Genetische
Untersuchungen im Zusammenhang mit Arzneimittelstudien
Marlis HübnerGenomanalysen gewinnen in der medizinischen Forschung
zunehmend an Bedeutung. Sie dienen dem Nachweis einzelner Erbmerkmale des Menschen, seiner
erblichen Leiden und Dispositionen. Diese Forschungsergebnisse könnten die
Diagnosemöglichkeiten, die Vorhersehbarkeit von Krankheiten oder auch die
Therapiemöglichkeiten erheblich erweitern.
Die Ethikkommissionen der Ärztekammer Schleswig-Holstein hatten sich im vergangenen Jahr
verstärkt mit solchen genetischen Zusatzuntersuchungen zu befassen, die im Rahmen von
Arzneimittelstudien durchgeführt werden. In intensiven Diskussionen wurden die folgenden
Kriterien erarbeitet, die bei der Durchführung solcher Forschungsvorhaben berücksichtigt
werden sollten:
Sichere Anonymisierung
Ein Problem der genetischen Analyse von Blut oder Gewebeproben besteht darin,
dass es praktisch keine Möglichkeit einer sicheren oder 100-prozentigen Anonymisierung
gibt. Durch identifizierte Referenzproben oder über Ergebnisse aus anderen Genomanalysen
lässt sich jede Probe einer bestimmten Person eindeutig zuordnen. Es ist nur eine Frage
des Aufwandes und der Methoden, ob die Decodierung von Daten gelingt. Deshalb muss
sichergestellt sein, dass den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere geregelt
in § 9 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), entsprochen wird. Danach haben öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten,
die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die
Ausführung der Vorschriften dieser Gesetze zu gewährleisten. Erforderlich sind
Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck steht.
Solange Ergebnisse von Analysen in personenbezogener Form vorliegen, haben die
Studienteilnehmer ein umfassendes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht bezüglich ihrer
eigenen Daten. Ein wirksamer Ausschluss dieses Rechts ist nicht möglich, vgl. § 6 Abs. 1
BDSG.
Deshalb sollte in der Patienteninformation auch beschrieben werden, ob und wie die
entsprechenden Daten anonymisiert worden sind. In Abhängigkeit von dem Grad der
Verschlüsselung (z. B. A- oder B-Proben) müssen die Studienteilnehmer darauf hingewiesen
werden, dass sie die Vernichtung der noch nicht anonymisierten Proben bei Rücktritt von
der Studienteilnahme fordern können. Gleichfalls sind den Patienten Ergebnisse ihrer
genetischen Untersuchung mitzuteilen, wenn sie dies wünschen. Es besteht aber auch ein
Recht auf Nicht-Wissen. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Auskunft
über die Ergebnisse der genetischen Untersuchung infolge der Anonymisierung (z. B. bei
der B-Probe) nicht möglich sein wird.
In der Patienteninformation ist hinreichend bestimmt über
die beabsichtigten Untersuchungen zu informieren
Ein Studienteilnehmer kann wirksam seine Einwilligung zu bestimmten Untersuchungen nur
erteilen, wenn er hinreichend über die beabsichtigten Untersuchungen, Wesen, Bedeutung
und Tragweite der klinischen Prüfung aufgeklärt wird, insoweit gelten die,
beispielsweise in § 40 Abs. 1, Ziff. 2 AMG genannten Voraussetzungen gleichfalls für
genetische Untersuchungen im Rahmen von Arzneimittelstudien.
Die in der Vergangenheit geäußerten Zweifel bezüglich der Formulierung, dass
anonymisierte Proben für weitere genetische Untersuchungen vieler weiterer
Erkrankungen genutzt werden können, sind daher berechtigt. Die Ethikkommissionen
der Ärztekammer Schleswig-Holstein vertreten die Auffassung, dass Patienten nur nach
ausreichender, in für sie verständlicher Information über bestimmte Forschungszwecke
ihr Einverständnis erklären können. Der Patient sollte daher konkret darüber
aufgeklärt werden, welche Untersuchungen mit der entnommenen Blutprobe im Rahmen welcher
Forschungsvorhaben durchgeführt werden. Daraus folgt auch, dass keine anderen
Untersuchungen als die im Studienantrag und in der Patienteninformation bzw.
Einwilligungserklärung genannten mit dem Probenmaterial durchgeführt werden dürfen.
Für spätere mögliche Erweiterungen gelten dieselben Grundsätze. Patienten müssen
daher erneut um ihre Zustimmung gebeten werden, wenn weitere Untersuchungen vorgenommen
werden sollen.
Aufbewahrung von Blutproben
Es werden grundsätzlich keine Bedenken gegen eine unbegrenzte Aufbewahrung von
Proben erhoben, wenn die zuvor genannten Bedingungen (insbesondere Anonymisierung der
Blutproben und informed consent) beachtet werden.
Die Studienteilnehmer sind in der Patienteninformation konkret darüber zu informieren,
welche Aufbewahrungsdauer vorgesehen ist oder ob die Blutproben auf unbestimmte Zeit
aufbewahrt werden sollen. Die Frage steht im Zusammenhang mit der möglichen Vernichtung
von Blutproben. Eine Vernichtung kann bei Studienrücktritt gefordert werden, wenn dies
aufgrund des Grades der Anonymisierung (z. B. A-Probe) noch möglich ist. Die
Studienteilnehmer sind aber auch darüber zu unterrichten, wann bzw. unter welchen
Voraussetzungen dies nicht mehr möglich ist.
Bei unbegrenzter Aufbewahrung von Blutproben sollte die jeweilige Ethik-Kommission in
größeren Abständen über den Stand bzw. die Forschungsergebnisse informiert werden
(Zwischenauswertung).
Weitergabe von Blutproben, Untersuchungsergebnissen oder andere Daten an
Firmen, Behörden oder Institutionen, die mit dem jeweiligen Antragsteller
zusammenarbeiten
Nach Auffassung der Ethikkommissionen muss die Patienteninformation neben dem
Forschungszweck konkrete Angaben darüber enthalten, wer bzw. welche Institutionen die
Daten erhalten und analysieren werden. Allgemeine Verweise auf Personen oder
Institutionen, die mit der Daten erhebenden Institution zusammenarbeiten,
werden als nicht ausreichend angesehen.
Eine Weitergabe von personenbezogenen oder beziehbaren Proben und von sonstigen Angaben an
Personen oder Stellen, die in der Einwilligung nicht genannt wurden, sind insbesondere aus
Datenschutzgründen unzulässig.
Der Patient oder Proband sollte auch darüber informiert werden, wer Einblick in die
durchgeführten Untersuchungen und Forschungsergebnisse nehmen kann, sofern dies
gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. z. B. § 40 Abs. 1, Ziffer 2 AMG (Arzneimittelgesetz)
zuständige Überwachungsbehörde und die zuständige Bundesoberbehörde ...).
Diesbezüglich wird auf die bisher verwendeten Datenschutzerklärungen verwiesen.
Die vorgenannten Ausführungen spiegeln den derzeitigen Diskussionsstand in den
Ethikkommissionen wider. Die sich ständig erweiternden Möglichkeiten der Humangenetik
stellen die Ethikkommissionen wie auch die Prüfärzte immer wieder vor schwierige
ethische und rechtliche Fragen.
Dr. jur. Marlis Hübner, Ärztekammer Schleswig-Holstein,
Bismarckallee 8 - 12, 23795 Bad Segeberg