Ärztekammer
Schleswig-Holstein unterstützt Gesetzgebungsinitiative zur Verminderung
ethischer und rechtlicher Probleme bei der Behandlung von Einwilligungsunfähigkeit
betroffener oder bedrohter Patienten
Patientenverfügungen und Stellvertreterentscheidungen in
Gesundheitsfragen
Meinolfus Strätling, Volker Edwin Scharf, Franz-Joseph BartmannDie
medizinische Behandlung nicht einwilligungsfähiger oder von Entscheidungsunfähigkeit
bedrohter Patienten birgt für alle Beteiligten viel größere rechtliche, ethische und
praktische Probleme, als sich die meisten Ärzte und Juristen sowie die Betroffenen und
ihre Angehörigen bisher offenkundig bewusst sind.
Die Problematik aus Sicht der Ärzteschaft
Am augenfälligsten und dramatischsten stellen sich diese Probleme derzeit am
Beispiel der forensischen Situation sowie der Informationsdefizite in großen Teilen der
Ärzteschaft dar. Dabei ist die Rechtslage hier inzwischen ebenso eindeutig wie juristisch
unstrittig [1, 2, 4]:
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Elektive Entscheidungen
bei der Behandlung von nicht (mehr) einwilligungsfähigen Patienten müssen grundsätzlich
- wie sonst auch - durch eine rechtswirksame Einwilligung gedeckt sein. Die geboten
erscheinenden Maßnahmen sind dann mit den legitimierten Stellvertretern der Betroffenen
abzustimmen. |
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Die Bezeichnung
legitimierter bzw. gesetzlicher Vertreter stellt dabei jedoch
einen eindeutig definierten Rechtstitel dar: Bei minderjährigen (und damit nicht oder nur
bedingt einwilligungsfähigen) Patienten haben diesen in der Regel die sorgeberechtigten
Eltern (gemeinsam) inne. Bei volljährigen, nicht einwilligungsfähigen Patienten sieht
unser Rechtssystem jedoch bewusst keinen quasi natürlichen Stellvertreter
vor: Auch nahe Angehörige (z. B. Ehepartner, erwachsene Kinder) können demzufolge -
entgegen der offenkundig immer noch vorherrschenden ärztlichen Verfahrensweise - keine
rechtswirksamen Einwilligungen erteilen, solange sie nicht ausdrücklich als
Stellvertreter legitimiert bzw. eingesetzt worden sind [2, 4]. |
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Ausdrücklich nicht zum
Stellvertreter des Patienten darf berufen werden, wer in einem
Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Einrichtung
steht, in welcher der Betroffene versorgt wird. Damit hat der Gesetzgeber bewusst
ausgeschlossen, dass z. B. auch behandelnde Ärzte oder Mitarbeiter eines Pflegeteams die
juristische Stellvertretung der ihnen Schutzbefohlenen an sich ziehen und dabei in
Interessenskonflikte geraten könnten (§ 1896 Abs. 2 Satz 2/§ 1897 Abs. 3, 5 BGB). |
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Daher ist eine
Entscheidungsbefugnis des Arztes ohne Einbeziehung Dritter bei einwilligungsunfähigem
Volljährigen nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
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1.) Es besteht eine
akute Notfallsituation, bei der im Zweifel von einem vorläufigen Behandlungsauftrag auf
Grundlage des mutmaßlichen Willens des Patienten ausgegangen werden darf. |
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2.) Der Sterbeprozess
ist bereits irreversibel eingetreten, so dass die medizinische Indikation für
weiterführende diagnostische oder therapeutische Interventionen entfällt und nur noch
rein palliative Maßnahmen (insbesondere z. B. Schmerzbekämpfung) geboten sind. |
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Andernfalls hat der
Arzt abzuwarten, bis der Patient selbst (ggf. wieder) zu einer eigenverantwortlichen
Entscheidung fähig ist oder der (ggf. zu bestellende) Vertreter nach den für ihn
geltenden Vorgaben entscheiden kann. |
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Schließlich muss ein
durch das Vormundschaftsgericht als gesetzlicher Stellvertreter eingesetzter
Betreuer (und seit zwei Jahren sogar auch der vom Betroffenen selbst
persönlich gewillkürte Vorsorgebevollmächtigte) zusätzlich
auch noch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einholen, wenn aufgrund der
diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme, in welche er stellvertretend einwilligt,
die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute ... stirbt oder einen schweren und
länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 BGB). |
Nach derzeit vorherrschender, wenngleich
umstrittener Rechtsprechung, gilt dieses Genehmigungserfordernis in analoger Anwendung
auch für die Einwilligung des Stellvertreters in Therapieabbrüche oder -begrenzungen [2,
3, 4].
