Mitteilungen der Ärztekammer |
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| Bekanntmachung
des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein (LGA)
- Dezernat 20 Zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes (MPG) vom 02.08.1994 (BGBl. I. S. 1963), geänd. durch 1. MPG-ÄndG vom 06.08.1998 (BGBl. I. S. 2005) hier: Chirurgisches Nahtmaterial (Catgut) bovinen Ursprungs zur Anwendung am Menschen wird folgende Allgemeinverfügung nach § 106 Abs. 2 LVwG erlassen: Das weitere Anwenden und das Inverkehrbringen chirurgischen Nahtmaterials (Catgut) bovinen Ursprungs zur Anwendung am Menschen wird untersagt. Die Untersagungsverfügung und ihre Begründung kann eingesehen werden beim Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein in Kiel, Adolf-Westphal-Straße 4, am schwarzen Brett im Eingangsbereich innerhalb der üblichen Bürozeiten. Vom Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein kann die Befolgung dieser Untersagungsverfügung auch vor Ort kontrolliert werden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen oder anzuwenden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, Anwender und/oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehend gefährden. Die Zuwiderhandlung kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Diese Verfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein/Amtlicher Anzeiger in Kraft. Kiel, den 31. Januar 2001 |
Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 03/2001 S. 81 |