Fassung des Gesundheitsdienst-Gesetzes die Heilberufekammern
nicht mehr als Sondergesundheitsbehörden erwähnt werden. Nach
der derzeit geltenden Zuständigkeitsverordnung zum Gesundheitsdienst-Gesetz
ist der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein als Sondergesundheitsbehörde
für die dort genannten Aufgaben zuständig. Des Weiteren regelt
§ 3 Absatz 2 des Heilberufegesetzes, dass die Heilberufekammern bei
der Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften Aufgaben zur
Erfüllung nach Weisung wahrnehmen. Auch hieraus ergibt sich
die ordnungsbehördliche Aufgabenstellung der Kammer. Es sollte daher
sichergestellt werden, dass ggf. durch Änderung der Gesetzessystematik
die Befugnis der Kammern zum Erlass von Ordnungsverfügungen bei Zuwiderhandlungen
erhalten bleibt.
Die in dem uns vorliegenden Entwurf des Gesundheitsdienst-Gesetzes grundsätzlich
vorgesehene Möglichkeit des Outsourcing von Leistungen
an geeignete Einrichtungen und Personen wird begrüßt. Wäre
zu erwarten, dass hierfür auch ausreichend Finanzmittel zur Verfügung
gestellt werden, könnte dies durch Verstärkung der Kernkompetenzen
zu einer deutlichen Verbesserung der Wirksamkeit der Einrichtungen des
Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Schleswig-Holstein führen.
Zusammenfassend möchten wir darauf hinweisen, dass wir grundsätzlich
gegenüber einer Verlagerung von Befugnissen des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes auf Kreise und kreisfreie Städte als pflichtige
Selbstverwaltungsaufgaben positiv gegenüber stehen. Unsererseits
bestehen allerdings erhebliche Bedenken, dass im Rahmen knappen
Geldes die den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger
des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gegebene Selbstständigkeit
zur Bestimmung der Ziele zu Rationalisierungsmaßnahmen
führen wird, als deren Ergebnis möglicherweise in weiten Bereichen
des Landes nur noch ein rudimentärer Öffentlicher Gesundheitsdienst
vorhanden sein könnte.
Im Übrigen haben wir im Gesetz die noch im vorigen Entwurf vorhandene
Verdeutlichung vermisst, dass der Leiter der Einrichtung des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, also des
Gesundheitsamtes, ein Arzt, also der Amtsarzt, sein soll. Wir glauben
nicht, dass die Besetzung der Leitungsfunktion in der für den Öffentlichen
Gesundheitsdienst eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zuständigen
Einrichtung mit Nichtärzten zu Verbesserungen führen wird. Da
auch hier zu befürchten ist, dass die kreisfreien Städte und
Kreise die Möglichkeit nutzen werden, frei werdende Planstellen durch
Angehörige anderer Berufe zu besetzen, hielten wir es für sinnvoll,
auch hier durch Präzisierung im Gesetz zu einer stärkeren Verpflichtung
der Kreise und kreisfreien Städte zu kommen.
Der Vorstand der Kammer würde es sehr begrüßen, wenn seine
Anregungen und Befürchtungen Anlass für das Ministerium wären,
den uns vorliegenden Entwurf zu überprüfen. Aus unserer Sicht
wird dieses Gesetz vielleicht zu zufriedenen Kreisen und kreisfreien Städten
- daran muss dem Land ja auch gelegen sein - jedoch mit Sicherheit nicht
zu einem besseren Öffentlichen Gesundheitsdienst führen.
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 6 / 2001
Seite 38 - 41
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