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Schutzimpfung:
Neue Verpflichtungen für den Arzt
Wolfgang Müller-Ruchholtz
Es gilt unverändert: Keine andere medizinische Einzelmaßnahme hat so vielen
Menschen das Leben gerettet, so viel Leid erspart und so viel zur Verlängerung der
Lebenserwartung beigetragen wie Impfungen. Andererseits gilt unverändert aus
internationaler Perspektive, wie der der WHO, dass Deutschland ein Impfentwicklungsland
ist.
Aber die Ermessensspielräume für den Arzt sind in jüngster Zeit wesentlich enger
geworden. Es ist wichtig, das zu wissen und zu verstehen, zumal es (1) bei den
übertragbaren Infektionskrankheiten nicht nur um den einzelnen Patienten, sondern auch um
seine Umgebung und die Gefährdung der Gesundheit unserer Gesellschaft geht und (2) in
aller Regel keine ernsthaft diskutable Alternative zur Prävention durch Impfung besteht.
Wodurch sind die Ermessensspielräume enger geworden?
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(1) Das am 01.01.2001
in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz schafft neue Grundlagen. Das gilt nicht nur für
die Neuregelung der Meldepflichten bei Infektionskrankheiten (worüber bisher vorwiegend
geschrieben und gesprochen wurde, siehe z. B. SHÄ 12/2000, S. 57, oder Dt. Ärztebl. vom
25.12.2000, S. 2621), sondern auch für den Impfschutz. In § 20 (2) heißt es: Beim
Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. ... Die Kommission
gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten ... Im Hinblick
darauf, dass es die STIKO schon lange gibt, heißt das, dass sie und ihre Empfehlungen
nunmehr gesetzlich verankert sind. |
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(2) Der
Bundesgerichtshof hat am 15.02.2000 ein Urteil verkündet (VI ZR 48/99), bei dem es in der
Sache um die ärztliche Aufklärungspflicht bei Impfungen (und die letztinstanzliche
Abweisung der Klage gegen eine Kinderärztin nach Auftreten einer Impfpoliomyelitis im
Jahr 1994) ging. In seiner hervorragend klaren und ausführlichen Begründung hat das
oberste Gericht zu einer Vielzahl von Aspekten bei der Durchführung von Impfungen
Grundlegendes geschrieben, u. a.: Überdies ist zu beachten, dass die Empfehlungen
der STIKO ... medizinischer Standard sind. |
Insgesamt heißt das: Unterlassung einer
STIKO-empfohlenen Impfung bedeutet Nichterfüllung des medizinischen Standards, und zwar
in juristisch relevanter Weise.
Das Robert Koch-Institut hat in seinem Epidemiologischen Bulletin vom 10.11.2000 die
Ergebnisse einer aktuellen Umfrage bei Allgemeinmedizinern und Internisten zu Einstellung
und Verhalten zum Impfen veröffentlicht. Ich halte mich an die Empfehlungen der
STIKO haben 75 % geantwortet; Ich wäge ab, welche Empfehlungen sinnvoll
sind 24 %; Ich halte nicht viel vom Impfen 1 % (s. a. SHÄ 1/2001, S. 54
ff., Red.). Sich an die STIKO-Empfehlungen zu halten, bedeutet, sie in ihrer aktuellen
Fassung wirklich zu kennen - gilt das für 75 %? (Hinweis: Die seit Januar 2000 gültige
Fassung wird in den nächsten Wochen durch die auf der 41./42. Sitzung der STIKO
verabschiedete und im Epidemiologischen Bulletin zu veröffentlichende Neufassung
ersetzt.)
Das Fazit lautet: Es ist gut, dass so viele Fortbildungsveranstaltungen zur Schutzimpfung
angeboten werden. Es ist weniger gut, dass sie in Schleswig-Holstein so wenig besucht
werden. Es wäre am Besten, wenn sich nicht nur alle Ärzte, sondern auch die mit ihnen
kooperieren sollenden anderen Medizinalberufe (von den Arzthelferinnen über die Hebammen
bis zu den Apothekern) für den Standard des Gesundheitsschutzes unserer Bevölkerung
durch die unübertroffen effiziente Schutzimpfung ausreichend interessieren würden.
Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. Wolfgang Müller-Ruchholtz, em.
Direktor des
Instituts für Immunologie, Brunswiker Str. 4, 24105 Kiel |

Schleswig-Holsteinisches
Ärzteblatt 02/2001
S. 35 / 36 |