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Fallbericht: Look-back-Untersuchung bei 2 285
Patientinnen nach einer in einem Krankenhaus erworbenen HCV-Infektion
Am 22.12.99 wurde bei einer jungen Frau in einem Krankenhaus in
Schleswig-Holstein eine Kaiserschnitt-Entbindung durchgeführt. Die Patientin erkrankte 9
Wochen später - Ende Februar 2000 - an einer akuten Hepatitis C. Gemäß
Bundes-Seuchengesetz wurde vom Krankenhaus die Meldung der Hepatitis-Erkrankung an das
zuständige Gesundheitsamt erstattet. Es wurden unmittelbar Ermittlungen zur
Infektionsursache eingeleitet. Die epidemiologischen Erhebungen ergaben, dass ein an der
Operation beteiligter Gynäkologe HCV-infiziert war. Es wurde festgestellt, dass bei ihm
bereits 1993 erhöhte Transaminasen und seit 1997 Antikörper gegen Hepatitis C
nachgewiesen worden waren. Bei der Patientin war am 06.01.2000 Blut entnommen worden, in
der tiefgefrorenen Serumrückstellprobe war zu diesem Zeitpunkt eine HCV-Infektion noch
nicht nachweisbar.
Nach einer Beratung mit Experten, darunter aus dem Robert Koch-Institut, wurde dem
betroffenen Gynäkologen als Sofortmaßnahme jegliche operative Tätigkeit untersagt. Er
begab sich einige Tage später in medikamentöse Therapie bei seinem behandelnden Arzt und
ist bis dato krankgeschrieben.
Virologische Spezialdiagnostik ergänzt epidemiologische Ermittlungen
Im Nationalen Referenzzentrum für Hepatitis C in Essen wurden die HCV-Isolate
des Chirurgen und der Patientin untersucht. Es zeigte sich, dass beide mit dem HCV-Genotyp
Ib infiziert waren. Die HCV-Ib-Isolate der Patientin und des Chirurgen stimmten in der
hypervariablen Region 1 zu 100 % überein und wiesen zudem eine charakteristische
Insertion auf, so dass es sich um identische Virusstämme handelte. Somit war angesichts
der epidemiologischen Zusammenhänge eine Übertragung des Virus vom Chirurgen auf die
Patientin sehr wahrscheinlich. Es war die Frage zu entscheiden, ob bei allen Patientinnen,
bei denen der Gynäkologe vom Zeitpunkt seiner möglichen HCV-Infektion an operative
Eingriffe durchgeführt hatte, retrospektive Untersuchungen durchgeführt werden sollten.
Entscheidung für die Nachuntersuchung und deren Durchführung
Das zuständige Gesundheitsamt und das betroffene Krankenhaus entschieden sich
aus folgenden Gründen für die umfangreiche Nachuntersuchung aller erreichbaren und mit
der Untersuchung einverstandenen Patientinnen:
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Empfehlung durch das
Nationale Referenzzentrum für Hepatitis C und das Robert Koch-Institut, |
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medizinische Gründe
(Behandlung Erkrankter möglich), |
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forensische Gründe, |
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Verantwortung des
Krankenhauses, |
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wissenschaftliche
Gründe. |
Der betreffende Gynäkologe hatte zwischen Juli
1993 und März 2000 2 907 Patientinnen operiert. Von diesen wurden 2 285 Frauen (78,6 %)
nachuntersucht. 346 Patientinnen wünschten keine Blutuntersuchung bzw. reagierten nicht
auf das Angebot, sich untersuchen zu lassen. 33 Patientinnen waren nicht mehr am Leben.
Bei 243 Patientinnen konnte der Aufenthaltsort trotz Nachforschung nicht ermittelt werden.
Die Durchführung der Nachuntersuchung im Krankenhaus erforderte eine intensive
Vorbereitung. Hierzu wurde eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des stellvertretenden
Ärztlichen Direktors am Krankenhaus und der zuständigen Ärztin am Gesundheitsamt
gebildet. Die betroffenen Patientinnen wurden anhand der OP-Bücher und Geburtenbücher
festgestellt. Am Krankenhaus wurden eine spezielle Beratungsambulanz sowie eine
telefonische Hotline für die nachzuuntersuchenden Patientinnen eingerichtet, was nur mit
einem hohen personellen Aufwand möglich war. In dieser Beratungsambulanz wurde bei den
vorher schriftlich benachrichtigten Patientinnen Blut abgenommen. Sämtliche Blutproben
wurden im Referenzzentrum in Essen auf Hepatitis C untersucht. Es wurde zunächst ein
Antikörpertest (ELISA), bei positivem Befund ein bestätigender Immunoblot sowie ein
HCV-RNA-Nachweis durchgeführt. Die Bestimmung des HCV-Subtyps erfolgte mittels
Sequenzierung und anschließender phylogenetischer Analyse.
