Mitteilungen der Ärztekammer |
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| Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung des Beitrages der Ärztekammer
Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 2000 Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufegesetz) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), erlässt die Ärztekammer nach Beschlussfassung in der Sitzung der Kammerversammlung am 29. November 2000 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung: Artikel 1 Die Satzung über die Erhebung des Beitrages der Ärztekammer vom 8. Januar 1997 (Amtsblatt Schl.-H./AAz. 1997 S. 26) wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein - in Kraft. Bad Segeberg, 29. November 2000 Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des
Heilberufegesetzes. Ausgefertigt: |
Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 02/2001 S. 75 / 76 |
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