Landesverordnung
über die Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein und die von der
Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Ärztekammer) vom 21. Oktober
1996*
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2122-6-1Aufgrund des § 20 des
Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248) verordnet das Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Erster Teil Wahl zur Kammerversammlung
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Wahlzeit
Die Wahl beginnt an dem Tag der Ausgabe der Wahlunterlagen (§ 9 Abs. 1 Satz 3)
und endet am
7. Juni des Jahres, in dem die Wahlperiode einer Kammerversammlung abläuft (Wahljahr).
§ 2
Wahlkreise
Die Wahlkreise entsprechen der Anzahl und dem Gebiet der Kreise und kreisfreien
Städte.
§ 3
Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter
(1) Der Vorstand der Ärztekammer bestellt einen Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus fünf Personen, darunter mindestens vier wahlberechtigte
Kammermitglieder, die sich nicht um die Wahl bewerben. Der Wahlvorstand soll mit
mindestens zwei Frauen besetzt sein. Ein Mitglied des Wahlvorstandes wird zur Wahlleiterin
oder zum Wahlleiter bestellt; es führt den Vorsitz im Wahlvorstand. Es können
Ersatzmitglieder bestellt werden; für die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ist eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die Namen der Mitglieder des
Wahlvorstandes und ihre Funktion sind vom Vorstand der Ärztekammer bekannt zu machen.
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften des
Landesverwaltungsgesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden.
(4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Mitglied, das den Vorsitz führt,
weitere drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und
Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds, das den Vorsitz führt,
den Ausschlag.
(5) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl
verantwortlich. Er kann sich hierzu der Unterstützung der Geschäftsstelle der
Ärztekammer bedienen. Andere wahlberechtigte Kammermitglieder, die sich nicht um die Wahl
bewerben, können mit ihrem Einverständnis zur Unterstützung herangezogen werden.
(6) Über alle von dem Wahlvorstand oder der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter getroffenen
Entscheidungen, Feststellungen oder Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen.
§ 4
Wahlausschreiben
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter erlässt ein Wahlausschreiben, das bis zum
15. März des Wahljahres bekannt zu machen und in der Geschäftsstelle der Ärztekammer
auszuhängen ist. Dieses Wahlausschreiben enthält insbesondere
 |
1. Beginn und Ende der
Wahlzeit, |
 |
2. die Angabe, wo und
in welchem Zeitraum die Wählerlisten (§ 5 Abs. 1) zur Einsicht ausliegen, |
 |
3. die Hinweise, dass
nur Kammermitglieder wählen können, die in eine Wählerliste eingetragen sind, und
innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einsprüche gegen die Wählerlisten erhoben
werden können, |
 |
4. die Anzahl der in
den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung und die sich daraus
ergebende Stimmenzahl, |
 |
5. die Aufforderung,
Wahlvorschläge in der in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Frist einzureichen, |
 |
6. die Anforderungen an
die Wahlvorschläge, |
 |
7. die Anzahl der
Bewerberinnen und Bewerber, die die Wahlvorschläge mindestens enthalten müssen, |
 |
8. Ort und Zeitpunkt
der Ermittlung des Wahlergebnisses. |
Abschnitt II Wahlverfahren
§ 5
Wählerliste
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt Verzeichnisse der
Wahlberechtigten (Wählerlisten) für jeden Wahlkreis auf. Die Zugehörigkeit zu einem
Wahlkreis richtet sich nach dem Ort der Berufsausübung, sonst nach dem Wohnort. Die
Wählerlisten sind vom 1. bis 7. April des Wahljahres bei der Ärztekammer während der
Geschäftszeiten zur Einsicht auszulegen; eine Abschrift ist über den gleichen Zeitraum
bei dem jeweiligen Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt zur Einsicht
auszulegen.
(2) Jedes Kammermitglied kann beim Wahlvorstand bis zum 15. April des Wahljahres Einspruch
gegen die Wählerliste einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand bis zum
30. April des Wahljahres. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied unverzüglich
mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die
Wählerliste zu berichtigen.
