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Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung

Zwischen der

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein

und dem

Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK), Siegburg,
Landesvertretung Schleswig-Holstein
AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V., Siegburg,
Landesvertretung Schleswig-Holstein

wird bezüglich der Anlage 2 zum Gesamtvertrag vom 12.01.1999 (Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit) folgende

Nachtragsvereinbarung

geschlossen.

1. Die Vertragspartner ändern die Anlage 2 zum Gesamtvertrag vom 12.01.1999 aufgrund von Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes sowie redaktionell wie folgt:

Abs. 3 c:
Streichung der Ziffern 640, 641, 642, 645, 2173 und 5222 EGO
Neuaufnahme der Ziffer 2176 EGO
Abs. 3 d:
Der 1. Spiegelstrich wird wie folgt neu gefasst:
„- die Leistungen des Kapitels O, die mit mindestens DM 8,89 (OI/II-Faktor 13,5) bzw. DM 7,45 (O III-Faktor 16,1) bewertet sind,“

2. Diese Nachtragsvereinbarung tritt zu Beginn des auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Quartales in Kraft. Sie steht ggf. unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Nichtbeanstandung, und wird nicht wirksam bevor die Abgeordnetenversammlung der KV Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt hat.

Im Übrigen besteht die Vereinbarung vom 12.01.1999 in der bisherigen Form fort.

Bad Segeberg/Kiel, den 12.10.2000

gez. Dr. Bittmann
[Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein]

gez. G. Ploß
[Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK)
[Landesvertretung Schleswig-Holstein]

gez. G. Ploß
[AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.
[Landesvertretung Schleswig-Holstein]

Bad Segeberg, den 11. Oktober 2000

gez. Dr. Schäfer
[Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung]

SH Ärzteblatt 03/2001

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 03/2001

S. 83

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