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Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung

Zwischen
der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein
und
der AOK Schleswig-Holstein - Die Gesundheitskasse
wird zu der „Vereinbarung über die ambulante Dialysebehandlung“ vom 19.10.1983
(Anlage D des Gesamtvertrages) folgende

achte Änderungsvereinbarung

geschlossen:

1. Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.2000:
Für die Trainingsdialyse und Praxisdialyse (auch als Feriendialyse sowie jeweils auch als Hämofiltration bzw. Hämodiafiltration) beträgt das für die Sach- und Dienstleistungen gem. § 7 Abs. 1 zu zahlende Kostenpauschale
    DM 350 pro Dialyse
für die Chronische Ambulante Peritonealdialyse (CAPD)
    DM 105 pro Tag.

2. Zeitraum ab 01.01.2001:

a) Für die Trainingsdialyse und Praxisdialyse (auch als Feriendialyse sowie jeweils auch als Hämofiltration bzw. Hämodiafiltration) beträgt das für die Sach- und Dienstleistungen gem. § 7 Abs. 1 zu zahlende Kostenpauschale
    DM 345 pro Dialyse
für die Chronische Ambulante Peritonealdialyse (CAPD)
    DM 105 pro Tag.
b) Zwischen den Vertragspartnern besteht darüber Einvernehmen, dass in den genannten Pauschalen nach Abs. 2 a) ein Betrag in Höhe von DM 5 für die Anwendung von niedermolekularem Heparin enthalten ist. Eine zusätzliche Verordnung ist daher ausgeschlossen.
c) Da Lokalanästhetika zur Schmerzstillung bei der Punktion in den genannten Pauschalen nach Abs. 2 a) nicht eingeschlossen sind, können diese in notwendigen Fällen als Sprechstundenbedarf bezogen werden.
d) Die Vertragspartner verpflichten sich, kurzfristig Verfahrensweisen zum kostengünstigen Bezug von Erythropoetin zu erarbeiten. Zu diesem Zweck wird eine entsprechende Arbeitsgruppe gebildet.

3. Zwischen den Vertragspartnern besteht darüber Einvernehmen, dass die zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen getroffene „Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren)“ über die fachlichen, organisatorischen und apparativen Voraussetzungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung findet.
4. Diese Änderungsvereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31.12.2002 gekündigt werden.
5. Diese Änderungsvereinbarung steht ggf. unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Nichtbeanstandung, und wird nicht wirksam bevor die Abgeordnetenversammlung der KV Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt hat.

Bad Segeberg/Kiel, den 8.11.2000

gez. Dr. Bittmann
[Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein]

gez. Buschmann
[AOK Schleswig-Holstein]

Bad Segeberg, den 8. November 2000
gez. Dr. Schäfer
[Vorsitzender der Abgeordnetenversammlung]

SH Ärzteblatt 03/2001

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 03/2001

S. 82

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