(3) Die Wählerliste ist am 8. Mai des Wahljahres abzuschließen. Jede und jeder
endgültig eingetragene Wahlberechtigte erhält einen Wahlausweis.
§ 6
Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt die Anzahl der
Wahlberechtigten in jedem Wahlkreis insgesamt und nach Geschlechtern getrennt auf der
Grundlage der am 1. März des Wahljahres gemeldeten Kammermitglieder.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die Anzahl der in den Wahlkreisen zu
wählenden Mitglieder der Kammerversammlung fest. Zu diesem Zweck wird die Gesamtzahl der
zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung auf die Wahlkreise verteilt in der
Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Zahlen der Wahlberechtigten in
den Wahlkreisen durch 1, 2, 3 usw. (Höchstzahlenverfahren nach dHondt) ergeben. Ist
bei gleicher Höchstzahl nur noch ein Sitz zu vergeben, entscheidet das Los.
§ 7
Wahlvorschlag
(1) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied kann einen Wahlvorschlag machen. Der
Wahlvorschlag muss bis spätestens am 5. April des Wahljahres bei der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter eingegangen sein.
(2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in einer Anzahl
enthalten,
 |
1. wie Mitglieder der
Kammerversammlung nach § 6 Abs. 2 in dem Wahlkreis zu wählen sind und |
 |
2. die dem Verhältnis
zwischen weiblichen und männlichen Wahlberechtigten im Wahlkreis, das von der
Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Höchstzahlenverfahren (§ 6 Abs. 2) ermittelt worden
ist, entspricht. |
Die Wahlvorschläge können über die
Mindestanzahl nach Satz 1 Nr. 1 hinaus und unabhängig von dem Verhältnis nach Satz 1 Nr.
2 weitere Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Alle Bewerberinnen und Bewerber sind nach
Geschlechtern getrennt aufzuführen. Hinter dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers
muss zugleich der Name einer Vertreterin oder eines Vertreters angegeben werden. Die
Vorschriften für Bewerberinnen und Bewerber gelten für Vertreterinnen und Vertreter
entsprechend; Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 finden keine Anwendung. Es sind Vor- und Zunamen,
Wohnort sowie Geburtsdatum jeder sich bewerbenden Person und jeder vertretenden Person
anzugeben.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 20 wahlberechtigten Kammermitgliedern
unterzeichnet sein. Eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner ist als Vertrauensperson,
eine weitere Unterzeichnerin oder ein weiterer Unterzeichner als stellvertretende
Vertrauensperson zu kennzeichnen. Die Vertrauensperson ist befugt und verpflichtet, den
Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlvorstand zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen
des Wahlvorstandes entgegenzunehmen.
(4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen
werden. Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung jeder Bewerberin
und jedes Bewerbers beizufügen.
(5) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Unterschrift nur für einen Wahlvorschlag
rechtswirksam abgeben.
§ 8
Behandlung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der
vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Nicht wählbare Bewerberinnen und Bewerber
sowie deren Vertreterinnen und Vertreter sind zu streichen. Die von der Streichung
Betroffenen und die Vertrauensperson sind unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil
sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht
fristgerecht eingereicht worden sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe
zurück.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer
Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, sowie deren Vertreterinnen und
Vertreter von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(4) Haben Wahlberechtigte mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, hat die Wahlleiterin
oder der Wahlleiter diese Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(5) Wahlvorschläge, die
 |
1. nicht den
Erfordernissen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 7 Abs. 2 Satz 3 entsprechen, |
 |
2. nicht dem
Erfordernis des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechen, |
 |
3. nicht alle Angaben
nach § 7 Abs. 2 Satz 4 und 6 enthalten, |
 |
4. ohne die
schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht worden
sind oder |
 |
5. aufgrund von
Streichungen nach Absatz 1, 3 oder 4 nicht mehr den Anforderungen entsprechen, |
gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück
mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Ist
im Falle der Nummer 2 eine Beseitigung des Mangels nicht möglich, hat die
Vertrauensperson innerhalb der Frist nach Satz 1 die dafür maßgeblichen Gründe
darzulegen. Wird die Frist hierfür nicht eingehalten oder wird in den übrigen Fällen
der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, sind die Wahlvorschläge ungültig.