Folglich gehen sämtliche therapeutischen Entscheidungen, die bei einwilligungsunfähigen
Patienten ohne wirkliche Notfallindikation auf einer ad hoc-Grundlage (d. h.
entgegen einer hinreichend glaubwürdigen Bekundung eines zumindest mutmaßlichen
Willens des Betroffenen bzw. ohne die Einwilligung eines tatsächlich formal
legitimierten Stellvertreters sowie ggf. auch des Vormundschaftsgerichts) herbeigeführt
und umgesetzt werden, voll zulasten der Rechtssicherheit des behandelnden Arztes:
Eigenmächtige oder gar aufgedrängte ärztliche Maßnahmen [4],
welche nicht im o. g. Sinne durch eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten und/oder
seines Vertreters gedeckt werden, erfüllen im forensischen Konfliktfall z. T. schon aus
formaljuristischen Gründen den Straftatbestand der Körperverletzung und
begründen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Dies gilt selbst dann, wenn diese
Maßnahmen medizinisch indiziert waren und erfolgreich und kunstgerecht durchgeführt
wurden. Auch die Gefahr haftungsrechtlicher Konsequenzen (z. B. Verlust des
Versicherungsschutzes) - ist dabei konkreter, als den meisten Kollegen bewusst ist: Sollte
in solchen Fällen dem behandelnden Arzt nämlich die Vorsätzlichkeit seiner
eigenmächtigen Entscheidung unterstellt bzw. nachgewiesen werden, kann u. U. (z. B. bei
kompliziertem Verlauf mit langdauernder Pflegebedürftigkeit des betroffenen Patienten)
eine existenzbedrohende persönliche Haftung des Arztes resultieren.
Ein wachsendes Problem stellt in diesen Fällen schließlich auch die Verlängerung der
stationären Behandlungen bei rechtskonformem Abwarten der notwendigen Gerichtsbeschlüsse
dar: Selbstverständlich ist dem Grundrechtsschutz des Patienten Priorität gegenüber
wirtschaftlichen Interessen (z. B. der Klinik oder Krankenkasse) einzuräumen. Im
Zeitalter der Fallpauschalen werden hierdurch jedoch die Budgets der Kliniken erheblich
zusätzlich belastet. Auch ein durchaus relevantes Risiko weiterer gesundheitlicher
Beeinträchtigungen für die Betroffenen kann aufgrund der Behandlungsverzögerungen
häufig nicht ausgeschlossen werden.
Die Probleme der Vormundschaftsgerichte
Nicht weniger problematisch stellen sich insbesondere die
Stellvertreterentscheidungen in Gesundheitsfragen für die zuständige Rechtspflege dar
[2, 3].
