| Medizinischer
Paternalismus und Patientenautonomie I. Das verabsolutierte
ärztliche Fürsorgeverständnis
Der medizinische Paternalismus wurde in den letzten Jahrzehnten durch den immer stärker
werdenden Ruf nach mehr Selbstbestimmung und Rechten der Patienten auf seine Berechtigung
hinterfragt. Nicht selten wird das Begriffspaar medizinischer Paternalismus im
Zusammenhang mit der Arzt-Patient-Beziehung als Indikator für das Misslingen dieser
Beziehung gesehen. Oberste Leitidee ärztlichen und pflegerischen Handelns sollte von
jeher das Heil und Wohlergehen des Kranken sein (salus aegroti suprema lex). Dieses Heil
und Wohlergehen verstand man bis in die 70er Jahre hinein weitestgehend strikt physisch.
Möglichst viel für das Wohlergehen der Patienten zu tun, hieß maximale
Behandlungsstrategien auszuarbeiten und vor allem niemals zurückzunehmen.
So ist es einfach nachzuvollziehen, dass sich ein Prinzip der medizinischen Fürsorge
immer mehr verfestigte, das wie selbstverständlich davon ausging, dass alleine der Arzt
wisse, was gut und richtig für den Kranken sei. Der medizinisch-technische Fortschritt
brachte gerade auch auf intensivmedizinischem Gebiet Situationen in den Bereich des
Möglichen und Realen, bei deren Betrachtung und Reflexion immer mehr potenzielle
Patienten starke Zweifel bekamen, ob sie denn wirklich wollten, dass man so für sie
sorgt. Die Rede von Autonomie zog nun auch in den immer wacher werdenden medizinethischen
Diskurs ein und blieb bis heute eines seiner zentralen Themen. Die Einsicht wuchs, dass
das, was im Einzelfall Wohlergehen ist, entscheidend vom subjektiven Werte-
und Wunsch- bild des Patienten abhängt. Wie aber kann man selbst für sich sorgen? Wie
kann der in der Regel wenig sachverständige Patient sein Wunsch- und Wertebild so
darlegen, dass selbst im Falle des Verlustes seines Bewusstseins der Arzt weiß, wie er -
den Willen des Patienten respektierend - handeln muss?
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Matthias Leibl
(Foto: Remmer) |
II. Patientenverfügung als Hilfsmittel
Autonomie ist in der Arzt-Patient-Beziehung ein generelles Problem - mit dem mehr
oder weniger dramatischen Gesundheitszustand des Patienten fällt und steigt jedoch die
Bedeutung dieses Aspekts. Bei den verschiedenen Modellen von Patientenverfügungen,
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen stellte sich rechtlich die Frage, ob denn
jemand im Vorhinein wissen könne, was er später, wenn er sich nicht mehr äußern kann,
will? Rechtlich und ethisch stellt sich das Problem, wie viel Autonomie überhaupt
zulässig ist. Vor allem die Frage, ob auf künstliche Ernährung und
Flüssigkeitssubstitution verzichtet werden dürfe, hat besonders nach dem Urteil des
Oberlandesgerichts Frankfurt vom Juli 1998(1), die fachliche(2)
und öffentliche Diskussion angeregt und oft auch überhitzt. Damals hatte das
Oberlandesgericht der Tochter einer 85-jährigen Patientin das vom Vormundschaftsgericht
verweigerte Recht zugesprochen, die Einstellung der künstlichen Ernährung der Mutter zu
verlangen, die seit Monaten mit ausgedehntem Hirninfarkt in bewusstlosem Zustand über
eine perkutane endoskopische Gastrostomie ernährt wurde. Neben einer allgemeinen Bewegung
zu weniger Fremd- und mehr Selbstbestimmung, die in der westlichen Welt Ende der 60er
Jahre besonders stark einsetzte, war es dann vor allem die Hospizbewegung und die Bewegung
zur Freigabe aktiver Sterbehilfe, die mit unterschiedlichen ethischen Überzeugungen die
Stärkung der Patientenautonomie forderten. Beide Bewegungen befürchteten, durch den
