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Entwurf - Gesetz über den Öffentlichen
Gesundheitsdienst (Auszug)
- (Gesundheitsdienst-Gesetz -GDG) -
Abschnitt I: Allgemeines
§ 1: Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, im Rahmen seiner
Aufgaben (§§ 5 bis 13) insbesondere
- auf gesunde und gesundheitsförderliche
Lebensverhältnisse hinzuwirken und gleiche Gesundheitschancen für
alle anzustreben,
- die gesundheitliche Eigenverantwortung
und Urteilsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger zu stärken,
- auf die Vermeidung von Gesundheitsrisiken
und auf den Schutz der oder des Einzelnen und der Allgemeinheit vor
gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinzuwirken,
- eine neutrale Sachverständigenfunktion
für andere Stellen vorzuhalten.
§ 2: Kooperation und Koordination
(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes streben
eine enge Zusammenarbeit mit allen von gesundheitlichen Fragen betroffenen
Behörden und den Stellen an, die Leistungen zur gesundheitlichen
Versorgung erbringen oder gesundheitsbezogene Interessen vertreten. Sie
sollen auf eine Koordination der Angebote hinwirken und Maßnahmen
der vorrangig zur Leistung Verpflichteten anregen.
(2) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes streben
zur Verwirklichung der Zielsetzung des § 1 Vereinbarungen mit den
Kosten- und Leistungsträgern an. Sie können ihnen Dienstleistungen
des Öffentlichen Gesundheitsdienstes anbieten.
§ 3: Träger, Aufsicht
(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land,
die Kreise und die kreisfreien Städte. Die Kreise und kreisfreien
Städte nehmen ihre Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben
wahr.
(2) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise und
kreisfreien Städte ihre Aufgaben nach diesem Gesetz rechtmäßig
erfüllen. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales. Es berät und unterstützt die Kreise
und kreisfreien Städte mit dem Ziel einer landesweit ausgewogenen
Aufgabenerfüllung. Abweichend von § 129 der Gemeindeordnung
und § 68 der Kreisordnung kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen
im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung sowie im Sinne
der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium
treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§
125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung
bleibt dem Innenministerium vorbehalten.
§ 4: Grundsätze der Aufgabenerfüllung
(1) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes steuern
die Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Ziele nach §
1. Sie bestimmen, insbesondere auf der Grundlage der Gesundheitsberichte
(§ 6), Gesundheitsziele und treffen geeignete Maßnahmen zur
Qualitätssicherung für ihre Aufgaben. Die Kreise und kreisfreien
Städte können vereinbaren, ihre Aufgaben arbeitsteilig wahrzunehmen.
(2) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, öffentliche
Planungsträger und andere Stellen haben sich gegenseitig bei allen
Planungen und Maßnahmen, die für die gesundheitlichen Belange
der Bevölkerung bedeutsam sind, rechtzeitig anzuhören.
(3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes beraten
Behörden in humanmedizinischen und hygienischen Fachfragen, soweit
nicht andere Stellen zuständig sind.
Abschnitt II: Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 5: Gesundheitsförderung
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen sicher, dass ihre Planungen
und Maßnahmen auch auf anderen in Betracht kommenden Handlungsfeldern,
insbesondere in den Bereichen Siedlungsentwicklung, Wohnen, Schule, Jugend,
Menschen im Alter, Verkehr, Umwelt, Arbeitswelt und Soziales, die Ziele
des Öffentlichen Gesundheitsdienstes einschließlich der Gesundheitsziele
nach § 4 Abs. 1 angemessen berücksichtigen (Gesundheitsförderung).
Sie können hierzu insbesondere
- gesundheitsfördernde Aktivitäten
initiieren, unterstützen und koordinieren und
- die Bevölkerung oder benachteiligte
Gruppen durch Information, Beratung und Aufklärung über Gesundheitsrisiken,
gesundheitsfördernde Verhaltensweisen und Verhältnisse unterrichten
und sie zu gesundheitsbewusstem Verhalten aktivieren.
§ 6: Gesundheitsberichterstattung
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte unterrichten sich über
die gesundheitlichen Verhältnisse, insbesondere über Gesundheitsrisiken
einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen, den Gesundheitszustand
und das Gesundheitsverhalten der Bevölkerung, erheben die hierfür
notwendigen Daten, werten sie nach epidemiologischen Gesichtspunkten aus
und führen sie in anonymisierter Form in Gesundheitsberichten zusammen.
Soweit die Kreise und kreisfreien Städte zur Erhebung nicht personenbezogener
Daten nach Satz 1 nicht in der Lage sind oder die Erhebung mit unverhältnismäßigem
Aufwand verbunden ist, wirken sie darauf hin, dass die entsprechenden
Daten von anderen Behörden erhoben werden. Behörden, die über
Daten im Sinne von Satz 1 verfügen, teilen diese den Kreisen und
kreisfreien Städte auf Anforderung mit.
(2) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales legt im Einvernehmen
mit den Kreisen und kreisfreien Städten für die Datenerhebung
nach Absatz 1 einheitliche Kriterien fest, soweit dies für den Vergleich
oder die Zusammenführung von Ergebnissen der Gesundheitsberichterstattung
erforderlich ist. Die Kreise und kreisfreien Städte leiten ihre Gesundheitsberichte
dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu.