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So ist auf Grundlage
der verfügbaren epidemiologisch-demographischen Datenlage anzunehmen, dass mittelfristig
der Anteil von Volljährigen, die krankheitsbedingt (zumeist aufgrund seniler Demenzen)
nicht oder nur äußerst eingeschränkt in eine Behandlung einwilligen können, auf ca. 4
% der Gesamtbevölkerung ansteigen wird. |
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Zum Vergleich: 1998
standen bereits rund 0,8 % der deutschen Bevölkerung unter betreuungsrechtlicher
Aufsicht, womit zugleich nur für etwas über ein Drittel der statistisch Betroffenen
(rund 2 % der Gesamtbevölkerung) eine legitimierte Rechtsstellvertretung überhaupt
geregelt zu sein scheint. |
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Weiterhin kann man
davon ausgehen, dass jährlich mindestens rund 100 000 ärztliche Interventionen an
einwilligungsunfähigen Erwachsenen aufgrund ihres individuellen oder grundsätzlichen
Risikopotenzials als eigentlich nach § 1904 BGB vormundschaftsgerichtlich
genehmigungspflichtig anzusehen wären. |
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Hinzu käme hier - bei
analoger Anwendung des § 1904 BGB - nochmals mindestens die gleiche Anzahl von ebenfalls
gerichtlich genehmigungspflichtigen Stellvertreterentscheidungen am
Lebensende. |
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Andererseits offenbaren
die Rechtspflegestatistiken, dass derzeit jährlich insgesamt nur knapp 3 000
entsprechende Genehmigungsverfahren nach § 1904 überhaupt durchgeführt werden. |
Insofern ist zu schließen, dass
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die derzeitige
Rechtslage schon jetzt in der Praxis für die Rechtspflege wie die Ärzteschaft kaum
umsetzbar ist, |
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die meisten
Therapieeinwilligungen bei einwilligungsunfähigen Patienten nicht rechtswirksam sind |
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und die bestehende
Problematik sich in den nächsten Jahren nochmals deutlich verschärfen wird. |
Darüber hinaus offenbaren die
Rechtspflegestatistiken ebenfalls, dass die Vormundschaftsgerichte schon heute derartig
überlastet sind, dass es geradezu ausgeschlossen erscheinen muss, dass sie die ihnen
zugedachten Aufsichts- und Kontrollfunktionen - zumindest, wenn man diese ernst nimmt -
tatsächlich in dem derzeit vorgesehenen Umfang jemals werden erfüllen können: Das
grundsätzlich wohlmeinende und berechtigte Anliegen, auch durch eine gerichtliche
Kontrolle das Grundrecht der Selbstbe- stimmung des Patienten zu schützen und einem
denkbaren Missbrauch der Stellvertretung entgegenzuwirken, ist daher in der Realität
schon jetzt häufig zu einem fragwürdigen, reinen Formalakt - z. B. dem Austausch zweier
Faxe zwischen Klinik und Amtsgericht - degeneriert.
Die Probleme der Betroffenen und ihrer Angehörigen
Aus Sicht der (potenziellen) Patienten steht meist zunächst die Frage im
Vordergrund, wer sie vertritt, wenn sie selbst die notwendigen Entscheidungen nicht mehr
treffen können.
Im Allgemeinen haben sie durchaus klare Vorstellungen, wer in dieser Hinsicht ihr
besonderes Vertrauen genießt und daher - hätten sie nur ausreichend Kenntnis von den
bestehenden rechtlichen Möglichkeiten - z. B. als Vorsorgebevollmächtigter eingesetzt
werden könnte. Umgekehrt finden sich häufig auch Familienangehörige, zu denen ein
entsprechendes Vertrauensverhältnis nicht besteht oder die aus anderen Gründen nicht
für geeignet angesehen werden, eine Stellvertretung zu übernehmen. Auch die Vorschrift,
dass Stellvertreter - sogar wenn sie über das ausdrückliche Vertrauen und die förmliche
Ermächtigung des Betroffenen verfügen - bei risikobehafteten Entscheidungen in jedem
Falle auch noch eine gerichtliche Genehmigung einholen müssen, wird meist gar nicht als
zusätzlicher Vertrauensschutz empfunden: Immer wieder wird - gerade auch von
den Vollmachtgebern selbst - die Sorge thematisiert, dass dann evtl. doch ausgerechnet
jener falsche Verwandte oder sogar ein völlig fremder Betreuer
oder Richter als Stellvertreter handelt und Entscheidungen trifft, ohne dass die
tatsächlichen Vertrauensperson(en) überhaupt einen Einfluss hätte(n).