(6) Die Feststellung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge trifft der Wahlvorstand;
die Vertrauensperson eines für ungültig erklärten Wahlvorschlages ist unverzüglich zu
benachrichtigen. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den
Wahlvorschlägen zugeordnet werden.
(7) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 genannten Frist in einem Wahlkreis kein gültiger
Wahlvorschlag eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in geeigneter
Weise dazu auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen.
Geht innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein, kann die Wahl in diesem
Wahlkreis nicht stattfinden und muss neu angesetzt werden. Auf diese Folge ist
hinzuweisen. § 15 ist sinngemäß anzuwenden. Könnte die Wahl wiederum nicht
durchgeführt werden, weil kein Wahlvorschlag die Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Ausnahmen zulassen.
(8) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 10. Mai des Wahljahres bekannt zu
machen. Die Namen der Personen, die die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht
bekannt gegeben. Bei Wahlvorschlägen, die nach Absatz 5 als gültig anerkannt worden
sind, erläutert der Wahlvorstand unter Angabe der von der Vertrauensperson genannten
Gründe, warum diese ein Abweichen von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 rechtfertigen.
(9) Nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge kann jede Bewerberin und jeder Bewerber zum
Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen
Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Ärztekammer erhalten, soweit die
Wahlberechtigten nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem
Wahlausschreiben (§ 4) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben
die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
§ 9
Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe
(1) Die Wahl zur Kammerversammlung findet als Briefwahl statt. Die
Wahlunterlagen bestehen aus dem Stimmzettel, der die im Wahlkreis zugelassenen
Wahlvorschläge enthält, dem als Wahlumschlag bezeichneten Umschlag, dem Wahlausweis und
einem zweiten Umschlag, der größer als der Wahlumschlag ist. Die Wahlunterlagen werden
am 20. Mai des Wahljahres an die Wahlberechtigten abgesandt.
(2) Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der
Kammerversammlung in dem Wahlkreis zu wählen sind; es können Bewerberinnen und Bewerber
aus verschiedenen Wahlvorschlägen gewählt werden. Der Stimmzettel enthält Hinweise
 |
1. auf die Zahl der in
dem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung, |
 |
2. wie viele Stimmen
demnach höchstens zu vergeben sind und |
 |
3. welche Umstände die
Stimmabgabe ungültig machen. |
(3) Die Stimmabgabe erfolgt durch Übersendung des
Stimmzettels, der sich in dem verschlossenen Wahlumschlag befindet, zusammen mit dem
Wahlausweis in dem größeren Umschlag bis zum 7. Juni des Wahljahres, 18:00 Uhr, an die
Wahlleiterin oder den Wahlleiter.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
 |
1. die nicht durch die
Wahlleiterin oder den Wahlleiter versandt worden sind, |
 |
2. die nicht in einem
verschlossenen Wahlumschlag übersandt worden sind, |
 |
3. die mehr Stimmen
für Bewerberinnen und Bewerber enthalten, als Mitglieder der Kammerversammlung in dem
Wahlkreis zu wählen sind, |
 |
4. aus denen sich der
Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt, |
 |
5. die über die
Kennzeichnung der Bewerberinnen und Bewerber hinaus weitere Zeichen enthalten, |
 |
6. die zusammen mit
Stimmzetteln anderer Wählerinnen oder Wähler in einem Wahlumschlag übersandt worden
sind. |
§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis innerhalb von drei Tagen nach dem
Ende der Wahl fest. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses können alle Kammermitglieder
anwesend sein, soweit die verfügbaren Räumlichkeiten dies zulassen.
(2) Jeder Umschlag wird geöffnet; der Wahlumschlag und der Wahlausweis werden entnommen.
