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Leserbrief von Dr. H. J. Klink zum Thema
GOÄ Ziffer 100 - die Leichenschau“, SHÄ 1/2001, S. 67

Oben genannter Beitrag bedarf meines Erachtens einer Ergänzung, da er nicht der Praxis entspricht. In der Mehrzahl der Fälle sind bei einem Todesfall im Haus zwei Besuche erforderlich! In der Regel wird der Arzt von den Angehörigen gerufen, wenn sie den Eintritt des Todes vermuten. Dieser Besuch ist eine Leistung der Krankenkasse, da ihre Leistungspflicht bis zur unmittelbaren Feststellung des Todes reicht.
Damit darf der Tod jedoch nicht beurkundet werden. Die neue Leichenschauverordnung verlangt ausdrücklich die Feststellung sicherer Todeszeichen. Da diese jedoch erst nach ca. 2 Stunden feststellbar werden, ist unweigerlich ein 2. Besuch erforderlich.
Amtsgerichte haben für diesen Fall die Berechnung der GOÄ-Besuchsgebühr ausgeschlossen, da diese auch eine Beratung enthalte, die begriffstypisch nicht möglich sei. Hierzu ist anzumerken, dass es sicher sehr lebensfremd ist, anzunehmen, der Arzt würde nach Feststellung der Todeszeichen stumm das Haus verlassen. In der Regel schließt sich naturgemäß eine schwierige Beratungssituation der Angehörigen an. Auch bei der symptombezogenen Untersuchung eines Kleinkindes oder eines Dementen ist es begriffstypisch nicht möglich, den Betroffenen selbst zu beraten!
Wenn man der Argumentation des Gerichtes folgt, ergeben sich zwei Lösungsmöglichkeiten:

Man bringt die Ziffer GOÄ 50 abzüglich der Beratungsziffer in Anwendung.
Es wird eine analoge Besuchsziffer für diesen Fall geschaffen. Schließlich hat der Gesetzgeber diese Situation geschaffen.

Jedenfalls kann es nicht sein, dass dem Arzt ein Besuch, oft zu Unzeiten und unter erschwerten Bedingungen, auferlegt und andererseits eine gerechte Honorierung verweigert wird.
Den Hinweis, man wolle uns vor einem Besuch des Staatsanwaltes in der Praxis bewahren, halte ich für wenig hilfreich. Wir sollten uns nicht in eine Situation manövrieren lassen, in der mit der Angst vor der Staatsgewalt operiert wird. Noch leben wir in einer Demokratie!
(Zum Thema Staatsanwaltschaft und Ärzte empfehle ich die Lektüre des lesenswerten Beitrages von Bürgermeister a. D. H. Voscherau, erschienen im Hamburger Abendblatt!).

Dr. Hans-Joachim Klink, Süderstr. 2, 25767 Albersdorf

SH Ärzteblatt 03/2001

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 03/2001

S. 69

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