Fortschritt der Medizin Autonomie und Würde im Sterben zu verlieren. Doch der
Lösungsweg, wie Patienten versuchen können Autonomie auch im Sterben größtmöglich zu
bewahren, ist bei beiden völlig unterschiedlich: Die Euthanasiebewegung will die
tödliche Notbremse in Form der aktiven Sterbehilfe ziehen, bevor die medizinische
High-Tech-Maschine die Autonomie überrollt. Die Hospizbewegung dagegen setzt auf ein
Ernstnehmen der Möglichkeiten passiver und indirekter Sterbehilfe. In einem
Grundsatzurteil vom 13.09.1994 legt der Bundesgerichtshof die passive Sterbehilfe fest auf
Hilfe für den Sterbenden und Hilfe beim Sterben, die dem Arzt den
Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfussion oder
künstliche Ernährung erlaubt(3). Bei nicht mehr selbst
entscheidungsfähigen Patienten ist es wichtig, den Willen der Patienten zu erfahren. Und
so setzt die Hospizbewegung auf mehr Mitbestimmung und damit aber auch auf mehr
Mitverantwortung der Patienten. Und ein Weg, diese Verantwortung ernstzunehmen, ist, den
eigenen Willen, das eigene Werte- und Wunsch- bild(4) so transparent und
zugänglich zu machen, dass auch im Falle eines Bewusstseinsverlustes der mutmaßliche
Wille erschlossen werden kann. Eine ausführliche wertanamnetisch gefasste
Patientenverfügung mit integrierter Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ist dazu -
in all ihren Grenzen - sicherlich ein wichtiges Hilfsmittel.
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| Foto: tv |
III. Autonomie braucht Fürsorge
Vielfach wird die Diskussion um die Patientenverfügung auch als Mittel der
Emanzipation der Patienten aus einer entmündigenden Fürsorge der Ärzte
gesehen. Ärzte werden dann oft aus der Rolle als Fürsorgende hinaus und in die Rolle der
Dienstleister hinein gedrängt. Der Arzt wird plötzlich zum reinen Erfüllungsgehilfen
der Patientenwünsche, dessen fachliche und menschliche Kompetenz nicht mehr direkt
gefragt ist. Weigert sich ein Arzt dann z. B. eine vom Patienten eingeforderte
medizinische Behandlung anzuordnen oder auszuführen, weil er diese für fachlich nicht
indiziert einschätzt, handelt er sich von solchen Patienten schnell den Vorwurf ein, die
Autonomie und die Rechte des Patienten zu missachten und vielleicht nur auf das Geld zu
schielen. Als Patientenombudsmann der Ärztekammer Schleswig-Holstein sind mir solche
Klagen wohl bekannt.
Noch schwerer ist es aber, wenn in einem ethischen Fallgespräch oder im direkten
Gespräch mit einem Patienten vor dessen Bewusstseinsverlust besprochen wurde, diese oder
jene medizinische Intervention nicht mehr zu leisten, um den Patientenwillen zu
respektieren, und Angehörige in ihrer nachvollziehbaren Fassungslosigkeit immer wieder
nachfragen, warum denn nichts mehr gemacht wird. Plötzlich baut sich für das behandelnde
Team ein großer psychischer Druck auf, der es oft schwer macht, die Autonomie des Kranken
oder Sterbenden wirklich zu verteidigen. Es gehört zu den Irrlehren mancher
extremer Vertreter der Patientenautonomie zu behaupten, Fürsorge und Autonomie würden
sich in der Arzt-Patient-Beziehung gegenseitig ausschließen. Muss nicht eine gewisse
Fürsorge zuerst Autonomie ermöglichen? Auch ein Kind braucht Fürsorge um seine
Autonomie zu verwirklichen. Könnte es also nicht gerade Aufgabe und Ethos ärztlicher
Fürsorge sein zu helfen, Patientenautonomie zu ermöglichen? Das Beispiel von der
Verteidigung des Patientenwillens auch gegen den Willen der Angehörigen beschreibt diesen
Zusammenhang sehr prägnant.
