BgVV:
Weitere Maßnahmen zur Reduzierung des BSE-Risikos erforderlich
Institut fordert, die Definition von spezifiziertem Risikomaterial
zu erweitern und die Alterseinschränkung aufzuhebenDie
Europäische Kommission definiert spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des
Risikos einer BSE-Übertragung derzeit als Schädel (einschließlich Hirn und
Augen), Mandeln und Rückenmark von über zwölf Monate alten Rindern (...). Aus
Gründen des vorsorglichen Gesundheitsschutzes hält es das BgVV für erforderlich, nicht
nur das Rückenmark, sondern die gesamte Wirbelsäule als Risikomaterial zu betrachten und
die Alterseinschränkung aufzuheben. Das Institut hat zwischenzeitlich gefordert, künftig
auf die in der EU vorgeschriebene Spaltung des Tierkörpers im Schlachtprozess zu
verzichten, um das Risiko einer Kontamination von Fleisch gesunder Tiere mit BSE-Erregern
zu verringern. Die Ausdehnung der BSE-Schnelltests auf über 24 Monate alte Rinder hält
das BgVV für sinnvoll.
Als Risikomaterial gelten bei übertragbaren spongiformen Erkrankungen (Transmissible
Spongiforme Encephalopathies) alle Organe und Körperteile, bei denen zu irgendeinem
Zeitpunkt nach der Infektion BSE-Infektiosität nachgewiesen werden konnte. Die
Risikomaterialentscheidung der Europäischen Kommission macht den Begriff des
spezifizierten Risikomaterials vom Lebensalter der Tiere abhängig. Die in der
Entscheidung festgelegten Lebensalter berücksichtigen den frühesten Zeitpunkt, zu dem
eine Infektiosität bisher nachgewiesen werden konnte, und beinhalten außerdem einen
zeitlichen Sicherheitszuschlag. Der Zeitpunkt der Infektiosität eines Organs oder
Körperteils wurde bestimmt
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durch die Verimpfung
erregerhaltigen Materials an konventionelle Mäuse - eine Testmethode, deren
Empfindlichkeit nach heutiger wissenschaftlicher Übereinstimmung nicht ausreicht; |
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durch die Verimpfung an
Kälber - eine empfindlichere Untersuchung, die allerdings an vergleichsweise geringen
Tierzahlen durchgeführt wurde, und |
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durch das
Infektionsmuster, d. h. das altersmäßige Auftreten von klinischen
BSE-Erkrankungen bei Rindern. |
Gerade diese Altersverteilung kann sich aber durch
die breite Anwendung der BSE-Schnelltests ändern. Auch vor dem Hintergrund der Diskussion
um eine mögliche Beteiligung von Milchaustauschern am Infektionsgeschehen könnte mit
einer gewissen Anzahl jüngerer infektiöser Tiere gerechnet werden. Wegen der offenen
wissenschaftlichen Fragen zur Übertragung und zur Ausbreitung des Erregers empfiehlt das
BgVV deshalb, die Definition bestimmter Körperteile als spezifiziertes
Risikomaterial aus Vorsorgegründen künftig ohne Altersbeschränkung auf alle
Rinder anzuwenden und zwar in allen Ländern, in denen BSE-Fälle aufgetreten sind.
Darüber hinaus hält es das BgVV für erforderlich, die Definition von Risikomaterial zu
erweitern. Nicht nur das Rückenmark, sondern die komplette Wirbelsäule sollte als
Risikomaterial eingestuft werden, da das Rückenmark in seiner funktionellen Einheit nicht
von der Wirbelsäule zu trennen ist und im Schlachtprozess durch die Spaltung der
Wirbelsäule die Gefahr der Kontamination von BSE-freiem Fleisch besteht (s.
bgvv-Pressedienst 02/2001 vom 10. Januar).
Bei derzeit rund 180 000 klinisch an BSE erkrankten Tieren in Großbritannien waren
bislang nur rund 50 Tiere (0,03 %) jünger als 30 Monate. Die breite Anwendung von
Schnelltests hat in den letzten Wochen gezeigt, dass sie BSE-Infektionen bei Rindern
teilweise schon vor dem Ausbruch klinischer Symptome anzeigen können. Das BgVV hält eine
Ausdehnung der Tests auf über 24 Monate alte Rinder deshalb für sinnvoll. Bei einer
weiteren Absenkung des Testalters wäre allerdings nach Ansicht des Instituts bei der
heute vorhandenen Sensibilität der BSE-Schnelltests nur mit seltenen (positiven)
Zufallsbefunden zu rechnen.
Schließlich weist das BgVV die Länderbehörden darauf hin, dass die Herstellung, das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Catgut, das aus Rinderrisikomaterial hergestellt
wurde, innerhalb der EU ab sofort verboten ist. Catgut wird als chirurgisches Nahtmaterial
verwendet. Es wird aus Tierdärmen hergestellt und hat die positive Eigenschaft, sich im
Laufe der Wundheilung von selbst aufzulösen. Es wird deshalb in der Veterinärmedizin im
Körper als Nahtmaterial verwendet und konnte in der Vergangenheit auch aus Rinderdärmen
hergestellt werden. Da Catgut kein Tierarzneimittel ist, benötigt der Hersteller für das
Inverkehrbringen keine Zulassung durch das BgVV. Die Überprüfung der Einhaltung des
Verbotes durch die Hersteller von Catgut zur Anwendung in der Veterinärmedizin fällt
damit in die Zuständigkeit der Bundesländer.
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin,
Thielallee 88 - 92, 14195 Berlin |

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 02/2001
S. 36 / 37 |