Zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein
und
der AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse
wird zu der Vereinbarung über die ambulante Dialysebehandlung vom 19.10.1983
(Anlage D des Gesamtvertrages) folgendeachte Änderungsvereinbarung
geschlossen:
1. Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.2000:
Für die Trainingsdialyse und Praxisdialyse (auch als Feriendialyse sowie jeweils auch als
Hämofiltration bzw. Hämodiafiltration) beträgt das für die Sach- und Dienstleistungen
gem. § 7 Abs. 1 zu zahlende Kostenpauschale
DM 350 pro Dialyse
für die Chronische Ambulante Peritonealdialyse (CAPD)
DM 105 pro Tag.
2. Zeitraum ab 01.01.2001:
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a) Für die
Trainingsdialyse und Praxisdialyse (auch als Feriendialyse sowie jeweils auch als
Hämofiltration bzw. Hämodiafiltration) beträgt das für die Sach- und Dienstleistungen
gem. § 7 Abs. 1 zu zahlende Kostenpauschale
DM 345 pro Dialyse
für die Chronische Ambulante Peritonealdialyse (CAPD)
DM 105 pro Tag. |
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b) Zwischen den
Vertragspartnern besteht darüber Einvernehmen, dass in den genannten Pauschalen nach Abs.
2 a) ein Betrag in Höhe von DM 5 für die Anwendung von niedermolekularem Heparin
enthalten ist. Eine zusätzliche Verordnung ist daher ausgeschlossen. |
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c) Da Lokalanästhetika
zur Schmerzstillung bei der Punktion in den genannten Pauschalen nach Abs. 2 a) nicht
eingeschlossen sind, können diese in notwendigen Fällen als Sprechstundenbedarf bezogen
werden. |
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d) Die Vertragspartner
verpflichten sich, kurzfristig Verfahrensweisen zum kostengünstigen Bezug von
Erythropoetin zu erarbeiten. Zu diesem Zweck wird eine entsprechende Arbeitsgruppe
gebildet. |
3. Zwischen den Vertragspartnern
besteht darüber Einvernehmen, dass die zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und den Spitzenverbänden der Krankenkassen getroffene Vereinbarung von
Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von
Blutreinigungsverfahren (Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren) über die
fachlichen, organisatorischen und apparativen Voraussetzungen in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend Anwendung findet.
4. Diese Änderungsvereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum
Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31.12.2002 gekündigt werden.
5. Diese Änderungsvereinbarung steht ggf. unter dem Vorbehalt der
aufsichtsbehördlichen Nichtbeanstandung, und wird nicht wirksam bevor die
Abgeordnetenversammlung der KV Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt
hat.
Bad Segeberg/Kiel, den 8.11.2000
gez. Dr. Bittmann
[Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein] |
gez. Buschmann
[AOK Schleswig-Holstein] |
Bad Segeberg, den 8. November 2000
gez. Dr. Schäfer
[Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung] |

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 03/2001
S. 82 |