Emmanuel Lévinas, der wohl bedeutendste Ethiker des vergangenen Jahrhunderts, wies darauf
hin, dass kein Patient wirklich autonom sein könne, denn es brauche zu jeder freien,
autonomen Entscheidung auch eine umfassende fachliche Einschätzungsfähigkeit der
jeweiligen Situation. Diese jedoch könne in der Regel nur der Arzt dem Patienten
zugänglich machen. Also bleibe die Arzt-Patient-Beziehung eine Beziehung mit
paternalistischen Elementen. Sicherlich erleben wir im Zeitalter der Information gerade
einen ungeheueren Zuwachs an (Halb-) Wissen, mit dem sich Patienten in ärztliche
Behandlung begeben. Trotzdem bleibt dieser Einwand Lévinas berechtigt und fordert uns
auf, darüber nachzudenken, was wir eigentlich in diesem Zusammenhang unter
Autonomie verstehen wollen. Autonomie ist ein Grundcharakteristikum, das
unverlierbar und ausnahmslos jedem menschlichen Lebewesen zuerkannt wird, unabhängig
davon, ob es aktuell dazu fähig ist, seine Autonomie zu verwirklichen. Andrerseits gibt
es Autonomie eines Menschen nicht einfach so: Vielmehr muss sie auch im allgemeinen
sozialen Zusammenhang in Beziehung ermöglicht und sogar geschaffen werden. Bislang gibt
es nur vereinzelte medizin-ethische Ansätze, die versuchen die Arzt-Patient-Beziehung
integrativ zwischen Fürsorge und Autonomie zu denken(5).
Es mag für aufgeklärte Ohren kaum erträglich sein: Patientenautonomie gibt es nicht
ohne eine im guten Sinne fürsorgliche Ermöglichung. So unterscheidet die
Forschungsgruppe Klinische Ethik des Zentrums für Ethik und Recht in der
Medizin unter der Leitung von Stella Reiter-Theil fünf Elemente für eine informierte
Entscheidung und Patientenverfügung: Die Schwellen-Elemente einer Entscheidung - auch
Vorbedingungen genannt - sind, die Kompetenz zu verstehen und zu entscheiden und die
Freiwilligkeit der Entscheidung. Dazu müssen die Informations-Elemente kommen: wie
Aufklärung über den gegenwärtigen Zustand, Diagnose, Prognose und Behandlungsoptionen
und eine Sicherstellung des ausreichenden Verstehens. Bei den Beratungs-Elementen geht es
um den Dialog, der mit Zeit und Geduld die Informationen in den richtigen Zusammenhang
stellen soll. Bei all dem spielen natürlich die Beziehungs-Elemente eine entscheidende
Rolle, wie das gegenseitige Vertrauen, der Respekt und auch eine angemessene Fürsorge.
Dies alles zusammen ermöglicht die Zustimmungs-Elemente der Entscheidung für ein
bestimmtes Vorgehen und die Autorisierung des Behandelnden.6 Dieses Forschungsprogramm
brachte zutage, dass für eine wirklich autonome Entscheidung über einen
aktuellen Behandlungsfortgang oder über einen antizipierten Behandlungswunsch innerhalb
einer Patientenverfügung vor allem die Informations-Elemente der Ergänzung durch die
Beratungs- und Beziehungs-Elemente bedürfen. War lange Zeit durch leidliche Erfahrungen
des gnädigen Verschweigens die Forderung nach der Wahrheit am
Krankenbett zentral in medizinethischen Reflexionen, so ist inzwischen die
Fragestellung differenzierter geworden. Es geht nicht um die nackte Wahrheit -
die rein sachlich-fachliche Information -, sondern es geht um eine
existenzielle Wahrheit, die auch ankommen können muss. Es geht um einen
Dialog zwischen Arzt und Patient, der sich in Anlehnung an Lévinas wohl am Besten als
Begegnung mit dem Selbst-im-Andern charakteri-sieren ließe. Um
Patientenautonomie zu ermöglichen, genügt also nicht das blanke, rationale Verständnis
und Wissen, sondern dieses muss in personaler Begegnung und personalem Dialog im Du des
Patienten ankommen können.
