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Medizin und Wissenschaft

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Schutzimpfung:
Neue Verpflichtungen für den Arzt

Wolfgang Müller-Ruchholtz

Es gilt unverändert: Keine andere medizinische Einzelmaßnahme hat so vielen Menschen das Leben gerettet, so viel Leid erspart und so viel zur Verlängerung der Lebenserwartung beigetragen wie Impfungen. Andererseits gilt unverändert aus internationaler Perspektive, wie der der WHO, dass Deutschland ein Impfentwicklungsland ist.
Aber die Ermessensspielräume für den Arzt sind in jüngster Zeit wesentlich enger geworden. Es ist wichtig, das zu wissen und zu verstehen, zumal es (1) bei den übertragbaren Infektionskrankheiten nicht nur um den einzelnen Patienten, sondern auch um seine Umgebung und die Gefährdung der Gesundheit unserer Gesellschaft geht und (2) in aller Regel keine ernsthaft diskutable Alternative zur Prävention durch Impfung besteht.
Wodurch sind die Ermessensspielräume enger geworden?

(1) Das am 01.01.2001 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz schafft neue Grundlagen. Das gilt nicht nur für die Neuregelung der Meldepflichten bei Infektionskrankheiten (worüber bisher vorwiegend geschrieben und gesprochen wurde, siehe z. B. SHÄ 12/2000, S. 57, oder Dt. Ärztebl. vom 25.12.2000, S. 2621), sondern auch für den Impfschutz. In § 20 (2) heißt es: „Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. ... Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten ...“ Im Hinblick darauf, dass es die STIKO schon lange gibt, heißt das, dass sie und ihre Empfehlungen nunmehr gesetzlich verankert sind.
(2) Der Bundesgerichtshof hat am 15.02.2000 ein Urteil verkündet (VI ZR 48/99), bei dem es in der Sache um die ärztliche Aufklärungspflicht bei Impfungen (und die letztinstanzliche Abweisung der Klage gegen eine Kinderärztin nach Auftreten einer Impfpoliomyelitis im Jahr 1994) ging. In seiner hervorragend klaren und ausführlichen Begründung hat das oberste Gericht zu einer Vielzahl von Aspekten bei der Durchführung von Impfungen Grundlegendes geschrieben, u. a.: „Überdies ist zu beachten, dass die Empfehlungen der STIKO ... medizinischer Standard sind.“

Insgesamt heißt das: Unterlassung einer STIKO-empfohlenen Impfung bedeutet Nichterfüllung des medizinischen Standards, und zwar in juristisch relevanter Weise.
Das Robert Koch-Institut hat in seinem Epidemiologischen Bulletin vom 10.11.2000 die Ergebnisse einer aktuellen Umfrage bei Allgemeinmedizinern und Internisten zu Einstellung und Verhalten zum Impfen veröffentlicht. „Ich halte mich an die Empfehlungen der STIKO“ haben 75 % geantwortet; „Ich wäge ab, welche Empfehlungen sinnvoll sind“ 24 %; „Ich halte nicht viel vom Impfen“ 1 % (s. a. SHÄ 1/2001, S. 54 ff., Red.). Sich an die STIKO-Empfehlungen zu halten, bedeutet, sie in ihrer aktuellen Fassung wirklich zu kennen - gilt das für 75 %? (Hinweis: Die seit Januar 2000 gültige Fassung wird in den nächsten Wochen durch die auf der 41./42. Sitzung der STIKO verabschiedete und im Epidemiologischen Bulletin zu veröffentlichende Neufassung ersetzt.)
Das Fazit lautet: Es ist gut, dass so viele Fortbildungsveranstaltungen zur Schutzimpfung angeboten werden. Es ist weniger gut, dass sie in Schleswig-Holstein so wenig besucht werden. Es wäre am Besten, wenn sich nicht nur alle Ärzte, sondern auch die mit ihnen kooperieren sollenden anderen Medizinalberufe (von den Arzthelferinnen über die Hebammen bis zu den Apothekern) für den Standard des Gesundheitsschutzes unserer Bevölkerung durch die unübertroffen effiziente Schutzimpfung ausreichend interessieren würden.

Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. Wolfgang Müller-Ruchholtz, em. Direktor des
Instituts für Immunologie, Brunswiker Str. 4, 24105 Kiel

SH Ärzteblatt 02/2001

Schleswig-Holsteinisches

Ärzteblatt 02/2001

S. 35 / 36

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