Nach Prüfung des Wahlausweises und Streichung der Wählerin oder des Wählers in der
Wählerliste wird der verschlossene Wahlumschlag in die Wahlurne für den Wahlkreis
gelegt. Lässt sich der Wahlvorstand bei der Tätigkeit nach Satz 1 und 2 unterstützen
(§ 3 Abs. 5 Satz 2 und 3), bedarf es zur Durchführung der Arbeiten nur der Aufsicht
durch ein Mitglied des Wahlvorstandes.
(3) Nachdem sich alle Wahlumschläge in den Wahlurnen befinden, werden die Wahlumschläge
den einzelnen Wahlurnen entnommen und geöffnet; die Stimmzettel werden entnommen und
deren Gültigkeit überprüft. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel
entscheidet der Wahlvorstand. Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass gegeben haben, sind nach
der Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zu kennzeichnen.
(4) Der Wahlvorstand zählt die auf jeden Wahlvorschlag und innerhalb des Wahlvorschlages
auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen. Die den einzelnen
Wahlvorschlägen zustehenden Sitze werden nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 6 Abs. 2)
ermittelt. Innerhalb der Wahlvorschläge werden die Sitze auf die Bewerberinnen und
Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Bei gleicher
Höchstzahl oder Stimmenzahl entscheidet das Los.
(5) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen und in der Geschäftsstelle der
Ärztekammer auszuhängen. Die Gewählten sind unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen.
§ 11
Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an,
die nach Wahlkreisen gegliedert enthalten muss
 |
1. die Anzahl der
Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern, |
 |
2. die Anzahl der
abgegebenen Stimmzettel, |
 |
3. die Anzahl aller
gültigen abgegebenen Stimmzettel, |
 |
4. die Anzahl aller
ungültigen abgegebenen Stimmzettel, |
 |
5. die Anzahl der
gültigen abgegebenen Stimmen, |
 |
6. die Anzahl aller
ungültigen abgegebenen Stimmen und die für die Entscheidung über die Gültigkeit oder
Ungültigkeit aller zweifelhaften Stimmen maßgebenden Gründe, |
 |
7. die auf die
einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmenzahlen, |
 |
8. die Verteilung der
Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge, |
 |
9. die auf die
einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze, |
 |
10. die Namen der
gewählten Bewerberinnen und Bewerber. |
Besondere Vorkommnisse sind zu vermerken.
(2) Das Wahlergebnis wird auf der Grundlage der Wahlniederschrift von der Wahlleiterin
oder dem Wahlleiter beurkundet und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet
§ 12
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Das Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge, die Wahlunterlagen, die abgegebenen
Stimmzettel, die Niederschriften nach § 3 Abs. 6, die Wahlniederschrift sowie die
Bekanntmachungen des Wahlvorstandes und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sind bis
nach der nächsten Wahl zur Kammerversammlung aufzubewahren.
§ 13
Wahlanfechtung
(1) Gegen die Wahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses kann jede oder
jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des
Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin oder dem
Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Einspruch
entscheidet die neu zusammengetretene Kammerversammlung nach Vorprüfung durch den
Wahlvorstand.
(2) Ergibt die Wahlprüfung, dass ein Mitglied der Kammerversammlung nicht wählbar war,
so ist dessen Wahl für ungültig zu erklären. Seine Mitgliedschaft ruht, solange der
Beschluss der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist; § 14 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein
können, wird die Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen für ungültig erklärt und
insoweit eine Wiederholungswahl angeordnet. Die Mitglieder der neu gewählten
Kammerversammlung bleiben bis zum Abschluss der Wiederholungswahl im Amt.
(4) Ergibt die Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis unrichtig festgestellt worden ist, ist
die Feststellung aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Andernfalls ist das
festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen. Bis zur Neufeststellung bleibt das gewählte
Mitglied im Amt.
(5) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist zu begründen, mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied, das den Einspruch erhoben
hatte, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen.