Während der Ermittlungen und der umfangreichen Nachuntersuchung arbeiteten das
zuständige Gesundheitsamt, das betroffene Krankenhaus, das Institut für Medizinische
Mikrobiologie und Virologie des Universitätsklinikums Kiel, das Nationale Referenzzentrum
für Hepatitis C in Essen und das Robert Koch-Institut eng zusammen und informierten und
unterstützten sich gegenseitig. Nur durch diese konstruktive Zusammenarbeit konnten die
Zusammenhänge aufgeklärt und die in Art und Umfang nicht einfachen Nachuntersuchungen
erfolgreich bewältigt werden.
Die Verantwortlichen in dem betreffenden Krankenhaus und in dem zuständigen
Gesundheitsamt gingen frühzeitig aktiv und offen auf die Presse (Pressekonferenz,
Pressemitteilung) zu und sorgten für eine laufende Information während der
Nachuntersuchung. Dies wurde von der Presse durch eine sachliche Berichterstattung
honoriert. So konnte einer Beunruhigung der Bevölkerung vorgebeugt werden. Die Ärzte der
Region wurden durch ein Schreiben informiert, ein kurzes Merkblatt zur Hepatitis C wurde
herausgegeben.
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Ergebnis der Nachuntersuchung
Bei 7 Patientinnen fanden sich Antikörper gegen HCV im ELISA und Immunoblot. Von den 7
Frauen waren 5 virämisch, bei zweien fiel der Hepatitis-C-Nukleinsäurenachweis negativ
aus. Die bei den 5 virämischen Frauen nachgewiesenen HCV-Isolate waren - wie
Sequenzierung und phylogenetische Analyse zeigten - nicht mit dem der Indexpatientin und
des Chirurgen identisch. Damit ergab sich kein Anhalt dafür, dass der betreffende
infizierte Gynäkologe das Hepatitis-C-Virus auf eine der nachuntersuchten Patientinnen
übertragen hat. Das heißt, der betreffende Arzt hat das Hepatitis-C-Virus nur auf eine
von 2 286 Patientinnen, die er von Juli 1993 bis März 2000 operiert hatte, übertragen,
nämlich auf die nach der Kaiserschnittentbindung (Dezember 1999) Ende Februar 2000
erkrankte junge Frau.
Kommentar
HCV-Übertragungen im Rahmen der medizinischen Betreuung sind - auch
international - bisher nur sehr selten dokumentiert und publiziert worden. Zwei Beispiele:
1995 konnte in Großbritannien die Hepatitis-C-Infektion eines Patienten nach einer
Herzoperation auf den infektiösen operierenden Chirurgen zurückgeführt werden.(1)
1996 wurde über einen HCV-infizierten Herzchirurgen aus Barcelona berichtet, der von 1988
bis 1994 mindestens 5 von 222 von ihm operierten und nachuntersuchten Patienten angesteckt
hatte (Nachweis des identischen, seltenen HCV-Genotyps; insgesamt waren 643 Patienten
operiert worden).(2,3) Hauptübertragungsfaktor ist der Blutkontakt. Die
Faktoren, die eine Übertragung begünstigen, sind bei HCV nicht vollständig aufgeklärt.
Nach heutigem Kenntnisstand ist das Übertragungsrisiko bei HCV geringer als bei HBV.
Eine Personal-zu-Patient-Übertragung von HCV (aber auch HBV und HIV) ist - abgesehen von
grob fahrlässigem Verhalten oder kriminellem Vorsatz - praktisch ausschließlich auf
medizinisches Personal beschränkt, das invasive Eingriffe vornimmt. Das Risiko der
Übertragung von infizierten Operateuren auf Patienten ist eher gering, aber - wie die
bisher publizierten Einzelbeobachtungen zeigen - real und erfordert daher Überlegungen
und Maßnahmen zu seiner sicheren Abschirmung.
Die bisherigen Empfehlungen zur Verhütung der Übertragung vom Hepatitis-C-Virus durch
infiziertes Personal im Gesundheitsdienst(4,5) gelten auf der Basis der
gegenwärtigen Erkenntnisse in erster Linie für ärztliches Personal, das
übertragungsrelevante operative bzw. invasive Eingriffe vornimmt sowie für
zahnärztliches Personal. Für diesen Personenkreis erscheint es unter dem Aspekt des
Patientenschutzes gerechtfertigt, künftig grundsätzlich den Immunstatus zu überprüfen,
um sicherzustellen, dass zu Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr nur
HCV-RNA-negative Personen herangezogen werden. Die zitierten Empfehlungen enthalten
Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen, Hinweise zur HCV-Testung und dazu, wie in der
Einrichtung vorgegangen werden sollte, um Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr
zu definieren und über die Einsatzmöglichkeiten HCV-infizierter Mitarbeiter zu
entscheiden.
