|
Umgang mit traumatisierten
Flüchtlingen
Gunda Petersen
Der Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen
stand im Zentrum eines Tagesseminars, dass das Innenministerium gemeinsam mit dem
Flüchtlingsrat und Refugio e. V. im Februar in Neumünster veranstaltete. 100 Ärzte,
Mitarbeiter von Behörden und Initiativen nutzten die Gelegenheit, die unterschiedlichen
Perspektiven ihrer Praxis darzustellen sowie Defizite und Forderungen zu diskutieren.
Krankheit sei ausländer- und asylrechtlich im Grundsatz ohne Bedeutung, wie
Dirk Gärtner (Innenministerium Schleswig-Holstein) erklärte. Lediglich unter den
Gesichtspunkten der Reisefähigkeit und der ausreichenden Behandlungsmöglichkeit in dem
Zielstaat einer Ausreise erlangt der Gesundheitszustand eines ausreisepflichtigen
Ausländers Bedeutung. Die gravierenden psychischen Folgen von Folter und Gewalt gerade
bei bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen hätten jedoch für diesen Personenkreis eine
andere Sichtweise erforderlich gemacht. Schleswig-Holstein habe deshalb 1999 in die
Innenministerkonferenz die Thematik der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)
eingebracht, um das Phänomen der Traumatisierung ausländerrechtlich zu
verankern. Erst im letzten Jahr gelang es, einen einstimmigen Beschluss der Innenminister
herbeizuführen, der die PTBS als klassifiziertes Krank- heitsphänomen (DSM IV)
herausgreife und daran anknüpfend für kriegsbedingt traumatisierte bosnische
Bürgerkriegsflüchtlinge eine Bleiberechtssicherung gewähre. Dies gelte nur für
Bosnier, für deren Aufnahme sich das Land politisch entschieden habe und deshalb für sie
eine besondere Verantwortung trage.
Der Flüchtlingsrat und Refugio e.V. forderten hingegen die schleswig-holsteinische
Landesregierung auf, in Fortführung ihrer liberalen Ausländer- und Flüchtlingspolitik
eine Weisung zur Bleiberechtssicherung für alle traumatisierten Flüchtlinge zu erlassen.
Mit einem Referat über den Stand des Wissens über Traumatisierung bei
Flüchtlingen führte Dietrich Koch, Psychotherapeut und Leiter von Xenion, Berlin,
in die Thematik ein. Flüchtlinge mit chronischen posttraumatischen psychischen Störungen
seien durch die psychische Krankheit in einem mehr oder weniger starken Maße dauerhaft
und oft irreversibel gesundheitlich beeinträchtigt bis hin zur teilweisen oder
dauerhaften Invalidität. Ihre Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sei nicht mit der des
gesunden Menschen zu vergleichen. Ohne besondere psychosoziale Unterstützung und ggf.
medizinisch psychotherapeutische Behandlung seien die Betroffenen selbst bei annähernd
gesichertem Lebens- unterhalt, Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht in der Lage, ein
einigermaßen normales Leben zu führen.
|
Der Grad der
Beeinträchtigung oder der besonderen persönlichen Gefährdung (z. B. Suizidalität) sei
bei sorgfältiger diagnostischer Arbeit durch erfahrene, spezialisierte Fachleute
hinreichend genau zu ermitteln. In jedem Fall sollte der Rat des autorisierten
Spezialisten bei einer zu treffenden Entscheidung herangezogen werden.
Die Wahrscheinlichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von Flüchtlingen mit
einer chronischen posttraumatischen psychischen Reaktion bei Rückkehr in eine Umgebung,
in der die traumatische Erfahrung stattgefunden habe, sei generell sehr hoch. Selbst die
freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland berge die Gefahr der Selbstüberforderung in
sich. Die individuelle Vulnerabilität gegenüber traumatischen Störungen sei bei
genauester Prüfung des Einzelfalles durch erfahrene und spezialisierte Fachleute
zuverlässig abzuschätzen. Doch selbst bei geringer aktueller Symptombelastung der
betreffenden Personen in Deutschland sei die Wahrscheinlichkeit für eine eventuelle
Retraumatisierung im Herkunftsland nicht genau zu prognostizieren. Sie gelte bei
chronischen posttraumatischen Belastungsreaktionen allgemein als sehr hoch. Doch letztlich
könnten nur die betreffenden Personen selbst die letztlich ausschlaggebende Einschätzung
abgeben. Sie solle dementsprechend bei dem angesprochenen Personenkreis zur Grundlage der
ärztlich psychologischen Empfehlungen gemacht werden.
Der Abbruch einer laufenden therapeutischen Behandlung führe bei allen Formen psychischer
Störungen erfahrungsgemäß zu einem Rückfall bzw. sogar zu einer Verschlimmerung der
Ausgangssymptomatik. Im Falle der psychischen Störung infolge zwischenmenschlicher
Gewalterfahrungen wirke schon jede weitere Form der Einschränkung der Autonomie und jede
weitere Gewalterfahrung krankheitsverstärkend. Jede Form behördlicher Zwangsmaßnahmen
müsse daher aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden.
Weitere Vorträge gaben u. a. einen Überblick über Aufgaben und Probleme der
Einzelentscheider im Hinblick auf Gewalterfahrungen von Flüchtlingen bei der Anhörung
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Außerdem stellten sich
die Universitätsnervenklinik Kiel und Refugio e. V. als Facheinrichtungen für diese
Patientengruppe vor.
Einig waren sich alle Tagungsteilnehmer, die mit traumatisierten Flüchtlingen arbeiten,
dass eine qualifizierte Ausbildung der Dolmetscher im Hinblick auf psychopathologische
Kenntnisse dringend nötig sei. Dolmetscher dürften keine Familienmitglieder sein, um die
nötige Distanz zu haben. Außerdem seien ausreichende Kenntnisse des Geschehens im
Herkunftsland erforderlich, um nicht von den Aussagen der traumatisierten Menschen
überrascht bzw. überwältigt zu sein.
Eine Dokumentation der Tagung ist beim schleswig-holsteinischen Innenministerium
erhältlich (Kosten 10 DM).
Dipl. Psych. Gunda Petersen, Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel |

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 03/2001
S. 33 / 35 |