§ 14
Ersatzmitglieder
An die Stelle eines ausgeschiedenen Kammermitglieds tritt die als Vertreterin
oder Vertreter des jeweiligen Kammermitglieds auf dem Wahlvorschlag bezeichnete Person als
Ersatzmitglied. Der Vorstand der Ärztekammer stellt fest, wer in die Kammerversammlung
eintritt, und macht dies bekannt. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht mehr
vorhanden, bleibt der Sitz leer.
§ 15
Wiederholungswahl
Der Termin für eine Wiederholungswahl wird vom Vorstand der Ärztekammer im
Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Auf die Wiederholungswahl sind die
Vorschriften für die Hauptwahl anzuwenden; dabei sind diejenigen Entscheidungen oder
Feststellungen erneut zu treffen und Ermittlungen erneut anzustellen, die im
Wahlprüfungsverfahren für fehlerhaft oder unrichtig erkannt worden sind.
Zweiter Teil Wahl des Vorstandes
§ 16
Wahlverfahren
(1) Die Kammerversammlung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende ihrer
Wahl zur Wahl des Vorstandes zusammentreten. Fällt dies in den Zeitraum der Sommerferien
der allgemein bildenden Schulen in Schleswig-Holstein, wird im Einvernehmen mit der
Aufsichtsbehörde ein späterer Zeitpunkt festgesetzt. Die Einberufung erfolgt nach den
Vorschriften der Hauptsatzung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Ärztekammer eröffnet die Sitzung und gibt
die Leitung an das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kammerversammlung ab, das die
Bildung eines Wahlausschusses veranlasst. Der Wahlausschuss besteht aus einer oder einem
Vorsitzenden, die oder der die Wahl leitet, und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder
des Wahlausschusses müssen keine Kammermitglieder sein; die Kammerversammlung wählt die
Mitglieder durch Zuruf, bei mehreren Vorschlägen mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorstand werden von den Mitgliedern der
Kammerversammlung vorgeschlagen unter ausdrücklichem Hinweis darauf, welche Funktion sie
im Vorstand einnehmen sollen. Die Wahlvorschläge sollen mindestens Bewerberinnen und
Bewerber in der Anzahl enthalten, die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen
Mitgliedern der Kammerversammlung entspricht. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht
vorgeschlagen werden.
(4) Die Wahl des Vorstandes ist geheim und schriftlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist
mit verdeckten Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen zu wählen.
(5) Stehen für einen Sitz im Vorstand mehr als zwei Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl
und erhält keine oder keiner davon die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen
statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des
Wahlausschusses zu ziehende Los.
(6) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt
das Wahlergebnis fest.
(7) Auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung
sinngemäß anzuwenden.
Dritter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17
Bekanntmachungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dieser Wahlverordnung
erforderlichen Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt der Ärztekammer. Die Bekanntmachung
der zugelassenen Wahlvorschläge kann auch durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten
erfolgen.
(2) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung im Mitteilungsblatt nicht möglich, erfolgt die
Bekannt-
machung
 |
1. in einer
Veröffentlichung, die allen Wahlberechtigten zugeht, oder |
 |
2. durch Rundschreiben
an alle Wahlberechtigten. |
§ 18
Erste Wahl zur Kammerversammlung nach dieser Verordnung
Wahljahr für die erste Wahl zur Kammerversammlung nach den Vorschriften dieser
Wahlverordnung ist das Jahr 1997.
§ 19
Ergänzende Bestimmungen
(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach dieser Verordnung richten sich nach
den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten,
sind auf die Wahl zur Kammerversammlung und des Vorstandes das Landeswahlgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637),
geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 480), und die
Landeswahlordnung vom 1. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 459), geändert durch
Verordnung vom 22. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996
S. 14), sinngemäß anzuwenden.
§ 20
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 12. Januar
1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 17), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 30. November 1994
(GVOBl. Schl.-H.
S. 527), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 21. Oktober 1996
Heide Moser
Ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales |

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 02/2001
S. 68 - 72 |