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Mitteilungen der Ärztekammer

Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein für Arztfachhelfer(-innen)
vom 21. Dezember 2000

Aufgrund des § 46 Abs. 1 in Verbindung mit dem § 91 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBI. I S.1112), zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 i. V. m. dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 889), erlässt die Ärztekammer Schleswig-Holstein als zuständige Stelle die folgende, vom Berufsbildungsausschuss gemäß dem § 58 Abs. 2 BBiG am 31.05.2000 beschlossene und vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein genehmigte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein für Arztfachhelfer(-innen) vom
4. November 1981, zuletzt geändert durch die Satzung vom 6. November 1991
(Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 31):

1. § 7 erhält folgende Fassung:

„(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
    a) nach der bestandenen Arzthelfer(-innen)-Prü fung mindestens 2 Jahre als Arzthelfer(-in) tätig gewesen ist.
    b) den Nachweis über eine regelmäßige Teilnahme an einer mindestens 300 Stunden umfassenden Fortbildung (Pflichtteil) erbracht hat, die sich wie folgt aufteilen soll:

(2) Für Arzthelfer(-innen), die nach § 9 Abs. 2 der Prüfungsordnung (Satzung) für die Durchführung von Abschlussprüfungen für Arzthelfer(-innen) in der jeweils gültigen Fassung zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind, kann die Mindestfrist nach Absatz 1 Buchst. a um 1 Jahr verkürzt werden.“

Anzahl
der Stunden

1. Kommunikation    30
2. Prävention und Gesundheitsberatung 30
3. Arzthelfer(-innen)-Ausbildung 40
4. Recht 30
5. Praxismanagement/Qualitätsmanagement 40
6. Betriebswirtschaftliche Praxisführung 30
7. Informations- und Kommunikationstechnologien 40
8. Medizinprodukte/Arbeitsschutz/Hygiene/Umwelt 30
9. Notfallmedizin 30

300

2. § 8 d wird gestrichen

3. § 16 erhält folgende Fassung:

„Durch die Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer den Nachweis erbringen, dass er die durch die Fortbildung im Pflichtteil vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Der Prüfungsteilnehmer soll nach dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung in der Lage sein, den Arzt durch weitgehend selbstständiges Arbeiten sowie durch Koordinations- und Steuerungsfunktionen in den Bereichen Administration und Praxismanagement, Personalführung und -ausbildung sowie Gesundheitsberatung entlasten zu können.“

4. § 17 (2) erhält folgende Fassung:

„(2) Die Prüfungsaufgaben sind aus den in § 7 Abs. 1 b genannten Fortbildungsinhalten zu wählen.“

5. § 19 (5) wird gestrichen

6. Folgender § 19 a wird eingefügt:

„Prüfungszeugnis und Arztfachhelferinnenbrief
(1) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Prüfungs-zeugnis auszustellen, aus dem sich das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Gesamtnote ergibt.
(2) Die Prüfungsteilnehmerin erhält ein Prüfungszeugnis sowie den Arztfachhelferinnenbrief nach
- erfolgreich abgelegter Prüfung im Pflichtteil gemäß § 7 Abs. 1 b sowie
- erfolgreich abgelegter Prüfung bzw. Vorlage eines Zertifikates über die Absolvierung einer oder mehrerer Qualifizierungsmaßnahmen eines Wahlteils gemäß § 4 (3) der Richtlinien zur Weiterbildung zur Arztfachhelfer(-in) (Weiterbildungsordnung) vom 31. Mai 2000.“

7. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein - in Kraft.

Bad Segeberg, 29. November 2000
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Dr. med. Eckhard Weisner
(Präsident)

Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufegesetzes.
Kiel, 15. Dezember 2000
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Riehl

Ausgefertigt:
Bad Segeberg, 21. Dezember 2000
Ärztekammer Schleswig-Holstein
Dr. med. D.-E. Dennin
(Vizepräsidentin)

SH Ärzteblatt 02/2001

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 02/2001

S. 76 / 77

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