Schließlich wächst auch die Bereitschaft, persönliche Anschauungen nicht nur mittelbar
(über einen Stellvertreter), sondern auch unmittelbar in Form eines so genannten
Patiententestaments zu formulieren; 80 % der Bevölkerung in Deutschland steht
derartigen Verfügungen sehr aufgeschlossen gegenüber [2]. Wie auf Seiten der Ärzte
bestehen hier jedoch auch für die Patienten oft noch große Unsicherheiten bezüglich der
Rechtsverbindlichkeit derartiger Verfügungen: Sie fragen sich vor allem, ob ihre in der
Regel durchaus wohl überlegten Vorausverfügungen bei einmal eingetretener
Entscheidungsunfähigkeit dann auch wirklich respektiert werden.
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Patientenverfügungstestament erhältlich bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein |
Tatsächlich ist in diesem Zusammenhang die
verfassungsrechtliche und ethische Forderung allgemein anerkannt, dass den Betroffenen so
weit und so lange wie irgend möglich die unmittelbare Wahrnehmung ihrer
Selbstbestimmungs- rechte zu ermöglichen ist [1]. Daher wird die grundsätzliche
Rechtsverbindlichkeit auch von Patiententestamenten im juristischen, ethischen
und medizinischen Schrifttum sowie in der Rechtsprechung als nicht mehr ernsthaft strittig
eingestuft: Sie sind damit für den Arzt und den Stellvertreter des Betroffenen in
prinzipiell gleicher Weise verbindlich [1, 2, 4].
Allerdings wird derzeit häufig noch über bestimmte formale Empfehlungen und
Vorgehensweisen diskutiert, deren Beachtung das Vertrauen aller Beteiligten in die
Verbindlichkeit und Ernsthaftigkeit der Verfügungen erhöhen, potenzielle Zweifel
ausräumen sowie die Kommunikation der Beteiligten untereinander stärken sollen [3, 4].
Viele der existierenden Vordrucke für solche Verfügungen - darunter auch die der
Ärztekammer Schleswig-Holstein [1] - tragen bereits diesen (bisher allerdings nur
allgemein empfohlenen) Kriterien Rechnung. Weil damit jedoch für den Einzelfall
potenziell wesentliche Bedingungen der Rechtsverbindlichkeit bisher nicht eindeutig (z. B.
durch den Gesetzgeber oder die höchstrichterliche Rechtsprechung) geregelt sind,
befürchten viele Betroffenen hier gewisse Unsicherheitsfaktoren: Wird der Arzt die immer
differenzierter formulierten Wünsche und Ablehnungen im Ernstfall auch tatsächlich
berücksichtigen (können) und sich an verfügtes halten? Kann er die Verfügungen
befolgen ohne Stellvertreter und Vormundschaftsgericht einzuschalten? Wird auch ein
gerichtlich einge- setzter Betreuer die Verfügung befolgen und durchsetzen? Wird auch das
Vormundschaftsgericht dem Patiententestament folgen, wenn die Genehmigung
einer Risikomaßnahme ansteht?
Angesichts derartiger Unsicherheiten wird verständlich, warum zunehmend propagiert wird,
selbst eine ggf. isolierte, einzelne Patientenverfügung unter
geeigneten Vorgaben als ordentliches Rechtsinstitut neben der bestehenden
Vorsorgevollmacht oder der Betreuung durch den Gesetzgeber zu
etablieren [2, 3, 4].
Der für alle Beteiligten entscheidende Vorteil dieser Lösung ist darin zu sehen, dass
damit nochmals und unmissverständlich - quasi amtlich - klargestellt und
bekräftigt wäre, dass eine entsprechend differenziert formulierte Patientenverfügung
deutlich unmittelbarer den rechtswirksam und damit in der Regel verbindlich erklärten
Willen des Patienten selbst zum Ausdruck bringt, als jeder mögliche Stellvertreter dies
je könnte. Darüber hinaus bedürfen (sogar erheblich risikobehaftete)
Therapieentscheidungen, die bei inzwischen einwilligungsunfähigen Patienten auf konkret
situationsbezogenen Vorausabsprachen beruhen, ebenfalls schon nach bereits jetzt
vorherrschender Rechtsauffassung auch keiner zusätzlichen richterlichen Genehmigung.