(3) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstellt
Landesgesundheitsberichte über einzelne Themen oder Bevölkerungsgruppen.
§ 7: Kinder- und Jugendgesundheit
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte schützen und fördern
die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen; sie nehmen dazu insbesondere
die schulärztlichen Aufgaben nach den schulrechtlichen Bestimmungen
wahr. Dabei führen sie die zur Früherkennung von Krankheiten,
Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen bei Kindern
und Jugendlichen notwendigen Untersuchungen durch, ermitteln den Impfstatus
und vermitteln Behandlungs- und Betreuungsangebote. Leistungen der Gesundheitshilfe
(§ 8) bleiben unberührt.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen unter Berücksichtigung
der vorrangigen Leis-tungspflicht anderer Stellen (§ 21 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch) sicher, dass für Kinder und Jugendliche
die notwendigen Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen
(Gruppenprophylaxe) durchgeführt werden.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte erfassen die Ergebnisse der
Untersuchungen nach Absatz 1 und 2 sowie den Impfstatus statistisch und
werten sie aus; § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Schulen, Kindertagesstätten und Gemeinschaftseinrichtungen sowie
deren Träger sind verpflichtet, bei Maßnahmen nach Absatz 1
und 2 mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben
und Räume zur Verfügung zu stellen.
§ 8: Gesundheitshilfe
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte gewähren Gesundheitshilfe
insbesondere
- behinderten und von Behinderung bedrohten
Menschen, chronisch Kranken sowie Menschen, die an einer Infektionskrankheit
leiden oder von ihr bedroht sind,
- in gesundheitlichen Fragen der Sexualaufklärung,
Verhütung und Familienplanung, bei allen eine Schwangerschaft unmittelbar
oder mittelbar berührenden Fragen sowie bei Fragen zur Vermeidung
und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten,
- sozial benachteiligten Eltern von Säuglingen
und Kleinkindern,
- anonym in Fragen einer HIV-Infektion
und anderer sexuell übertragbarer Krankheiten.
Gesundheitshilfe wird gewährt durch Beratung und Betreuung, im
Einzelfall auch durch aufsuchende Hilfe.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte
wirken darauf hin, dass auch andere Stellen entsprechende Beratungsangebote
bereitstellen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 bietet sie anonyme Tests
an.
§ 9: Umweltbezogener Gesundheitsschutz
Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren
und beraten die Bevölkerung sowie Behörden über den Schutz
vor gesundheitsgefährdenden Einflüssen aus der Umwelt und regen
Maßnahmen zu deren Abwehr an. Im Rahmen der Anhörung nach §
4 Abs. 2 weisen die Kreise und kreisfreien Städte auf gesundheitliche
Risiken von Planungen und Maßnahmen hin.
§10: Infektionsschutz, Gesundheitsschutz
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach dem
Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und den hierzu
erlassenen Verordnungen wahr, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas
anderes bestimmt ist. Sie wirken auf einen umfassenden Impfschutz der
Bevölkerung und auf die Erhöhung der Impfquote hin.
(2) Soweit Einrichtungen nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes
von den Kreisen und kreisfreien Städten zu überwachen sind,
kann sich die Überwachung auf die Überprüfung von Hygiene-Zertifikaten
beschränken, sofern die zu überwachende Einrichtung diese von
einem staatlichen Hygiene-Institut, einem Medizinal-Untersuchungsamt,
einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt oder von einer vom Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugelassenen Hygiene-Zertifizierungsstelle
hat ausstellen lassen.
Die Zulassung als Hygiene-Zertifizierungsstelle nach Absatz 2 setzt voraus,
dass die Stelle
- von einer zuverlässigen Person geleitet
wird,
- über die notwendigen technischen,
organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen verfügt und
- eine verantwortliche Person beschäftigt,
die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die
Beurteilung der Anforderungen der Hygiene verfügt.
(4) Die Kreise und kreisfreien Städte
nehmen die Aufgaben wahr nach
- den Internationalen Gesundheitsvorschriften
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (BGBl. II S. 456)
mit den dazu erlassenen Verordnungen,
- der Verordnung über die Krankenfürsorge
auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), zuletzt
geändert ... sowie
- § 3 Abs. 2 der Ersten Wassersicherstellungsverordnung
vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 357).
§ 11: Arznei- und Betäubungsmittel
Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben wahr nach
- dem Arzneimittelgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt
geändert ..., und den hierzu erlassenen Verordnungen,
- dem Betäubungsmittelgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt
geändert durch ..., und den hierzu erlassenen Verordnungen, soweit
nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
§ 12: Gesundheitsberufe
(1) Wer selbstständig einen Gesundheitsberuf ausübt, hat dies
dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu melden, soweit nicht eine solche
Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Behörden
besteht.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte können die Berechtigung
zur Ausübung der Gesundheitsberufe und zur Führung der Berufsbezeichnung
überwachen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
Abschnitt 3: Verordnungsermächtigungen,
Überwachungsbefugnisse, Datenschutz, Ordnungswidrigkeiten, Kosten
...
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Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 6 / 2001
Seite 38 - 42
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