IV. Person als unverfügbares Geheimnis
Damit aber kommen wir in unseren Überlegungen zu einem entscheidenden
Zusammenhang, der zum Einen besonders den Arzt fordert, zum Anderen aber auch diesem
Grenzen seiner Fürsorgemöglichkeit und -pflicht klar werden lässt: Der
Patient ist nicht in erster Linie Hilfe Suchender, sondern Hilfe suchende
Person. Der Mensch als Person ist nicht völlig beschreibbar; er bleibt zuallererst
unverfügbares Geheimnis. Dies ist und bleibt er auch sich selbst. Hieraus folgt für die
Arzt-Patient-Beziehung, dass es auch eine personale und persönliche Wahrheit des Kranken
gibt. Personal meint in diesem Zusammenhang den Aspekt der Unverfügbarkeit.
Auf diese Wahrheit haben sicher viele Dinge, Erlebnisse und Werte Einfluss,
doch diese einzelnen Punkte ergeben selbstverständlich noch nicht diese Wahrheit des
einzelnen Menschen. Sie ist auf sachlicher Ebene nicht kommunikabel und für den Arzt nur
zugänglich, wenn er das Personsein respektiert. Der Arzt wird dem Du des Patienten nur
dann ein wirklicher Dialogpartner sein und dessen Autonomie unterstützen können, wenn er
sich auf die Geheimnishaftigkeit und Unverfügbarkeit dieses Dus einlassen kann.
Dieses hängt aber von der personalen und sozialen Kompetenz des Arztes ab.
Andererseits fordert dies auch von den Patienten, sich dieser personalen Wahrheit ihres
Lebens zu öffnen. Dort kann plötzlich die persönliche Entscheidung des Patienten für
das Unterlassen einer weiteren Therapie eine Entscheidung für das Leben sein, selbst wenn
diese Ent- scheidung die winzige Chance der Lebensverlängerung nicht wahrnimmt. Beispiele
dafür kennen wohl die meisten.
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| Foto: rat |
V. Behandlungsverzicht und Lebenswert
Oft wird die Diskussion um die ethische Rechtfertigbarkeit von
Behandlungsverzicht oder -abbruch mit der Lebenswertdiskussion7 in Zusammenhang gebracht.
Viele Befürworter aktiver Sterbehilfe werfen der Hospizbewegung und den christlichen
Kirchen ethische Inkonsequenz bei der Debatte um den Behandlungsverzicht vor. Einerseits -
so der Vorwurf - würde die aktive Sterbehilfe mit dem Hinweis abgelehnt, dass man mit der
Freigabe derselben doch bestimmtes Leben oder Krankheitszustände als nicht
lebenswert deklariere und andererseits akzeptiere man aber, dass in bestimmten
Krankheitszuständen auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet würde. Eigentlich
jedoch müsste einer solchen Entscheidung zum Behandlungsverzicht die Einschätzung dieses
Lebens als nicht lebenswert vorausgegangen sein.
Ein bekannter Vertreter dieser Kritik ist der australische Bioethiker Peter Singer8. Er
setzt passive und aktive Sterbehilfe in der ethischen Bewertung aus diesem Grunde gleich.
Da aber die Kirchen und die Hospizbewegung diese passive Sterbehilfe mittragen, sei es ihm
nicht logisch nachvollziehbar, warum nicht auch die aktive Tötung mit der Zustimmung des
Kranken oder der Angehörigen akzeptiert würde. In der Tat scheint auf den ersten Blick
die Argumentation stichhaltig. Sie ist jedoch das Ergebnis einer falschen Prämisse.