Zudem enthebt eine eindeutig dokumentierte, antizipierte Behandlungsanweisung
bei der Ermittlung des Patientenwillens einen ggf. vorhandenen Stellvertreter, das etwaig
zuständige Vormundschaftsgericht sowie vor allem auch den behandelnden Arzt eines
Großteils der Beweislast. Schließlich ermöglicht eine Patientenverfügung auch allein
stehenden Personen, die auf keine Vertrauenspersonen aus dem persönlichen Umfeld
zurückgreifen können oder wollen, entsprechend verbindliche Vorausverfügungen zu
erlassen. Steigende Lebenserwartung und geänderte Familienstrukturen lassen erwarten,
dass diese Kons- tellation in der Zukunft für über ein Drittel unserer Bevölkerung
zutreffen dürfte. Damit erscheint es auch verfassungsrechtlich geboten, die Möglichkeit
einer verbindlichen Vorausverfügung nicht nur über die Ermächtigung eines
Stellvertreters bzw. in obligater Kombination mit diesem zuzulassen.
Fazit
Die Vorgaben des Gesetzgebers zu Stellvertreterentscheidungen in
Gesundheitsfragen werden - auch im inzwischen neunten Jahr nach Inkrafttreten des neuen
Betreuungsrechts (01.01.1992) - in der Praxis nach wie vor nicht umgesetzt; sie sind
faktisch undurchführbar.
Auch das ursprüngliche gesetzgeberische Anliegen, Vorausverfügungen von Patienten
nach-haltig zu fördern, ist bisher - sogar nach Einschätzung des Gesetzgebers selbst -
gescheitert.
Alle Betroffenen (Patienten, Angehörige und Stellvertreter, Ärzte und Pflegende und
nicht zuletzt auch die Vertreter der praktischen Rechtspflege) bewegen sich damit in einer
in vielfacher Hinsicht überaus bedenklichen juristischen Grauzone, an deren
Überwindung alle Beteiligten ein großes objektives Interesse haben sollten.
Die derzeitige Situation geht inzwischen erheblich zu Lasten der Rechtssicherheit des
Arztes; Er trägt damit einen Großteil des Risikos für eine insgesamt undurchführbare
Rechtslage.
Aber auch den legitimen Interessen und Rechten der betroffenen Patienten (immerhin geht es
bei ihnen um die Wahrung unveräußerlicher Persönlichkeitsrechte) sowie
ihrer Stellvertreter und Angehörigen dürfte die momentane Situation kaum angemessen
Rechnung tragen. Hieraus können sich nicht nur erhebliche zusätzliche Belastungen für
eine vertrauensvolle Arzt-Patient-Beziehung ergeben, sondern auch weit reichende zivil-
und strafrechtliche Konflikte.
Empfehlungen für eine Reform des Deutschen Betreuungsrechts
Im Interesse aller Beteiligten sollte daher ernsthaft in Betracht gezogen werden,
die momentane Rechtslage möglichst unverzüglich kritisch zu überprüfen und zu ändern.
Dabei leuchtet jedem ein, dass die medizinischen, ethischen, rechtlichen und oft auch die
psychologischen und weltanschaulichen Gesichtspunkte, die hier zum Tragen kommen, komplex
und daher konfliktträchtig sind: Transparente Verfahrensregelungen, die - Grundlage jeder
Rechtssicherheit - zugleich auch praktikabel bleiben, werden nur im Rahmen eines breiten
Konsenses zwischen der Medizin, der Justiz, der Politik und der Öffentlichkeit zu
erreichen sein.