Zur Berufsausübung HCV-infizierter Beschäftigter soll hier festgestellt werden, dass das
Wissen um die HCV-Infektion allein keine generellen Empfehlungen zur Einschränkung der
Berufsausübung in der Krankenversorgung rechtfertigt. Ob ein chronisch mit HCV
infizierter Beschäftigter seine Tätigkeit uneingeschränkt oder mit bestimmten Auflagen
ausüben kann, sollte im Einzelfall durch ein Expertengremium in der Einrichtung
entschieden werden.5 Ein wichtiger diesbezüglicher Grundsatz wurde - bezogen auf eine
HIV-Infektion - vom BMG und der BÄK 1991 formuliert, der auch auf die ebenfalls durch
Blut übertragbare HCV-Infektion angewendet werden kann: Bei positivem Testausfall
sollten keine ärztlichen oder zahnärztlichen Eingriffe vorgenommen werden, die eine
Verlet-zungsgefahr für den Operateur selbst beinhalten und somit auch eine
Infektionsgefahr für den jeweiligen Patienten. Alle anderen Tätigkeiten können ohne
Vorbehalt ausgeübt werden. Der infizierte Arzt oder Zahnarzt sollte ggf. seine Tätigkeit
einschränken oder in ein anderes Tätigkeitsfeld wechseln. Ihm ist hierbei weitgehende
Unterstützung zu gewähren, insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass er in sonstigen
ärztlichen Tätigkeitsbereichen und in seinem beruflichen Fortkommen nicht darüber
hinaus beeinträchtigt wird.(6)
Neben den hier genannten Fällen, in denen eine HCV-Testung heute für unverzichtbar
gehalten wird, sind allen Beschäftigten in Gesundheitseinrichtungen im Rahmen der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung entsprechende Tests (HBV, HCV) auch unter dem
Gesichtspunkt anzubieten, den Immunstatus für den Fall einer ggf. später berufsbedingt
erworbenen Infektion zu dokumentieren (§ 15 Abs. I i. V. m. Anhang 4 der
Biostoff-Verordnung). Das wird auch für Studenten (Medizin, Zahnmedizin) empfohlen.
Die Verantwortung für die konsequente Umsetzung aktueller Erkenntnisse über sichere
Arbeitsmethoden und Maßnahmen zur Verhütung nosokomialer Infektionen obliegt dem
Arbeitgeber bzw. der ärztlichen Leitung einer Einrichtung. In Anbetracht der gerade bei
der Hepatitis C noch bestehenden Informations- und Erkenntnislücken besitzt der Austausch
mit Experten auf diesem Gebiet - wie er im beschriebenen Fall beispielhaft praktiziert
wurde - eine besondere Bedeutung. Ebenso wichtig ist eine enge und vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt, hier am Beispiel einer umfangreichen
Look-back-Untersuchung demonstriert.
Eine Nachuntersuchung eines potenziell durch eine nosokomiale Infektion gefährdeten
Personenkreises mit dieser Konsequenz, in dieser Vollständigkeit, aber auch mit diesem
Aufwand hat bisher in Deutschland nicht stattgefunden. Die hier berücksichtigten
Argumente wurden dargestellt. Eine derartige Entscheidung ergibt sich nicht
selbstverständlich, sie erfordert ein Abwägen der Argumente und Interessen im Einzelfall
und kann nicht ausschließlich unter medizinischem Aspekt getroffen werden. Die Frage
retrospektiver Untersuchungen ist auch international nicht eindeutig geregelt. In der hier
beschriebenen Entscheidung für diese Maßnahme drückt sich vor allem auch der durch das
IfSG festgeschriebene Schutzgedanke aus, in diesem Fall mit dem Ziel der
bestmöglichen Betreuung eines exponierten Personenkreises.
Aus epidemiologischer Sicht ist erwähnenswert, dass bei den untersuchten Frauen eine
Anti-HCV-Prävalenz von 0,3 % (7/2 285) ermittelt wurde. Diese Rate liegt noch unter 0,4
%, dem Wert, der im Rahmen des Bundes-Gesundheitssurvey 1998 für die Normalbevölkerung
im Erwachsenenalter festgestellt wurde.(7, 8)
Literatur beim Verfasser
(Epidemiologisches Bulletin 10/2001, Herausgeber: Robert Koch-Institut, Berlin) |

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 04 / 2001
S. 40 - 42 |