Singer geht davon aus, dass der Arzt sich rechtfertigen müsse, wenn er nichts zur
Lebensverlängerung tue. Singer behauptet, der Entscheidung zum Unterlassen der
Lebensverlängerung müsse eine Bewertung dieses Lebens als nicht mehr lebens- und
erhaltenswert vorangegangen sein. Doch reflektieren wir ethisch exakt, so gebietet uns das
Grundrecht der personalen Selbstbestimmung gerade hinsichtlich der körperlichen
Integrität, dass der Arzt nur durch die tatsächliche oder gemutmaßte Autorisierung des
Patienten das Recht hat, an ihm zu handeln. Der Arzt muss also sein Handeln, nicht sein
Unterlassen rechtfertigen. Jeder ärztliche Eingriff verletzt an sich die körperliche
Integrität des Patienten und ist auch ethisch nur zu rechtfertigen, wenn zum einen dieser
dies zumindest mutmaßlich wünscht und gleichzeitig das ärztliche Handeln eine
realistische Wahrscheinlichkeit besitzt, nicht nur die Lebensquantität, sondern auch die
subjektive Lebensqualität des Patienten zu steigern.
Menschliches Sterben ist kein pures Erleiden, sondern letzte personale Tat. Sie wird vom
einzelnen Menschen als Person getan, also im Bereich des Geheimnishaften und
Unverfügbaren, in dem gläubige Menschen Gott erahnen und glauben. Diese Tat setzt nicht
die Reflexion über lebenswert oder lebensunwert voraus - diese
ist meines Erachtens unmöglich -, sondern das Erkennen und die Annahme der personalen
Wahrheit der eigenen Existenz. Gerade darum geht es auch der Hospizbewegung in ihrem
Bemühen, das persönliche Sterben wieder in das Bewusstsein jedes Einzelnen in unserer
Gesellschaft zurückzubringen.
VI. Schlussbemerkung
Gerade an der größtmöglichen Achtung der Patientenautonomie interessierten Menschen ist
es wahrscheinlich nicht genug, in mehr oder weniger gut formulierten Formularen Wünsche
für ihre letzten Tage zu äußern oder sogar nur anzukreuzen. Es geht darum, das eigene
Sterben zu bedenken und die Verantwortung zu übernehmen, anderen die Chance zu geben,
diesbezügliche Wünsche nicht nur zu erfahren, sondern im Zusammenhang zu verstehen. Kein
Mensch weiß, ob und wenn ja welche Fragen sich aus medizinischer Sicht am Ende seines
Lebens stellen werden. Keiner kann deshalb sicher sein, dass den anderen der eigene Wille
klar sein wird. Jeder aber kann versuchen, in Gesprächen und mit einer schriftlichen
Verfügung einen Werterahmen aus Schilderungen von guten und negativen Erfahrungen und
Vorstellungen vom eigenen Sterben klarer werden zu lassen. Vielleicht hilft dies, auch in
der Zeit der High-Tech-Medizin unseren eigenen Tod zu gebären, wie es sich R.
M. Rilke wünscht.
Thesen:
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1. Die Selbstbestimmung
des Patienten wird auch durch ärztliche Fürsorge ermöglicht. |
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2. Ein Zuwachs an
Selbstbestimmung setzt einen Zuwachs an Übernahme von Selbstverantwortung voraus. |
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3. Der Mensch ist als
Person im Tiefsten unverfügbares Geheimnis. Als Person birgt jeder Mensch seine
existenzielle Wahrheit, die somit unverfügbar bleibt und nur im Dialog von Person zu
Person erschlossen und respektiert werden kann. |
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4. Der Arzt muss sich
nicht für das Unterlassen, sondern für das Handeln rechtfertigen. Dieses muss zumindest
dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen und eine realistische Chance auf eine
verbesserte Lebensqualität haben. |
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5. Sterben ist kein
pures Erleiden, sondern letzte personale Tat. Sie wird vom einzelnen Menschen als Person
getan, also im Bereich des Geheimnishaften und Unverfügbaren, in dem gläubige Menschen
Gott erahnen und glauben. |
Literaturverzeichnis beim
Verfasser.
Mag. Dipl. theol. Matthias Leibl, Vorsitzender des Klinischen Ethik-Komitees am Malteser
Krankenhaus St. Franziskus-Hospital, Flensburg und Patien-tenombudsmann bei der
Ärztekammer Schleswig-Holstein |

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 03/2001
S. 42 - 50 |