Die Punkte, an denen die Ärzteschaft derzeit erfolgsversprechend mit realisierbaren
Vorschlägen ansetzen kann, sind damit vornehmlich die formaljuristischen
Wirksamkeitsvoraussetzungen für legitimierende Vorausverfügungen der
Patienten sowie die Kontrollvorgaben des Gesetzgebers, die eigentlich vor allem für die
Betreuer gedacht waren, die - mangels Vorausverfügung durch die Betroffenen
selbst - durch den Staat eingesetzt werden mussten. Vor dem besonderen Hintergrund der
Deutschen Geschichte ist dieses staatliche Kontrollbedürfnis zweifellos wohlmeinend,
inzwischen aber leider auch überzogen und unrealistisch.
Daher befürwortet die Ärztekammer Schleswig-Holstein in ihren nun vorliegenden
Empfehlungen [2], bei einer Neufassung des Deutschen Betreuungsrechts vor allem auf
folgende Aspekte ein besonderes Augenmerk zu richten:
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Zunächst gilt es,
insbesondere den Akt der ausdrücklichen Legitimation eines Stellvertreters oder aber der
Abgabe einer rechtsverbindlichen Vorausverfügung durch die Betroffenen zu vereinfachen:
Hierzu empfiehlt die Kammer u. a. einen Maßnahmenkatalog zur tatsächlichen, verstärkten
Propagierung der Vorsorgevollmacht sowie die Etablierung der so genannten
Patientenverfügung als eindeutig definiertes Rechtsinstitut: Durch eine
frühzeitige, systematische Information der Bevölkerung könnte damit die Mehrzahl der
zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahren zur Betreuereinsetzung vermieden und
gleichzeitig den Wünschen der Betroffenen stärker Rechnung getragen werden. |
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Bezüglich der
Möglichkeiten einer staatlichen Kontrolle der Stellvertreter muss die Ärzteschaft dem
Gesetzgeber, der Gesellschaft und der Rechtsprechung das bejahende Eingeständnis der
Realitäten zumuten: Schon unter epidemiologisch-demographischen Gesichts- punkten werden
die Vormundschaftsgerichte regelhaft nur mit den wirklich strittigen Fällen befasst
werden können, in denen beispielsweise zwischen dem Stellvertreter und dem behandelnden
Arzt keine einvernehmliche Therapieentscheidung im Sinne eines hinreichend glaubwürdig
dargelegten, zumindest mutmaßlichen Willens des einwilligungsunfähigen Patienten
herbeigeführt werden kann, oder aber - in zweiter Linie - im Sinne von dessen
Wohl oder Interesse (§ 1901 Abs. 2 und 4 BGB) gemäß
allgemeiner Wertvorstellungen. |
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Schließlich soll durch
eine Reihe weiterer flankierender Maßnahmen in den oft schwierigen
Entscheidungsfindungsprozessen ein möglichst hohes Maß an Transparenz und
Rechtssicherheit für alle Beteiligten sichergestellt werden. |
Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um eine
neuerliche Reform des Deutschen Betreuungsrechts ist zu hoffen, dass mit den hier
unterbreiteten, differenzierten Diskussionsvorschlägen [2] ein wesentlicher Beitrag zur
rechts- und gesundheitspolitischen Willensbildung in Bezug auf Vorausverfügungen von
Patienten und Stellvertreterentscheidungen in Gesundheitsfragen geleistet werden kann:
Rechtssicherheit für alle Beteiligten sollte dabei unser aller gemeinsames Ziel sein;
Empfehlungen an den Gesetzgeber, die auch interdisziplinär-wissenschaftlichen Ansprüchen
und objektivierbaren Erkenntnissen gerecht werden sowie den legitimen, bisweilen durchaus
auch konkurrierenden Interessen und Rechtstiteln aller Beteiligten bestmöglich Rechnung
tragen.
Literatur beim Verfasser.
Dr. Meinolfus Strätling, Klinik für Anästhesiologie der MUL,
Ratzeburger Allee 160, 23538 Lübeck
Volker Edwin Scharf, Wilhelminenstr. 22, 24103 Kiel
Dr. Franz-Joseph Bartmann, St. Franziskus-Hospital,
Waldstr. 17, 24939 Flensburg |

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 03/2001
S. 55 - 60 |