Satzung
zur Änderung der Prüfungsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein für
Arztfachhelfer(-innen)
vom 21. Dezember 2000Aufgrund des § 46 Abs. 1 in Verbindung mit dem §
91 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBI. I S.1112), zuletzt
geändert durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 i. V. m. dem
Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 889), erlässt die
Ärztekammer Schleswig-Holstein als zuständige Stelle die folgende, vom
Berufsbildungsausschuss gemäß dem § 58 Abs. 2 BBiG am 31.05.2000 beschlossene und vom
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein genehmigte
Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein
für Arztfachhelfer(-innen) vom
4. November 1981, zuletzt geändert durch die Satzung vom 6. November 1991
(Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 31):
1. § 7 erhält folgende Fassung:
2. § 8 d wird gestrichen
3. § 16 erhält folgende Fassung:
Durch die Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer den Nachweis erbringen,
dass er die durch die Fortbildung im Pflichtteil vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse
erworben hat. Der Prüfungsteilnehmer soll nach dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung in
der Lage sein, den Arzt durch weitgehend selbstständiges Arbeiten sowie durch
Koordinations- und Steuerungsfunktionen in den Bereichen Administration und
Praxismanagement, Personalführung und -ausbildung sowie Gesundheitsberatung entlasten zu
können.
4. § 17 (2) erhält folgende Fassung:
(2) Die Prüfungsaufgaben sind aus den in § 7 Abs. 1 b genannten
Fortbildungsinhalten zu wählen.
5. § 19 (5) wird gestrichen
6. Folgender § 19 a wird eingefügt:
Prüfungszeugnis und Arztfachhelferinnenbrief
(1) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungs-zeugnis auszustellen, aus dem sich
das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Gesamtnote ergibt.
(2) Die Prüfungsteilnehmerin erhält ein Prüfungszeugnis sowie den
Arztfachhelferinnenbrief nach
- erfolgreich abgelegter Prüfung im Pflichtteil gemäß § 7 Abs. 1 b sowie
- erfolgreich abgelegter Prüfung bzw. Vorlage eines Zertifikates über die Absolvierung
einer oder mehrerer Qualifizierungsmaßnahmen eines Wahlteils gemäß § 4 (3) der
Richtlinien zur Weiterbildung zur Arztfachhelfer(-in) (Weiterbildungsordnung) vom 31. Mai
2000.
7. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger -
Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein - in Kraft.
Bad Segeberg, 29. November 2000
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Dr. med. Eckhard Weisner
(Präsident)
Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des
Heilberufegesetzes.
Kiel, 15. Dezember 2000
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Riehl
Ausgefertigt:
Bad Segeberg, 21. Dezember 2000
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Dr. med. D.-E. Dennin
(Vizepräsidentin)